Bundesgesetz über den Wasserbau (721.100)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Wasserbau

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 24 und 24bis der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988²,
beschliesst:
¹ AS 1993 234 [BS 1 3; AS 1976 715 ]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² BBl 1988 II 1333

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1
¹ Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).
² Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Massnahmen

Art. 2 Zuständigkeit
Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.
Art. 3 Massnahmen
¹ Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unter­halt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.
² Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.
³ Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.
Art. 4 Anforderungen
¹ Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten wer­den, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, er­halten bleibt.
² Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibe­halten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:³
a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weit­ge­hend erhalten bleiben;
c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
³ In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
⁴ Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung beste­hender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.
³ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4285 ; BBl 2008 8043 8079 ).
Art. 5 Interkantonale Gewässer
¹ Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.
² Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Auf­teilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 6 ⁴ Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes
¹ Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu die­nen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schüt­zen.
² Er leistet Abgeltungen namentlich für:
a. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen;
b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 7 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4285 ; BBl 2008 8043 8079 ).
Art. 8 ⁶ Form der Beiträge
¹ Der Bund gewährt den Kantonen die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.
² Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4285 ; BBl 2008 8043 8079 ).
Art. 9 ⁷ Voraussetzungen der Beiträge
¹ Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Pla­nung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes Kosten-Nut­zen-Verhältnis aufweisen.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 10 ⁸ Bereitstellung der Mittel
¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.
² Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.
³ Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erheb­liche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht

Art. 11 Bund
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.
³ Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder ver­langen, dass sie rückgängig gemacht werden.
Art. 12 Kantone
¹ Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.
² Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
³ Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

5. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung

Art. 13 Bund
¹ Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:
a. die Belange des Hochwasserschutzes;
b. die hydrologischen Verhältnisse.
² Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.
³ Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.
⁴ Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungs­stellen.
Art. 14 Kantone
Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.
Art. 15 Aufteilung der Kosten
Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamt­schwei­zerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ent­scheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁹ (Departement).
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu-blikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

6. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes­rechtspflege.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 17 Enteignung
¹ Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwen­digen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.
² Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930¹¹ über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.¹²
³ Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet meh­rerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung.
¹¹ SR 711
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
...¹³
¹³ Die Änderungen können unter AS 1993 234 konsultiert werden.
Art. 19 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 29 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993¹⁵
¹⁵ BRB vom 13. Jan. 1993
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