Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Fachstelle Berufsintegration (861.62)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Fachstelle Berufsintegration

861.62 Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Fachstelle Berufsintegration 1) vo m 27. September 2001 2) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 3) , beschliesst: § 1 1 Der Kanton, die Einwohner- und die Bürgergemeinden fördern die so- ziale und berufliche Integration von langfristig stellenlosen Personen. 2 Der Kanton errichtet dazu eine Fachstelle Berufsintegration. § 2 1 Die Führung der Fachstelle wird an die Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zug (GGZ-Arbeitsprojekte) übertragen. 2 Der Kanton schliesst eine Leistungsvereinbarung ab. § 3 1 Die Kosten für die Fachstelle Berufsintegration werden vom Kanton ge- tragen. 2 Die Kosten für die individuellen Massnahmen werden subsidiär auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes 4) vo m Kanton und den Gemeinden über- nommen. 1) T itel: Fassung gemäss Änderung vom 16. Dez. 2004 (GS 28, 291); in Kraft am 26. Febr. 2005. 2) GS 27, 279 3) BGS 111.1 4) BGS 861.4
861.62 § 4 1) § 5 1 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der V eröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2) . 2 Er gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Sozialhilfegesetzes, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2007. 3) 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 2004 (GS 28, 291). 2) Inkrafttreten am 8. Dezember 2001 3) F assung gemäss Änderung vom 16. Dez. 2004 (GS 28, 291); in Kraft am 26. Febr. 2005.
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