Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer... (414.111)
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Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen

1 414.111 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09.11.2005 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die berni schen Landeskirchen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz, Geltungsbereich
1 Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstel len (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiter bildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches In teresse vorhanden ist.
2 Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf Studienurlaub.
3 Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verord nung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 2

Freistellungsarten
1 Arten der Freistellung: a kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr; b lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre; c Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-133
414.111 2

Art. 3

Bewilligungsbehörde
1 Freistellungen für eine kurze Weiterbildung werden durch den zuständigen Kirchgemeinderat oder die zuständige kirchliche Oberbehörde bewilligt. Die Kirchen regeln das Verfahren.
2 Freistellungen für eine Weiterbildung von mehr als fünfzehn Arbeitstagen pro zwei Jahre (lange Weiterbildung) und für einen Studienurlaub werden von der Beauftragten oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenhei ten der Direktion für Inneres und Justiz auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bewilligt. *

Art. 4

Stellvertretungskosten
1 Die Kosten der Stellvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für Weiterbil dung oder Studienurlaub freigestellt sind, gehen zu Lasten der betreffenden Kirchgemeinde oder, bei direkter Ernennung durch eine kantonale Behörde, zu Lasten des Kantons.
2 Lange Weiterbildung

Art. 5

Voraussetzungen
1 Zwischen zwei langen Weiterbildungen von mehr als 15 Arbeitstagen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn das dienstliche Interesse es erfordert.

Art. 6

Bewilligungsverfahren
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer reicht das Gesuch für eine lange Weiterbildung beim Kirchgemeinderat ein, der dieses mit seiner Stellungnahme zur Prüfung an die zuständige kirchliche Oberbehörde weiterleitet.
2 Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter. *
3 Studienurlaub

Art. 7

Voraussetzungen
1 Für einen Studienurlaub werden vorausgesetzt a ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent, b die erfolgte Wahl auf Amtsdauer bzw. eine unbefristete Anstellung, c mindestens zehn an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle im Kanton Bern ge leistete Dienstjahre,
3 414.111 d der Antritt des Urlaubs erfolgt mindestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters.
2 Ausserhalb des Kantons Bern geleistete Dienstjahre an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle werden zur Hälfte angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichen de Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.

Art. 8

Dauer des Studienurlaubs
1 Der Studienurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann in Teilen von min destens je zwei Monaten bezogen werden.

Art. 9

Bewilligungsverfahren
1 Das vorläufige Gesuch für einen Studienurlaub ist spätestens ein Jahr vor dem geplanten Beginn bei der Beauftragten oder beim Beauftragten für kirchli che und religiöse Angelegenheiten einzureichen. Die Beauftragte oder der Be auftragte prüft, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 erfüllt sind. *
2 Die Beauftragte oder der Beauftragte veranlasst ein Mitarbeitergespräch zwi schen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchgemeinderat, in dem die inhaltlichen Schwerpunkte und der Zeitpunkt des Studienurlaubs sowie die Re gelung der Stellvertretung festgelegt werden.
3 Die inhaltliche Planung des Studienurlaubs erfolgt gestützt auf die kirchlichen Ausführungsbestimmungen in Zusammenarbeit zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Kirche. Die zuständige kirchliche Oberbehör de leitet das definitive Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter. *

Art. 10

Gehaltsabzug
1 Der beurlaubten Pfarrerin oder dem beurlaubten Pfarrer wird während der Dauer des Studienurlaubs das Gehalt einschliesslich des 13. Monatsgehalts um zehn Prozent gekürzt. Die Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

Art. 11

Rückerstattung an die Kirchgemeinden
1 Die gemäss Artikel 10 einbehaltenen Gehaltsteile werden den Kirchgemein den zur Finanzierung von Stellvertretungskosten rückerstattet.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet die gemäss Absatz 1 einbehalte nen Gehaltsteile am Ende des Kalenderjahrs nach Vorlage der tatsächlichen Stellvertretungskosten und proportional nach Massgabe der Urlaubsbezüge an die jeweiligen Kirchgemeinden. *
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Art. 12

Abbruch des Studienurlaubs
1 Wird ein Studienurlaub wegen Krankheit oder Unfall abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Nachbezug des noch nicht bezogenen Urlaubs. Die zeitliche Festsetzung des Nachbezugs ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen und der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen. *
2 Wird ein Studienurlaub aus privaten Gründen abgebrochen, entfällt der An spruch auf Nachbezug.
3 Die beurlaubte Person meldet den Abbruch unverzüglich der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. *

Art. 13

Rückzahlungsverpflichtung
1 Tritt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Studienurlaubs oder inner halb von zwei Jahren nach dessen Bezug aus dem Dienst im bernischen Kir chengebiet aus, hat sie oder er der Kirchgemeinde die durch den Studienur a bei Austritt während des Studienurlaubs: 100 Prozent, b bei Austritt im ersten Jahr nach dem Studienurlaub: 50 Prozent, c bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Studienurlaub: 25 Prozent.
2 Der zurückzuzahlende Betrag darf das während des Studienurlaubs bezoge ne Gehalt nicht übersteigen.
3 Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei Tod oder Invalidität der betroffenen Person.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsbestimmungen
1 Abweichende Regelungen der Landeskirchen sind bis 31. Dezember 2007 anzupassen.
2 Wer bereits einen Studienurlaub nach bisherigem Recht bezogen hat, kann nur noch die Differenz zum Anspruch nach neuem Recht beantragen.

Art. 15

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben: a Nr. 1979 vom 13. Mai 1992. b Nr. 0208 vom 22. Januar 1990 c Nr. 1979 vom 13. Mai 1992.
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Art. 16

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bern, 9. November 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.111 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 05-133
02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 6 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 3

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 11 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 3

geändert 20-089
7 414.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.11.2005 01.01.2006 Erstfassung 05-133

Art. 3 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 6 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 9 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 9 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 11 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 12 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 12 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
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