Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 25. Februar 1994 In Kraft getreten am 1. Oktober 1995 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 15 Buchstabe a) der Vereinbarung vom 25. Februar 1994² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Vereinbarung» bezeichnet, haben die zuständige schweizerische Behörde, und zwar das Bundesamt für Sozialversicherung, und die Regierung von Quebec
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.831.109.232.2
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie in der Vereinbarung.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 15 Buchstabe a) der Vereinbarung sind
– in bezug auf die Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweize-rische Ausgleichskasse» bezeichnet;
– in bezug auf Quebec: die Direction de l’administration des ententes de sécuriteé sociale du ministère des Communautés culturelles et de l’Immigration oder jede von der zuständigen Behörde von Quebec bezeichnete andere Einrichtung.
Art. 3
Die zuständigen Behörden der Parteien oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen vereinbaren die Verwaltungsmassnahmen und legen die Formulare fest, die für die Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich sind.
Kapitel 2 Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
¹ In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 der Vereinbarung stellt der Träger der Partei, deren Gesetzgebung anwendbar ist, auf Gesuch eine Bescheinigung darüber aus, dass die betreffende Person beziehungsweise die betreffenden Personen weiterhin dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt beziehungsweise unterstellt bleiben.
² Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
– in Quebec von der Verbindungsstelle.
³ Gesuche um Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind bei der zuständigen Behörde der Partei einzureichen, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Die Entscheide der zuständigen Behörden werden den beteiligten Trägern ihrer Länder mitgeteilt.
Kapitel 3 Bestimmungen über die Leistungen
Art. 5
¹ Die Verbindungsstelle der einen Partei, die einen Antrag auf Leistungen nach der Gesetzgebung der anderen Partei erhält, leitet diesen unverzüglich an die Verbindungsstelle der anderen Partei weiter.
² Die Verbindungsstelle der ersten Partei beglaubigt die im Antragsformular enthaltenen Angaben zum Zivilstand und bestätigt, dass diese aus Originaldokumenten hervorgehen; die Übermittlung des so beglaubigten Formulars entbindet die Verbindungsstelle von der Zustellung der Beweisstücke. Die von diesem Absatz betroffenen Angaben werden, mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde, von den Verbindungsstellen der beiden Parteien einvernehmlich festgelegt.
³ Auf Gesuch der Verbindungsstelle von Quebec übermittelt die schweizerische Verbindungsstelle ihr eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung.
⁴ Der Träger der Partei, deren Gesetzgebung anwendbar ist, teilt der antragstellenden Person nach Feststellung der Ansprüche ihre Verfügung mit.
Art. 6
In den Fällen von Artikel 19 der Vereinbarung macht der Träger der Partei, die einen Antrag auf Leistungen nach der von ihr angewandten Gesetzgebung erhält, die antragstellende Person soweit möglich auf Leistungsansprüche aufmerksam, die ihr nach der Gesetzgebung der anderen Partei zustehen könnten.
Kapitel 4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 7
Die Verbindungsstellen der beiden Parteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung der Vereinbarung an die leistungsberechtigten Personen ausgerichteten Zahlungen. Diese Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Anzahl der Personen, die eine Leistung beziehen, und den Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen.
Art. 8
¹ Auf Ersuchen übermittelt der Träger der einen Partei dem Träger der anderen Partei kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Angaben und Schriftstücke betreffend die Invalidität der Person, die einen Antrag gestellt hat oder eine Leistung bezieht.
² Ersucht der Träger einer Partei um Vornahme einer ärztlichen Untersuchung bei einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger der anderen Partei, in deren Gebiet die betreffende Person wohnt, die verlangte Untersuchung gemäss dem für ihn geltenden Verfahren und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
³ Auf Vorlage einer detaillierten, mit Beweisstücken versehenen Kostenabrechnung am Ende jedes Kalenderjahres werden die in Anwendung von Absatz 2 aufgewendeten Beträge zurückerstattet.
Art. 9
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Montreal, am 25. Februar 1994, in zwei Urschriften, in französischer Sprache.
Für das | Für die Regierung |
Ernst Andres | Violette Trépanier |
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