Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus
IV B/4/6 Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus (Sportschulreglement, RSpSch) Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. August 2020) Der Kantonsschulrat, gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule Glarnerland.
Art. 2 Aufnahmeberechtigung
1 Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
2 Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grund - lage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen. 2. Aufnahme und Austritt
Art. 3 Vorbildung
1 Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primar - schule.
Art. 4 Ordentliche Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
a. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic ange - schlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
b. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der Sportkoordination. 1) GS IV B/1/4 SBE 2020 28 1
IV B/4/6
Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
1 Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.
Art. 6 Austritt
1 Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sport - schule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.
2 Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartals - beginn erfolgen. 3. Disziplinarrecht
Art. 7 Disziplinarmassnahmen
1 Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol - gende Massnahmen geahndet werden:
a. Arbeit im Dienste der Schule;
b. Nachsitzen;
c. Ermahnung oder Verweis durch die Schulleitung;
d. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht.
Art. 8 Ausschluss
1 Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung kann die Schulleitung Lernende aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausste - hendem Elternbeitrag von der Schule weisen.
2 Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Absenzenwesen
1 Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung. 4. Promotion
Art. 10 Promotionsverordnung
1 Es gilt die Promotionsverordnung 1 ) . 1) GS IV B/31/4
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