Internationales Übereinkommen über den Festlandsockel (0.747.305.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen über den Festlandsockel

Abgeschlossen in Genf am 29. April 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1966 (Stand am 23. September 2016) ¹ AS 1966 1003 ; BBl 1965 II 1 Übersetzung des französischen Originaltexts. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 14. Dez. 1965 ( AS 1966 973 )
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck «Festlandsockel» a. den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der an die Küste grenzenden Unterwasserzonen ausserhalb des Küstenmeeres bis zu einer Tiefe von 200 Metern oder darüber hinaus, soweit die Tiefe des darüber befindlichen Wassers die Ausbeutung der natürlichen Reichtümer dieser Zonen gestattet; b. den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der entsprechenden an die Küste von Inseln grenzenden Unterwasserzonen.
Art. 2
1.  Der Küstenstaat übt die Erforschung des Festlandsockels und für die Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer Hoheitsrechte über denselben aus.
2.  Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte sind insoweit ausschliesslich, als niemand ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates den Festlandsockel erforschen, seine natürlichen Reichtümer ausbeuten oder Ansprüche auf ihn geltend machen darf, auch wenn der Küstenstaat selbst die Erforschung oder Ausbeutung unterlässt.
3.  Die Rechte des Küstenstaates an dem Festlandsockel hängen weder von einer tatsächlichen oder angenommenen Besitzergreifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung ab.
4.  Die in diesen Artikeln erwähnten natürlichen Reichtümer umfassen Mineralien und sonstige anorganische Bodenschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie sesshafte Lebewesen, das heisst solche, die während des Stadiums, in dem sie gefischt werden können, entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresgrund verbleiben oder sich nicht ohne ständige körperliche Berührung mit dem Meeresgrund oder dem Meeresuntergrund fortbewegen können.
Art. 3
Die Rechte des Küstenstaates an dem Festlandsockel berühren weder die Rechtsstellung der darüber befindlichen Gewässer als Hohe See noch die Rechtsstellung des Luftraums über diesen Gewässern.
Art. 4
Der Küstenstaat darf das Legen und die Unterhaltung von Unterwasserkabeln oder ‑rohrleitungen auf dem Festlandsockel nicht behindern; sein Recht, angemessene Massnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer zu treffen, bleibt unberührt.
Art. 5
1.  Die Erforschung des Festlandsockels und die Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer dürfen die Schifffahrt, den Fischfang und die Erhaltung des biologischen Reichtums des Meeres nicht in ungerechtfertigter Weise behindern und grundlegende ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht beeinträchtigen, deren Ergebnisse zur Veröffentlichung bestimmt sind.
2.  Vorbehaltlich der Absätze 1 und 6 ist der Küstenstaat berechtigt, auf dem Festlandsockel die zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer erforderlichen Anlagen und sonstigen Vorrichtungen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, im Umkreis um diese Anlagen oder Vorrichtungen Sicherheitszonen zu errichten und darin die zu deren Schutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.
3.  Die in Absatz 2 erwähnten Sicherheitszonen können sich bis zu einem Abstand von 500 Metern um die erstellten Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen erstrecken, von jedem Punkt ihres äusseren Randes an gemessen. Die Schiffe jeder Nationalität haben diese Sicherheitszonen zu beachten.
4.  Diese Anlagen und Vorrichtungen unterstehen der Hoheitsgewalt des Küstenstaates, haben jedoch nicht die Rechtsstellung von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein hat keinen Einfluss auf die Abgrenzung des Küstenmeeres des Küstenstaates.
5.  Die Errichtung dieser Anlagen ist ordnungsgemäss bekanntzugeben; die Unterhaltung der erforderlichen ständigen Warnvorrichtungen ist sicherzustellen. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen sind vollständig zu entfernen.
6.  Anlagen oder Vorrichtungen und die sie umgebenden Sicherheitszonen dürfen nicht an Stellen errichtet werden, wo sie die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wesentlicher Seewege behindern würden.
7.  Der Küstenstaat hat in den Sicherheitszonen alle geeigneten Massnahmen zum Schutz des biologischen Reichtums des Meeres gegen schädliche Einwirkungen zu treffen.
8.  Alle an Ort und Stelle durchzuführenden Forschungen über den Festlandsockel bedürfen der Zustimmung des Küstenstaates. Dieser wird in der Regel seine Zustimmung nicht versagen, wenn das Ersuchen von einer berufenen Stelle vorgelegt wird und ausschliesslich wissenschaftliche Forschungen über die physischen und biologischen Merkmale des Festlandsockels bezweckt; Voraussetzung ist, dass der Küstenstaat auf Wunsch an den Forschungen teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen kann und dass die Forschungsergebnisse auf jeden Fall veröffentlicht werden.
Art. 6
1.  Grenzt ein Festlandsockel an die Hoheitsgebiete von zwei oder mehr Staaten, deren Küsten einander gegenüberliegen, so grenzen diese Staaten die ihnen zuge­­hörenden Sockelteile in gegenseitigem Einvernehmen ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird als Grenzlinie die mittlere Linie durch alle Punkte festgelegt, welche gleich weit entfernt sind von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes dieser Staaten gemessen wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Festlegung einer anderen Grenzlinie rechtfertigen.
2.  Grenzt ein Festlandsockel an die Hoheitsgebiete zweier benachbarter Staaten, so grenzen diese den Sockel in gegenseitigem Einvernehmen ab. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Grenzlinie nach dem Grundsatz der gleichen Entfernung von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien festgelegt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes dieser Staaten gemessen wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Festlegung einer anderen Grenzlinie rechtfertigen.
3.  Bei der Abgrenzung des Festlandsockels sind die nach den Absätzen 1 und 2 zu ziehenden Linien anhand von Karten und geographischen Merkmalen zu bestimmen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt vorhanden sind; hierbei ist auf dauernd fest­stehende Punkte an Land Bezug zu nehmen.
Art. 7
Diese Artikel berühren das Recht des Küstenstaates nicht, den Meeresuntergrund, gleichviel wie tief das darüber befindliche Wasser ist, zur Anlage von Tunneln zu benutzen.
Art. 8
Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
Art. 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 10
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 8 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 11
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Tage der Hinter­legung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3 machen.
2.  Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemäss Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Mitteilung zurückziehen.
Art. 13
1.  Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.
2.  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in Bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.
Art. 14
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 8 bezeichneten Staaten
a) Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 8, 9 und 10;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 11 in Kraft tritt;
c) die gemäss Artikel 13 gestellten Revisionsanträge;
d) die gemäss Artikel 12 gemachten Vorbehalte zu diesem Übereinkommen.
Art. 15
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 8 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.
Es folgen die Unterschriften

Geltungsbereich am 23. September 2016 ³

³ AS 1972 2815 , 1981 1239 , 1984 834 , 2007 4453 , 2016 3257 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  7. Dezember

1964 B

  6. Januar

1965

Australien

14. Mai

1963

10. Juni

1964

Belarus

27. Februar

1961

10. Juni

1964

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Bulgarien

31. August

1962 B

10. Juni

1964

Costa Rica

16. Februar

1972

17. März

1972

Dänemark

12. Juni

1963

10. Juni

1964

Dominikanische Republik

11. August

1964

10. September

1964

Fidschi**

25. März

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

16. Februar

1965

18. März

1965

Frankreich* **

14. Juni

1965 B

14. Juli

1965

Griechenland*

  6. November

1972 B

  6. Dezember

1972

Guatemala

27. November

1961

10. Juni

1964

Haiti

29. März

1960

10. Juni

1964

Israel

  6. September

1961

10. Juni

1964

Jamaika

  8. Oktober

1965 B

  7. November

1965

Kambodscha

18. März

1960 B

10. Juni

1964

Kanada* **

  6. Februar

1970

  8. März

1970

Kenia

20. Juni

1969 B

20. Juli

1969

Kolumbien

  8. Januar

1962

10. Juni

1964

Kroatien

  3. August

1992 N

  8. Oktober

1991

Lesotho

23. Oktober

1973 N

  4. Oktober

1966

Lettland

  2. Dezember

1992 B

  1. Januar

1993

Madagaskar

31. Juli

1962 B

10. Juni

1964

Malawi

  3. November

1965 B

  3. Dezember

1965

Malaysia

21. Dezember

1960 B

10. Juni

1964

Malta

19. Mai

1966 N

21. September

1964

Mauritius

  5. Oktober

1970 N

12. März

1968

Mexiko

  2. August

1966 B

  1. September

1966

Montenegro* **

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

18. Januar

1965

17. Februar

1965

Niederlande** a

18. Februar

1966

20. März

1966

Curaçao

18. Februar

1966

20. März

1966

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

18. Februar

1966

20. März

1966

Sint Maarten

18. Februar

1966

20. März

1966

Nigeria

28. April

1971 B

28. Mai

1971

Norwegen**

  9. September

1971 B

  9. Oktober

1971

Polen

29. Juni

1962

10. Juni

1964

Portugal

  8. Januar

1963

10. Juni

1964

Rumänien

12. Dezember

1961 B

10. Juni

1964

Russland

22. November

1960

10. Juni

1964

Salomon-Inseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweden

  1. Juni

1966 B

  1. Juli

1966

Schweiz

18. Mai

1966

17. Juni

1966

Serbien* **

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

25. November

1966 B

25. Dezember

1966

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien* **

25. Februar

1971 B

27. März

1971

Südafrika

  9. April

1963 B

10. Juni

1964

Swasiland

16. Oktober

1970 B

15. November

1970

Taiwan (Chinesisches Taipei)*

12. Oktober

1970

11. November

1970

Thailand**

  2. Juli

1968

  1. August

1968

Tonga**

29. Juni

1971 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

11. Juli

1968 B

10. August

1968

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Uganda

14. September

1964 B

14. Oktober

1964

Ukraine

12. Januar

1961

10. Juni

1964

Venezuela*

15. August

1961

10. Juni

1964

Vereinigte Staaten **

12. April

1961

10. Juni

1964

Vereinigtes Königreich** b

11. Mai

1964

10. Juni

1964

Zypern

11. April

1974 B

11. Mai

1974

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte können unter: www.untreaty.un.org/
eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.
b
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Das Übereinkommen ist seither nicht in der SAR Hongkong anwendbar.
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