Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenst... (510.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

vom 26. März 200 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹, die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005², Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999³, Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996⁴, und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996⁵ (MinöStG), sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995⁶ zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),⁷
verordnet:
¹ SR 510.10 ² SR 631.0 ³ SR 641.20 ⁴ SR 641.51 ⁵ SR 641.61 ⁶ SR 0.510.1 ⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( SR 631.01 ).
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
Art. 2 Begünstigte
¹ Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.
² Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
³ Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung
¹ Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
² Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
³ Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.
Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten
¹ Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
² Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁸ regelt das Verfahren.
⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff
Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen
¹ Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem BAZG zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
² Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
a. die begünstigte Person einen Treibstoffbezugsausweis besitzt;
b. ein in der Liste gemäss Absatz 1 aufgeführtes Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;
c. das Fahrzeug von den PfP-Truppen oder vom zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird;
d. der Treibstoff bei Lagern oder Tankstellen bezogen wird, die vom BAZG bezeichnet worden sind.
³ Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
⁴ Das BAZG regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.
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