Verordnung über die verdeckte Ermittlung (312.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE)

(VVE) vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung¹ (StPO),²
verordnet:
¹ SR 312.0 ² Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).

1. Abschnitt: ³ Gegenstand und Geltungsbereich

³ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 1
¹ Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermitt­lung nach den Artikeln 286–298 StPO.
² Die Bestimmungen des 4. und des 5. Abschnittes gelten nur für die Strafverfahren des Bundes.

2. Abschnitt: ⁴ Akten

⁴ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 2
¹ Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des ver­deckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
² Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
³ Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.

3. Abschnitt: Vorzeigegeld

Art. 3 Antrag der Staatsanwaltschaft ⁵
Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 295 Absätze 1 und 2 StPO umfasst insbesondere folgende Punkte:⁶
a. Darstellung des Sachverhalts;
b. gewünschter Geldbetrag und Stückelung;
c. verantwortlicher Sachbearbeiter;
d. Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 4 ⁷ Unterschriftenregelung
¹ Die Staatsanwaltschaft teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem Bundesamt für Polizei mit.
² Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt zu unterzeichnen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 5 Währung und Betrag
¹ Die Nationalbank stellt ausschliesslich Beträge in Schweizer Franken zur Verfü­gung. Die Rückgabe hat in gleicher Währung und im gleichen Betrag zu erfolgen.
² Bezieht die Staatsanwaltschaft das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizerfranken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Natio­nalbank zurückgegeben werden.⁸
³ Die Staatsanwaltschaft sorgt selber für den Geldwechsel in die von ihr benötigte Währung.⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 6 ¹⁰ Kosten
Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusam­menhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).

4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Art. 7 Gegenstand und Geltungsbereich
Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art.  8 Entschädigung von Mehrauslagen
¹ Mehrauslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungsper­sonen, welche durch die im Bundespersonalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für die Führung oder das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind.
² Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Art. 9 Leistungen bei Sachschaden
Der Bund leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.
Art. 10 Berufsunfälle
Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungsper­sonen gelten auch Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
Art. 11 Schutz der wahren Identität
Tritt der Arbeitgeber auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers oder ihrer Hinterbliebenen ge­genüber Dritten ein, so hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern:
a. die Geheimhaltung der wahren Identität der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers nicht gewährleistet werden könnte; und
b. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder deren Angehö­rigen damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
Art. 12 ¹¹ Weitere Leistungen
¹ Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt das Bundesamt für Polizei ange­messene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.
² Hat die anspruchsberechtigte Person die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten herbeigeführt oder erhöht, so kann das Bundesamt für Polizei seine Leistungen angemessen kürzen oder ganz verwei­gern.
³ Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen das Bundesamt für Polizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungs­bedarf, so kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).

5. Abschnitt: Angestellte eines anderen Polizeikorps des In- oder Auslandes

Art. 13 Abschluss eines Vertrages
¹ Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps gemäss Artikel 287 StPO schliesst das Bundesamt für Polizei einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes ab.¹²
² Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Vorbehalten bleiben Ver­einbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
³ …¹³
¹² Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
Art. 14 Angestellte eines ausländischen Polizeikorps
¹ Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann das Bundesamt für Polizei für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:¹⁴
a. für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder nicht genügend versichert ist;
b. für das Risiko eines Schadens, den die eingesetzte Person im Zusammen­hang mit der Durchführung ihres dienstlichen Auftrags verursacht.
² Das Bundesamt für Polizei kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenver­sicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. Dez. 2010 über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5999 ).

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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