Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (431.5.6)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27 .06.2019 I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi- tären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkan- tone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Frei zügig- keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch- schulpolitik.

Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder meh- rere r universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerka ntonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die- selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorli egende Vereinba- rung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei- che Rechtsstellung.
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung II Beitragsberechtigung

Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote

1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich -rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öf- fentlich -rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschul- bereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a) Bachelor - oder Masterstudien, b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi- enangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt .

Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen

1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön- nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an- erkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt , wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht, c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver- einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Abs. 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote

1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

Art. 7 Studierende

1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku- liert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet.
3 Die Studierendenzah l wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Art. 8 Bemessungsgrundlage

1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu- dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst - beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech- nung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.

Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge

1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- dardisierten K osten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskos- ten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten wer den auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten- gruppe erfolgt im Anhang zur Verei nbarung.
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände- rungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup- pen einrichten und/oder bestehende K ostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.

Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge

1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskos ten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal be- rechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Pro- zent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Bei träge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kosten- gruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Abs. 1 Bst. a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungs kantone die Bei- träge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.

Artikel 26 Abs. 3 wird vorbehalten.

3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe- renz der Vereinbarungskantone zuständig.

Art. 11 Dauer der Beitragspflicht

1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst - sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst - oder Zweit- studium) kann Studienangebote auf Bachelor -, Master - sowie allenfalls Dok- toratsstufe enthalt en. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudi- ums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere
12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizini- schen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Se- mester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe- rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Abs. 4 Bst. c fest.

Art. 12 Zahlungspflicht iger Kanton

1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB
1 ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 13 Studiengebühren

Die Hochschulträgerkantone können angeme ssene individuelle Studienge- bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei- träge entsprec hend gekürzt. IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung

Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons bezie - hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende aus Nichtverei nbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver- einbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs kanto- nen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für d ie in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V Vollzug

Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs- rätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: __________
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung a) Festlegung der interk antonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringen- den Bundesbeiträge (Art. 10), b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2), c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehen- der Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3), d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3), e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Ma- ximum hinaus (Art. 10 Abs. 2), f) Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 Bst. c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3), g) Kürzung von Beiträgen (Art. 13), h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studien- angeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf be- inhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschu- len (Art. 5), i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Art. 19), k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17), u nd l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten- gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
2
. Für die übrigen Be- schlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

Art. 17 Kommission IUV

1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom- mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. __________
2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkon- kordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniv ersitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno- vation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit bera tender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts stelle, b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2), c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent- scheide gemäss Artikel 16 Abs. 2 Bst. a bis g und l, sowie d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

Art. 18 Geschäftsstelle

1 Das Generalsekretariat der Schw eizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Art. 19 Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarun gs- kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 20 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 3 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b BGG
4
. __________
3 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung VI Schlussbestimmungen

Art. 21 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinba rung wird dem Vorstand der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Feb- ruar 1997.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver- einbarungskantone gekündigt werden.

Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.

Art. 25 Fürsten tum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26 Übergangsrecht

1 Die Beitragsberechtigungen gemäs s der Interkantonalen Universitäts ver- einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in- stitutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG 5 beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Aner- kennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. __________
5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs - und -ko- ordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die D auer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitäts - vereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbild ung der Human- , Zahn - und Veterinär medi- zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rech- nungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf

die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV
1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrektur be- trags für jeden Kanton, b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Buchstabe a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech- nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche ge- mäss Artikel 9 Abs. 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes - und Sozialwissenschaften, Wirtschafts wis- senschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, tech- nische Wissenscha ften, Pharmazie, erstes und zwei- tes Studienjahr der Human -, Zahn - und Veterinär- medizin Kostengruppe III: Human -, Zahn - und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr Beitritt durch Gesetz vom 25.03.2022 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.07.2022
Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2022 202 2 _039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.06.2019 01.07.2022 202 2 _039
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