Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung
1 435.11 Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) vom 14.06.2005 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 45 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufs bildungsgesetz, BBG 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabenbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung. Es regelt die allgemeine Weiterbildung.
2 Es bezweckt, ein leistungsfähiges, qualitativ hochstehendes und attraktives Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen. Dieses orientiert sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Lernenden.
Art. 2
Ziele und Wirkungen
1 Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik fördert ein Bildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt und im persönlichen Umfeld zu bestehen.
2 Sie will insbesondere a allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, b den Zugang zur Weiterbildung erleichtern, um die Kompetenzen und Qua lifikationen der Erwachsenen zu fördern,
1) BSG 101.1
2) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-142
435.11 2 c die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf neue Bedürfnisse der Gesellschaft, der Arbeitswelt und der Einzelnen ausrich ten, d Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, e einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken, f durch die Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Arbeitswelt beitragen, g zur Erhöhung der Qualität und Förderung der Innovation in der Berufs- und Weiterbildung beitragen, h mit einem angemessenen Bildungsangebot die Wirtschaftskraft des Kantons stärken und i die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern.
Art. 3
Leistungsangebot und Innovationen
1 Der Kanton oder von ihm beauftragte Dritte führen zur Erreichung der Ziele das nachfolgend beschriebene Leistungsangebot.
2 Der Kanton kann mit Pilotversuchen Innovationen zur Entwicklung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern.
Art. 4
Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet zur Verwirklichung der Ziele zusammen mit a Organisationen der Arbeitswelt (OdA), b weiteren Organisationen, c Anbietern der Berufs- und Weiterbildung und d anderen Kantonen.
Art. 5
Mitsprache
1 Die Anbieter sorgen für eine angemessene Mitsprache der Lehrkräfte und der Lernenden.
Art. 6
Berufsbildungsrat
1 Der Berufsbildungsrat berät die Bildungs- und Kulturdirektion in allen strategi schen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge stel len. *
3 435.11
2 Er setzt sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern der OdA, von Bildungsinstitutionen, von Weiterbildungsorganisationen, der Berufsberatung sowie der Wissenschaft zusammen. Die Sprachregionen sind angemessen vertreten. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglie der, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
2 Leistungsangebot
2.1 Grundbildung
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Ziel und Organisation
1 Die Grundbildung führt zum eidgenössischen Berufsattest oder zum eidge nössischen Fähigkeitszeugnis.
2 Sie wird im Lehrbetrieb oder im Lehrbetriebsverbund, in der Berufsfachschule und in überbetrieblichen Kursen erworben. Bei Bedarf kann der Kanton Voll zeitschulen und Lehrwerkstätten führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.
3 Als Vorbereitung auf die Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote.
4 Während der Grundbildung oder im Anschluss daran kann ein Berufsmaturi tätsunterricht besucht werden.
Art. 8
Massnahmen
1 Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen der Arbeits welt und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Aus bildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
2.1.2 Brückenangebote
Art. 9
Grundsatz
1 Der Kanton führt Brückenangebote in angemessenem Umfang; diese bereiten Personen mit individuellen Bildungsdefiziten nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vor.
2 Als Brückenangebote werden geführt a berufsvorbereitende Schuljahre,
435.11 4 b Vorlehren und c Angebote zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit.
3 Der Kanton kann Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbil dungen führen.
Art. 10
Organisation
1 Brückenangebote werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Anbietern geführt.
Art. 11
Aufnahme
1 In ein berufsvorbereitendes Schuljahr wird aufgenommen, wer eine zusätzli che Vorbereitung für den Eintritt in eine berufliche Grundbildung benötigt und das Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 In Vorlehren und in übrige Brückenangebote wird aufgenommen, wer keinen Ausbildungsplatz auf der Sekundarstufe II gefunden hat.
3 In ein Brückenangebot zur Vorbereitung auf eine bestimmte Grundbildung wird aufgenommen, wer in einem Aufnahmeverfahren die besondere Eignung nachweist.
4 Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich.
Art. 12
Lehrpläne
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt die Lehrpläne, sofern keine eidge nössischen Vorschriften bestehen. *
2.1.3 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 13
Begleitung und Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion begleitet und über wacht die Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern. *
2 Sie kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.
3 Der Regierungsrat regelt die fachkundige individuelle Begleitung von Perso nen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung durch Verordnung.
Art. 14
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
5 435.11
2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt private Bil dungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen. *
Art. 15
Überbetriebliche Kurse
1 Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
2 Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot.
2.1.4 Berufsfachschulen
Art. 16
Allgemeines 1. Organisation
1 Der Kanton gewährleistet die allgemeine und die berufskundliche Bildung in Berufsfachschulen.
2 Die Schulleitung führt die Berufsfachschule. Diese kann sich in Abteilungen gliedern.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von kanto nalen Berufsfachschulen.
Art. 17
2. Disziplin, Massnahmen
1 Bei erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebs kann die Schulleitung Ler nende bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen.
2 In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung a * der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beantragen, den Lehrvertrag aufzuheben, b in Vollzeitschulen den Ausschluss der oder des Lernenden von der Schule verfügen.
3 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.
Art. 18
3. Schulrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für Berufsfachschulen einen Schulrat als beratendes Organ für strategische Fragen und als Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft einsetzen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglie der, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
435.11 6
3 Bei Berufsfachschulen mit privater Trägerschaft bestimmt die Trägerorganisa tion die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder und die Organisation des Schulrats. *
Art. 19
4. Informationsaustausch
1 Die zuständigen Organe der Berufsfachschulen und der Lehrbetriebe sind so weit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.
Art. 20
Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten
1 Der Kanton kann bei Bedarf Handelsmittelschulen, Lehrwerkstätten oder andere Institutionen führen, welche die berufliche Grundbildung vermitteln.
2 Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen,wer im Aufnahmever fahren die Eignung nachweisen kann.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Aufnahme und die Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind, durch Verordnung.
Art. 21
Berufsmaturität
1 Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Organisation, zur Aufnahme und zu den Prüfungen durch Verordnung.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt das eidgenössische Berufsmaturitäts zeugnis aus. *
Art. 22
Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK)
1 Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) leitet und koordiniert die eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsprüfungen und stellt die Qualität sicher. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglie der, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
2.1.5 Nicht subventionierte private Berufsfachschulen
Art. 23
1 Nicht subventionierte private Berufsfachschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis vorbereiten, brauchen eine Bildungsbewilligung.
7 435.11
2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion erteilt die Bildungsbe willigung, wenn das Bildungsangebot folgende Qualitätsanforderungen erfüllt: * a Die Berufsbildungsverantwortlichen sind genügend qualifiziert. b Die Überwachung der Praktikumsbetriebe durch die private Berufsfach schule ist sichergestellt. c Die Berufsfachschule stellt den Bezug zur Arbeitswelt sicher.
2.1.6 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 24
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion führt die Qualifikati onsverfahren sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht for mal erworbener Bildung durch. *
2 Sie stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähig keitszeugnis aus.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung der Qualifikati onsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung.
2.2 Höhere Berufsbildung
Art. 25
Angebot
1 Der Kanton kann für ein ausreichendes Angebot folgender Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sorgen: a vorbereitende Kurse zu einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eidge nössischen höheren Fachprüfung, b eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an einer höheren Fachschule und c eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudiengänge an höheren Fach schulen.
Art. 26
Organisation
1 Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt.
2 Der Kanton kann höhere Fachschulen als selbstständige Institutionen führen.
3 Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinnge
435.11 8
Art. 27
* Förderung
1 Der Kanton kann die höhere Berufsbildung fördern.
2 Er kann Angebote der höheren Berufsbildung zusätzlich fördern, wenn ein be sonderes öffentliches Interesse vorhanden ist.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Angebote von besonderem öffentlichen In teresse durch Verordnung.
Art. 28
Aufnahme
1 Es gelten die eidgenössischen Vorschriften für die Aufnahme.
2 Wenn die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen grösser ist als das Angebot, er folgt die Aufnahme im Rahmen der verfügbaren Plätze. In einem Aufnahmever fahren wird die Eignung der Lernenden überprüft.
2.3 Weiterbildung
Art. 29
Angebot, Grundsätze
1 In der Weiterbildung erwerben, erhalten und erweitern Erwachsene ihre Kom petenzen oder Qualifikationen, um ihre beruflichen Chancen zu erhöhen, ihr soziales oder privates Leben selbstverantwortlich zu gestalten und darin beste hen zu können.
2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot und unter stützt Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung.
3 Das Weiterbildungsangebot muss die Kosten decken. Davon ausgenommen sind Angebote und Massnahmen, die vom Kanton gefördert werden.
Art. 30
Anbieter
1 Weiterbildungsangebote können von Berufsfachschulen, höheren Fachschu len, kantonalen Mittelschulen oder Dritten angeboten werden. *
Art. 31
Förderung
1 Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein be sonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
2 Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt bei tragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen a für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen,
9 435.11 b zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesell schaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen, c zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftli chen oder technologischen Veränderungen betroffen sind, d zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitäts förderung und e zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot.
Art. 32
Anstellungsrecht
1 Für die Angebote der Weiterbildung an kantonalen Institutionen können die Lehrkräfte und die Referentinnen und Referenten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss der Personalgesetzgebung angestellt werden.
2.4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 33
1 Der Kanton gewährleistet die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Er sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und In formationsstellen.
3. Steuerung des Leistungsangebots
3.1 Bedarfserhebung und Planung
Art. 34
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Be darf an Leistungen. *
2 Sie sorgt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel und für ein bedarfsgerech tes Leistungsangebot.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion koordiniert das Leis tungsangebot mit Bildungsangeboten anderer kantonaler Stellen. *
435.11 10
3.2 Übertragung an private Anbieter
Art. 35
1 Aufgaben nach diesem Gesetz können an private Anbieter übertragen wer den, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die Befugnis übertragen wer den, hoheitlich zu handeln. *
2 Der Regierungsrat beschliesst mit Vertrag die Übertragung der Führung einer Berufsfachschule im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 und, wenn dafür ein beson deres öffentliches Interesse vorhanden ist, von Bildungsgängen einer höheren Fachschule an einen privaten Anbieter. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Übertragung der übrigen Angebote an private Anbieter. *
3.3 Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 36
Abschluss
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den An bietern Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträge ab. *
2 Beim Abschluss der Leistungsverträge mit Dritten ist auf eine Gleichbehand lung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmun gen und Qualitätsvorgaben bieten.
Art. 37
Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge regeln die zu erbringen den Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt im Rahmen des Voranschlags die Budgets der Leistungserbringer und sorgt für ein regel mässiges Reporting und Controlling. *
11 435.11
4 Finanzierung des Leistungsangebots
4.1 Grundsatz
Art. 38
1 Der Kanton trägt die Kosten nach Abzug der Erlöse für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen ge troffen werden.
2 Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsge mässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben.
3 ... *
4.2 Finanzierung einzelner Leistungen
Art. 39
Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
1 Der Kanton leistet höchstens 30 Prozent an die Kosten der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Es werden Pauschalen ausgerichtet.
Art. 40
Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton leistet höchstens 50 Prozent an die Kosten für überbetriebliche Kurse. Es werden Pauschalen gemäss interkantonal vereinbarten Ansätzen ausgerichtet.
2 Aus wichtigen Gründen kann von diesen Ansätzen abgewichen werden.
Art. 41
Qualifikationsverfahren
1 Der Kanton leistet maximal kostendeckende Beiträge an Qualifikationsverfah ren, welche von Dritten durchgeführt werden. Es werden Pauschalen ausge richtet.
Art. 41a
* Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1 Der Kanton kann einen Beitrag von höchstens 75 Prozent an die Kosten von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische höhere Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen leisten. Es werden Pauschalen pro Stu dierende an die Anbieter oder an die Studierenden ausgerichtet.
2 Wenn für vorbereitende Kurse ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton die Pauschale
435.11 12
Art. 41b
* Höhere Fachschulen und Nachdiplomstudiengänge
1 Der Kanton kann einen Beitrag an die Kosten von Bildungsgängen der höhe ren Fachschulen leisten. Es werden Pauschalen pro Studierende an die Anbie ter ausgerichtet, die in der Regel den interkantonal vereinbarten Ansätzen ent sprechen.
2 Der Kanton leistet in der Regel keine Beiträge an die Kosten von Nachdiplom studiengängen.
3 Wenn für Bildungsgänge ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 27 Absätze 2 und 3 vorhanden ist, kann der Kanton a bei Bildungsgängen höherer Fachschulen die Pauschale erhöhen oder die verbleibenden Kosten decken und b bei Nachdiplomstudiengängen eine Pauschale pro Studierende ausrichten oder die verbleibenden Kosten decken.
1 Der Kanton leistet höchstens 80 Prozent an die Kosten der Weiterbildungsan
Art. 43
Mensen, Internate
1 Der Kanton beteiligt sich höchstens im Umfang der jährlichen Infrastruktur kosten an Mensen und Internaten, sofern solche Einrichtungen aus pädagogi schen oder unterrichtsorganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.
Art. 44
Weitere Bildungsbestrebungen
1 Der Kanton kann insbesondere die folgenden weiteren Bildungsbestrebungen mit Beiträgen unterstützen: * a * Pilotprojekte, b * Lehrstellenförderung, c * Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung, zur För derung von Berufstalenten sowie zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung, d * Information und Dokumentation.
Art. 45
Beiträge an interkantonale Projekte
1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkanto nale Koordination leisten.
13 435.11
4.3 Gebühren
Art. 46
Geltungsbereich
1 Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für Leistungen von kantonalen An bietern und Dritten, denen Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 2 übertragen sind. *
Art. 47
Gebührenfreiheit
1 Der Besuch der Berufsfachschule ist gebührenfrei für Lernende innerhalb der beruflichen Grundbildung sowie für Lernende nach Artikel 32 der Verordnung des Bundesrates vom 19.November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbil dungsverordnung, BBV) 1 ) , welche über keinen Abschluss auf der Sekundarstu fe II verfügen.
2 Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts ist gebührenfrei.
3 Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung der Bildungsbewilligung sind gebührenfrei.
4 Die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitäts zeugnisses innerhalb der beruflichen Grundbildung sind gebührenfrei. Vorbe halten bleibt Artikel 49 Absatz 2.
5 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist gebühren frei.
6 Der Regierungsrat kann Brückenangebote gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buch staben b und c durch Verordnung für gebührenfrei erklären.
Art. 48
Schul- und Kursgebühren
1 Die Schulgebühr für den Besuch von Brückenangeboten beträgt 300 bis 1500 Franken pro Semester. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen. *
2 Die Schulgebühr für den Besuch der Berufsfachschule beträgt für Lernende, die nicht unter Artikel 47 Absatz 1 fallen, 300 bis 1500 Franken pro Semester.
3 Die Studien- oder Kursgebühr für den Besuch eines Angebots der höheren Berufsbildung deckt die Kosten, die nach Abzug der kantonalen Finanzierung oder der kantonalen Beiträge verbleiben. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
1) SR 412.101
435.11 14
4 Die Studiengebühr für den Besuch eines Bildungsgangs, bei dem der Kanton gemäss Artikel 41b Absatz 3 die verbleibenden Kosten deckt, entspricht min destens der Studiengebühr gemäss der kantonalen Fachhochschulgesetzge bung. *
5 Die Kursgebühr für den Besuch einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines Weiterbildungsangebots, das mit Beiträgen des Kantons gefördert wird, deckt mindestens die verbleibenden Kosten.
Art. 49
Aufnahme- und Prüfungsverfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Aufnahme- und Prüfungsverfahren durch Verordnung.
2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für nach Absatz 1 erhoben werden.
4.4 Entschädigungen
Art. 50
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die Mitglie der des Berufsbildungsrats, der Schulräte, der kantonalen Berufsmaturitäts kommission und weiterer Beteiligter.
4.5 Ausgabenbefugnisse
Art. 51
1 Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der Leistungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten. *
2 ... *
3 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
4.6 Anreizsysteme
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für kanto nanzen und Leistungen schaffen.
15 435.11
5 Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 53
Interkantonaler Schulbesuch
1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdi rektion den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn * a der Standort des Lehrbetriebs im Kanton Bern ist oder b die oder der Lernende den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat.
2 Sie bewilligt ausserkantonalen Lernenden den Besuch eines Bildungsange bots im Rahmen der verfügbaren Plätze, wenn die Kostenübernahme sicherge stellt ist.
3 Die Kosten gemäss Absatz 2 entsprechen den vollen Kosten, mindestens aber dem jeweiligen Ansatz der interkantonalen Vereinbarungen. *
4 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 54
Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.
6 Rechtspflege und Datenschutz *
Art. 55
Verwaltungsrechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. *
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) angefochten werden. *
3 ... *
4 Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.
Art. 56
Strafurteile
1 Die Gerichte setzen die Bildungs- und Kulturdirektion über alle Strafurteile in Kenntnis, die gestützt auf die Artikel 62 und 63 BBG 2 ) gefällt werden. *
1) BSG 155.21
2) SR 412.10
435.11 16
Art. 57
Befreiung von der Anzeigepflicht *
1 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste und ihre Aufsichtsbehörden und Lehrkräfte sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 3 ) befreit, soweit das Wohl der Lernenden dies erfordert. *
Art. 57a
* Datenschutz
1 Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Lernenden richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
2 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schüt zenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen ge setzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungs pflichten bleiben vorbehalten.
3 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Lernenden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Information der Qualitätssi cherung der Schullaufbahnentscheide dient, bekannt geben.
4 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusam menarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.
7 Vollzug
Art. 58
Bildungs- und Kulturdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leistungsanbieter aus. *
2 Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzge bung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.
Art. 59
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestim mungen.
3) BSG 271.1
17 435.11
2 Er regelt durch Verordnung namentlich a die Organisation des Berufsbildungsrats, der Schulräte und von Kommis sionen, b die Brückenangebote, c die Bildung in beruflicher Praxis, d die Berufsfachschulen, e die disziplinarischen Massnahmen, f * die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bil dung, g * die höhere Berufsbildung, h die Weiterbildung, i die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, k die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte und die Leistungsverein barungen und Leistungsverträge, l die Anreizsysteme, die Qualitätssysteme und die Wirkungskontrolle, m * die Finanzierung, die Beiträge und die Gebühren, n * den Datenschutz.
3 Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Übergangsbestimmungen
1 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen endet a für die Schulkommissionen mit dem Ablauf der Amtsdauer, spätestens aber mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2005 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 1 ) b für den Berufsbildungsrat und die übrigen Kommissionen mit dem Inkraft treten dieses Gesetzes.
2 Für Ausbildungsgänge, welche nach geltendem Recht begonnen worden sind, gelten bis zu deren Abschluss die bisherigen Gebührenregelungen.
1) BSG 430.250
435.11 18
3 Beiträge für Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die vor Inkrafttreten die ses Gesetzes bewilligt wurden, können längstens bis drei Monate nach Inkraft treten gemäss dem Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Er wachsenenbildung (EFG) 1 ) ausgerichtet werden. An Institutionen können in Ausnahmefällen längstens bis 31. Juli 2006 Betriebsbeiträge gewährt werden.
Art. 61
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG): 2 )
2. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG): 3 )
3. Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG): 4 )
Art. 62
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) (BSG 434.1),
2. Dekret vom 27. Juni 1991 über die Förderung der Erwachsenenbildung (BSG 434.11),
3. Gesetz vom 21. Januar 1998 über die Berufsbildung und die Berufsbera tung (BerG) (BSG 435.11).
Art. 63
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20.03.2014 *
Art. T1-1
*
1 Für die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits laufenden Studiengänge gilt das bisherige Recht.
2 Die laufenden Übertragungsverträge enden mit Inkrafttreten dieser Änderung. Die nach neuem Recht zuständige Behörde beschliesst im Hinblick auf das In krafttreten dieser Änderung Übertragungen gemäss Artikel 35 Absatz 2 oder 3.
3 Änderungen im Anstellungsrecht gemäss Ziffer II dieser Änderung sind auf das dem Inkrafttreten folgende Schuljahr zu vollziehen.
1) Aufgehoben; siehe Artikel 62
2) BSG 152.01
3) BSG 910.1
4) BSG 921.11
19 435.11 Bern, 19. November 2015 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees
435.11 20 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 05-142
27.03.2007 01.08.2008
Art. 30 Abs. 1
geändert 08-7
27.03.2007 01.08.2008
Art. 51 Abs. 1
geändert 08-7
27.03.2007 01.08.2008
Art. 51 Abs. 2
aufgehoben 08-7
10.04.2008 01.01.2009
Art. 55 Abs. 3
aufgehoben 08-109
29.10.2008 01.01.2009
Art. 55 Abs. 1
geändert 08-123
11.06.2009 01.01.2011
Art. 57
Titel geändert 09-148
11.06.2009 01.01.2011
Art. 57 Abs. 1
geändert 09-148
20.03.2014 01.01.2015
Art. 27
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 35 Abs. 1
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 35 Abs. 2
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 38 Abs. 3
aufgehoben 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 41a
eingefügt 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 41b
eingefügt 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 46 Abs. 1
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 48 Abs. 3
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 48 Abs. 4
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. 53 Abs. 3
geändert 14-76
20.03.2014 01.01.2015 Titel T1 eingefügt 14-76
20.03.2014 01.01.2015
Art. T1-1
eingefügt 14-76
19.11.2015 01.01.2017 Titel 6 geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017
Art. 57a
eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017
Art. 59 Abs. 2, m
geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017
Art. 59 Abs. 2, n
eingefügt 16-068
12.03.2019 01.01.2020
Art. 44 Abs. 1
geändert 19-050
12.03.2019 01.01.2020
Art. 44 Abs. 1, a
eingefügt 19-050
12.03.2019 01.01.2020
Art. 44 Abs. 1, b
eingefügt 19-050
12.03.2019 01.01.2020
Art. 44 Abs. 1, c
eingefügt 19-050
12.03.2019 01.01.2020
Art. 44 Abs. 1, d
eingefügt 19-050
16.09.2020 01.11.2020
Art. 6 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 6 Abs. 2
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 12 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 14 Abs. 2
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 17 Abs. 2, a
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 18 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 18 Abs. 3
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 21 Abs. 3
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 22 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 23 Abs. 2
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 24 Abs. 1
geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020
Art. 34 Abs. 1
geändert 20-098
21 435.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.11.2020
Art. 34 Abs. 3
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 35 Abs. 3
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 36 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 37 Abs. 2
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 48 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 51 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 53 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 55 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 55 Abs. 2
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 56 Abs. 1
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 58
Titel geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 59 Abs. 2, f
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 59 Abs. 2, g
geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
Art. 59 Abs. 3
geändert 20-098
435.11 22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.06.2005 01.01.2006 Erstfassung 05-142
Art. 6 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 6 Abs. 2
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 12 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 13 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 14 Abs. 2
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 17 Abs. 2, a
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 18 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 18 Abs. 3
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 21 Abs. 3
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 22 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 23 Abs. 2
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 24 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 27
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 30 Abs. 1
27.03.2007 01.08.2008 geändert 08-7
Art. 34 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 34 Abs. 3
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 35 Abs. 1
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 35 Abs. 2
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 35 Abs. 3
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 36 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 37 Abs. 2
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 38 Abs. 3
20.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-76
Art. 41a
20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-76
Art. 41b
20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-76
Art. 44 Abs. 1
12.03.2019 01.01.2020 geändert 19-050
Art. 44 Abs. 1, a
12.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-050
Art. 44 Abs. 1, b
12.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-050
Art. 44 Abs. 1, c
12.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-050
Art. 44 Abs. 1, d
12.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-050
Art. 46 Abs. 1
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 48 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 48 Abs. 3
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 48 Abs. 4
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76
Art. 51 Abs. 1
27.03.2007 01.08.2008 geändert 08-7
Art. 51 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 51 Abs. 2
27.03.2007 01.08.2008 aufgehoben 08-7
Art. 53 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 53 Abs. 3
20.03.2014 01.01.2015 geändert 14-76 Titel 6 19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 55 Abs. 1
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 55 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
23 435.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 55 Abs. 2
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 55 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 56 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 57
11.06.2009 01.01.2011 Titel geändert 09-148
Art. 57 Abs. 1
11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148
Art. 57a
19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
Art. 58
16.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-098
Art. 58 Abs. 1
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 59 Abs. 2, f
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 59 Abs. 2, g
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
Art. 59 Abs. 2, m
19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
Art. 59 Abs. 3
16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098 Titel T1 20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-76
Art. T1-1
20.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-76
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