Verordnung des EJPD über Gewichtstücke 1 (941.221.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über Gewichtstücke 1

vom 15. August 1986 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 ( AS 2006 4193 ).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006² (Messmittelverordnung),³
verordnet:
² SR 941.210 ³ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigen­schaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.
² …⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).
Art. 2 Bezugsbedingungen
Es gelten folgende Werte:

Temperatur der Gewichtstücke

20°C

Dichte der Bezugs-Gewichtstücke

8000 kg/m³

Luftdichte

1,2 kg/m³

Art. 3 Gewichtstück, Gewichtstückreihe
¹ Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren kon­struktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte⁵, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.
² Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammenge­setzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchge­führt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nenn­wert die Reihe bestimmt.
³ …⁶
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).
Art. 4 Wägewert, Masse
¹ Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermit­telte Näherungswert für die Masse.
² Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauf­triebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m³ angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.
Art. 5 Konventionelle Masse ⁷
¹ Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.⁸
² Die konventionelle Masse⁹ eines Körpers ist gleich der Masse eines Masse­nor­mals von der Dichte 8000 kg/m³, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte 1,2 kg/m³ das Gleichgewicht hält.
³ Die konventionelle Masse¹⁰ m k eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:
m k = m [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).

2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke

Art. 6 Zulassung
¹ Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforde­rungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.¹¹
² Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfeh­lungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).¹²
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 ( AS 2006 4193 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
Art. 7 Nennwerte
¹ Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezima­len Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.
² Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).
Art. 8 Reihen von Gewichtstücken
Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichts­tücken zulässig:

(1,1,2,5)

10n kg

(1,1,1,2,5)

10n kg

(1,2,2,5)

10n kg

(1,1,2,2,5)

10n kg

wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.
Art. 9 ¹³ Genauigkeitsklassen
Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt:
E 1 , E 2 , F 1 , F 2 , M 1 , M 1–2 , M 2 , M 2–3 , M 3 .
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 ( AS 2006 4193 ).
Art. 10 ¹⁴ Fehlergrenzen
¹ Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:

Nennwert

Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg

E1

E2

F1

F2

M1

M2

M3

  50 kg

25

80

250

800

2 500

8 000

25 000

  20 kg

10

30

100

300

1 000

3 000

10 000

  10 kg

  5

16

  50

160

   500

1 600

  5 000

    5 kg

  2,5

  8,0

  25

  80

   250

   800

  2 500

    2 kg

  1,0

  3,0

  10

  30

   100

   300

  1 000

    1 kg

  0,50

  1,6

    5

  16

     50

   160

     500

500 g

  0,25

  0,80

    2,5

    8,0

     25

     80

     250

200 g

  0,10

  0,30

    1,0

    3,0

     10

     30

     100

100 g

  0,05

  0,16

    0,5

    1,6

       5

     16

       50

  50 g

  0,030

  0,10

    0,30

    1,0

       3,0

     10

       30

  20 g

  0,025

  0,08

    0,25

    0,8

       2,5

       8

       25

  10 g

  0,020

  0,06

    0,20

    0,6

       2,0

       6

       20

    5 g

  0,016

  0,05

    0,16

    0,5

       1,6

       5

       16

    2 g

  0,012

  0,04

    0,12

    0,4

       1,2

       4

       12

    1 g

  0,010

  0,03

    0,10

    0,3

       1,0

       3

       10

500 mg

  0,008

  0,025

    0,08

    0,25

       0,8

       2,5

       –

200 mg

  0,006

  0,020

    0,06

    0,20

       0,6

       2,0

       –

100 mg

  0,005

  0,016

    0,05

    0,16

       0,5

       1,6

       –

  50 mg

  0,004

  0,012

    0,040

    0,12

       0,40

       –

       –

  20 mg

  0,003

  0,010

    0,030

    0,10

       0,30

       –

       –

  10 mg

  0,003

  0,008

    0,025

    0,08

       0,25

       –

       –

    5 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

    2 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

    1 mg

  0,003

  0,006

    0,020

    0,06

       0,20

       –

       –

² Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischen­klassen M 1–2 und M 2–3 , bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:
a. ± 5 000 mg für die Genauigkeitsklasse M 1–2 ;
b. ± 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M 2–3 .
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 ( AS 2006 4193 ).
Art. 11 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995 ( AS 1995 5646 ).

3. Abschnitt: Eichung

Art. 12 Durchführung der Eichung
¹ Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M 1 , vorzunehmen. Das Messver­fah­ren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS)¹⁶ bestimmt.
² Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.
¹⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 13 ¹⁷ Zuständigkeit
Zuständig sind für die Durchführung der Eichung:
a. von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen M 1–2 , M 2 , M 2–3 und M 3 : ein kantonales Eichamt;
b. von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen F 1 , F 2 und M 1 : ein besonders zu diesem Zweck ausgerüstetes kantonales Eichamt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das METAS;
c. von Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E 1 und E 2 : das METAS oder eine Eichstelle.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).
Art. 13 a ¹⁸ Nacheichung
Die Nacheichung erfolgt:
a. für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F 1 , F 2 , M 1 , M 1–2 , M 2 , M 2–3 und M 3 : alle vier Jahre;
b. für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E 1 und E 2 : alle sechs Jahre.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).
Art. 14 Erfüllung der Eichpflicht
¹ Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Ver­ord­nung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.
² Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.
³ Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E 1 , E 2 und F 1 ist die Eichpflicht er­füllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich ge­stem­pelt oder ein Eichzertifikat¹⁹ ausgestellt worden ist.
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5646 ).
Art. 15 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug
Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen ent­halten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912²¹ betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.
²¹ [BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228 Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2013 Art. 16 Bst. a . AS 1991 1306 Art. 9]
Art. 18 Übergangsbestimmungen
¹ Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch wäh­rend fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt wer­den.
² Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiter­hin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, an­dern­falls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Anhang ²²

²² Eingefügt durch Ziff. II der V des EJPD vom 21. Nov. 1995 ( AS 1995 5646 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 ( AS 2006 4193 ).
(Art. 6 Abs. 2)

OIML-Empfehlungen: ²³

²³ OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.
– Recommandation Internationale OIML R 52: «Poids hexagonaux–Exigences métrologiques et techniques» (2004)
– Recommandation Internationale OIML R 111-1: «Poids des classes E 1 , E 2 , F 1 , F 2 , M 1 , M 1–2 , M 2 , M 2–3 , M 3 –Partie 1: Exi­gences métrologiques et techniques» (2004);
– International Document OIML D 28: «Conventional value of the result of weighing in air» (2004).
Markierungen
Leseansicht