Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus (IV B/4/3)
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Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus

IV B/4/3 Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus (Reglement Fachmittelschule, RFMS) Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. August 2020) Der Kantonsschulrat, gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Fachmittelschu - le an der Kantonsschule.

Art. 2 Aufnahmeberechtigung

1 Anspruch auf Aufnahme in die Fachmittelschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Arti - kel 3 und 4 erfüllen.
2 Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
3 Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen. 2. Aufnahme

Art. 3 Vorbildung

1 Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der dritten Klasse der Sekundar - schule oder einer gleichwertigen Ausbildung.

Art. 4 Ordentliche Aufnahme

1 Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
2 Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Prüfungsnoten in Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der Fachleistung, des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit der Lernenden durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
3 Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
4 Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt. 1) GS IV B/1/4 SBE 2020 27 1
IV B/4/3
5 Bei Lernenden von ausserkantonalen Schulen zählen die Beurteilungen durch die abgebende Schule bei der Aufnahmeprüfung nicht.
6 Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme

1 Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen wer - den gemäss ihrem Promotionsstand in die Fachmittelschule aufgenommen.
2 Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleich - wertige Vorbildung nachgewiesen ist.
3 Lernende des Gymnasiums der Kantonsschule Glarus können bei erfüllten Promotionsbedingungen prüfungsfrei an die Fachmittelschule übertreten und werden definitiv aufgenommen. Werden die Promotionsbedingungen des Gymnasiums nicht erfüllt, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch hin über eine Aufnahme.
4 Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
5 Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schul - leitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen. 3. Disziplinarrecht

Art. 6 Disziplinarmassnahmen

1 Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol - gende Massnahmen geahndet werden:
a. Arbeit im Dienste der Schule;
b. Nachsitzen;
c. Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung;
d. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
e. Wegweisung von einer Prüfung.

Art. 7 Ausschluss

1 Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch lnteresse - losigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.
2 Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.

Art. 8 Absenzenwesen

1 Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.
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IV B/4/3 4. Promotion

Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte

1 Die Lernenden erhalten auf Ende des Semesters schriftliche Zwischenbe - richte mit Noten, Kommentaren zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.
2 ln besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Ur - laub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abge - sehen werden.

Art. 10 Notengebung

1 Werden Leistungen in Noten bewertet, werden sie in ganzen und halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet:
a. Note 6: sehr gut;
b. Note 5: gut;
c. Note 4: genügend;
d. Note 3: ungenügend;
e. Note 2: schwach;
f. Note 1: sehr schwach.
2 In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

Art. 11 Massgebende Fächer

1 Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie ge - mäss Stundentafel besucht werden mussten:
a. Grundlagenfächer: 1. Deutsch; 2. Französisch; 3. Englisch; 4. Mathematik; 5. Physik; 6. Chemie; 7. Biologie; 8. Geografie; 9. Geschichte und Staatskunde; 10. Wirtschaft und Recht; 11. Bildnerisches Gestalten; 12. Musik; 13. Sport.
b. Berufsfeld Gesundheit / Naturwissenschaften: 1. Naturwissenschaften mit Praktika; 2. Humanbiologie; 3. Psychologie; 3
IV B/4/3 4. Informatik; 5. Projektunterricht.
c. Berufsfeld Pädagogik: 1. Gestalten; 2. Psychologie; 3. Informatik; 4. Projektunterricht.
d. Berufsfeld Kommunikation und Information: 1. Medienkunde; 2. Informatik; 3. Anwendung der Informatik; 4. Visuelle Gestaltung; 5. Projektunterricht.

Art. 12 Beurteilungsblatt

1 Jeweils auf Semesterende, ausgenommen zweites Semester der dritten Klasse, erhalten die Lernenden ein Beurteilungsblatt, das über das Arbeits- und Sozialverhalten Auskunft gibt.
2 Das Arbeitsverhalten wird in den einzelnen Fächern und das Sozialverhal - ten gesamthaft mit den Ausdrücken gut, genügend und ungenügend bewer - tet.

Art. 13 Promotionsbedingungen

1 Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der ent - sprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten höchstens 2,0 Punkte betragen darf. Falls in drei Fächern eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die Abweichung 2,5 Punkte betragen;
b. das Arbeitsverhalten höchstens in drei Fächern ungenügend sein darf und das Sozialverhalten gesamthaft mindestens genügend sein muss.

Art. 14 Promotionsrhythmus

1 Die Promotionen fallen für die ersten und zweiten Klassen auf das Ende des Schuljahres.
2 Lernende der ersten und zweiten Klassen, welche die Promotionsbedin - gungen nicht erfüllen, werden nicht promoviert.
3 Für die dritte Klasse gibt es keine Promotionsentscheide, sondern die Ab - schlussprüfung
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Art. 15 Repetition

1 Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederho - len und werden dort definitiv aufgenommen.
2 Es darf höchstens einmal repetiert werden.
3 Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und die dafür geltenden Bedingungen festlegen.
4 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprü - fung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
5 Wird bei einer Repetition das gewählte Berufsfeld nicht angeboten, muss ein neues Berufsfeld gewählt und nachgearbeitet werden.

Art. 16 Entscheidungsinstanz

1 Der Klassenkonvent nimmt eine Gesamtbeurteilung vor und stellt der Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
2 Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleitung von Artikel 13 abweichen. 5. Wahlangebot

Art. 17 Berufsfeld

1 Bis zum Ende der ersten Klasse kann ein Wechsel des Berufsfeldes auf ein schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.
2 Nach der ersten Klasse erfolgt ein Wechsel des Berufsfeldes nur noch, wenn sich dieser aufgrund einer Repetition zwingend ergibt.
3 Soll nach Erlangen des Fachmittelschulausweises die Fachmaturität in ei - nem anderen, an der Fachmittelschule angebotenen Berufsfeld absolviert werden, kann die Schulleitung dies auf Antrag genehmigen und die dafür geltenden Bedingungen festlegen. 6. Fachmittelschulabschluss und Fachmaturität

Art. 18 Abschluss

1 Zur Abschlussprüfung der Fachmittelschule werden Lernende zugelassen, welche mindestens den Unterricht des dritten von drei Schuljahren regel - mässig besucht haben.
2 Zur Fachmaturität zugelassen wird, wer einen erfolgreichen Fachmittel - schulabschluss vorweisen kann.
3 Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung. 5
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