Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer 1 (642.124)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer 1

vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3683 ).
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 1991³ über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,
verordnet:
² SR 642.11 ³ SR 642.118
Art. 1 Fälligkeiten
¹ Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine defi­nitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.⁴
² Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.
³ Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwal­tung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.
⁴ Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1057 ). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).
Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direk­te Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer raten­weise im Voraus zu beziehen.
² Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.
³ Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.
Art. 3 Verzugszins
¹ Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:
a. nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
b. nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
c. nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Arti­kel 185 DBG.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalen­derjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.
³ Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.
Art. 4 Vergütungszins
¹ Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:
a. auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprüng­lichen Fälligkeit;
b. auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, so­fern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.
² Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zah­lungseingang erfolgt.
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kan­to­ne, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.
Art. 5 Rückerstattungszins
¹ Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.
² Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Arti­kel 3 Absatz 2.
³ Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalen­der­jahr.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steu­ern des Jahres 1995 Anwendung.

Anhang ⁵

⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Nov. 1994 ( AS 1994 2786 ). Fassung ge­mäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4603 ).
(Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2)
Für das Kalenderjahr 2021 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Ver­gütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle⁶.

Gültig für

Verzugs- und Rückerstattungszins (in Prozenten)

Vergütungszins für Vorauszahlungen (in Prozenten)

2021

2020⁷

3,0

3,0

0

0

2019⁸

3,0

0

2018⁹

3,0

0

2017¹⁰

3,0

0

2016¹¹

3,0

0,25

2015¹²

3,0

0,25

2014¹³

3,0

0,25

2013¹⁴

3,0

0,25

2012¹⁵

3,0

1,0

2011¹⁶

3,5

1,0

⁶ Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze.
⁷ Änderung vom 19. Okt. 2019, AS 2019 3215
⁸ Änderung vom 12. Okt. 2018, AS 2018 3817
⁹ Änderung vom 2. Okt. 2017, AS 2017 5829
¹⁰ Änderung vom 17. Okt. 2016, AS 2016 3683
¹¹ Änderung vom 21. Aug. 2015, AS 2015 2949
¹² Änderung vom 19. Aug. 2014, AS 2014 2751
¹³ Änderung vom 27. Sept. 2013, AS 2013 3507
¹⁴ Änderung vom 21. Sept. 2012, AS 2012 5425
¹⁵ Änderung vom 29. Sept. 2011, AS 2011 4545
¹⁶ Änderung vom 23. Nov. 2010, AS 2010 5189
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