Tierseuchenübereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich (0.916.443.916.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Tierseuchenübereinkommen zwischen der Schweiz und Österreich

Abgeschlossen am 30. April 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1947¹ Datum des Inkrafttretens: 25. Februar 1948 (Stand am 25. Februar 1948) ¹ Art. 1 Bst. a des BB vom 9. Dez. 1947 ( AS 1948 193 ).
Art. 1
(1)  Die Bewohner der in den Grenzbezirken (Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes, zum Belegen, Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze jederzeit nach beiden Richtungen überschreiten.
(2)  Jeder der beiden Staaten wird diesen nachbarlichen Grenzverkehr in einem möglichst einfachen Verfahren regeln.
Art. 2
(1)  Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr die Sömmerung und Bestossung von Alpweiden gestattet, sofern die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sind.
(2)  Jeder der beiden Staaten wird von Jahr zu Jahr bestimmen, auf welche Grenz­gebiete sich die Bestossung durch Tiere aus dem Gebiet des andern Staates zu erstrecken hat, und dies sowie die zulässige Höchstdauer der Bestossung dem anderen Staate rechtzeitig zur Kenntnis bringen.
(3)  Für die Durchführung der Sömmerung und Alpbestossung über die Grenze gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.
Art. 3
(1)  Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzübertritt beim zuständigen Amtstierarzt (in der Schweiz beim Kantonstierarzt, in Österreich beim Bezirkstierarzt) schriftlich angemeldet werden, der die Vorsteher der Bestimmungsgemeinden zu verständigen hat.
(2)  Die Anmeldung muss enthalten:
a. Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers;
b. Tiergattung;
c. Anzahl der Tiere jeder Gattung;
d. Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung;
e. die Gemeinde und die Weide, wohin die Tiere getrieben werden sollen;
f. den von den Tieren zurückzulegende Weg zum Weideplatz sowie die Art und Weise, wie dieser bezogen werden soll (Auftrieb zu Fuss oder Beförderung mit der Eisenbahn usw.);
g. Eingangszollamt des Bestimmungsstaates und Tag des Grenzübertrittes.
(3)  Der Gemeindevorsteher hat von der Anmeldung Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich an die von jedem der beiden Staaten zu bezeichnende zuständige Stelle weiterzuleiten.
Art. 4
(1)  Der Grenzübertritt hat soweit tunlich an einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem solchen zu erfolgen.
(2)  Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens 5 Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt worden sind und bezeugen, dass die Tiere gesund sind und dass in der Herkunftsgemeinde seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Seuche vorgekommen ist.
(3)  Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinder­seuche, Bläschenaussschlag, Rotlauf und Wutkrankheit sowie von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen, aus denen die Tiere aufgetrieben werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines kein Hindernis, ist jedoch darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur dann zur Sömmerung gebracht werden, wenn Gewähr besteht, dass sie im Nachbarstaate mit keinen anderen oder einzig mit tuberkulosefreien Tieren in Berührung kommen.
(4)  An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter zu besichtigen, der ihre Begleitpapiere prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.
(5)  Sind die Begleitpapiere in Ordnung und gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinen seuchenpolizeilichen Bedenken Anlass, so gestattet der Grenztierarzt den Übertritt über die Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm mit einem Sichtvermerk versehen und von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen. Wenn begründete Gefahr besteht, dass während der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann die obligatorische Schutzimpfung gegen diese Seuche angeordnet werden.
Art. 5
Die Gesundheitsscheine können für eine Mehrzahl von Tieren ausgestellt werden, sofern alle Tiere demselben Besitzer gehören und in die gleiche Gemeinde geführt werden. In anderen Fällen ist für jedes Tier ein besonderer Schein notwendig.
Art. 6
(1)  Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider Staaten ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu übergeben.
(2)  Soweit es sich um Grossvieh handelt, sind die einzelnen Tiere nicht bloss nach Gattung, sondern auch nach Geschlecht, Alter und besondern Kennzeichen, wie namentlich auch die Trächtigkeit, genau anzugeben.
Art. 7
Bei der Heimkehr der Tiere händigt der Grenztierarzt die Gesundheitsscheine dem Begleitpersonal wieder aus. Er vermerkt auf ihnen den Tag des Rückübertritts sowie Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere und die seuchenunbedenkliche Herkunft. Wenn während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teil der Herden oder in einem Ort auftritt, durch den die Rückkehr der Tiere erfolgen soll, so ist die Rückkehr nach dem Gebiet des anderen Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sicherheitsmassnahmen erfolgen, welche die massgebenden Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.
Art. 8
(1)  Der tägliche Weidgang ist gestattet, sofern beim Eintrittszollamt für die Herden oder Tiere eines jeden Viehbesitzers ein Gesundheitsschein hinterlegt wird, auf dem der gesamte Viehbestand des Besitzers (unter Angabe von Ohrmarken oder Hornbrand jedes Tieres) angegeben wird.
(2)  Die Besitzer haben den Zollorganen von allen zur Weide gehenden Tieren eine eigenhändig unterzeichnete Liste mit genauer Beschreibung zu übergeben.
(3)  Während des Weidganges sind die Tiere periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu unterziehen.
Art. 9
Beim Ausbruch oder bei begründetem Verdacht von Seuchen steht es jedem der beiden Staaten frei, nach Massgabe seiner Tierseuchengesetzgebung für den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen zu treffen.
Art. 10
(1)  Abgesehen von den im Vorstehenden besonders geregelten Verhältnissen werden auf den gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie mit Einhufern und Hausgeflügel, ferner mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, die Bestimmungen der Seuchen­gesetzgebung der beiden Staaten Anwendung finden.
(2)  Insbesondere unterliegen Tiere, die aus dem Gebiete des einen nach dem Gebiete des anderen Staates eingeführt werden sollen, der tierärztlichen Grenzkontrolle; sie müssen mit Gesundheitsscheinen gedeckt sein, die von einem amtlichen Tier­arzte ausgestellt worden sind und bezeugen, dass die Tiere gesund sind und aus einer Gegend kommen, in welcher seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen ist.
Art. 11
(1)  Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dem Gebiete des einen durch das Gebiet des anderen Staates unterliegt keiner Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsstaat gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind, an der Grenze frei von jeder auf die betreffende Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit befunden werden und Sicherheit besteht, dass der Bestimmungsstaat und etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.
(2)  Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des einen durch das Gebiet des anderen Staates auf der Eisenbahn in plombierten umschlossenen Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.
Art. 12
(1)  Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird unter folgenden Bedingungen gestattet werden:
a. Die Transporte sind zum voraus zwecks Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere, deren Herkunfts- und Bestimmungsort, die Ein- und Ausgangsstation.
b. Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sein.
c. Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet desjenigen Staates, durch welchen die Durchfuhr stattfinden soll, wird eine amtstierärztliche Untersuchung vor­genommen. Wird dabei festgestellt, dass Tiere an einer anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so ist der Transport zurückzuweisen.
d. Ist der Transport von dem einen Staat zur Durchfuhr angenommen worden, so ist der andere Staat verpflichtet, ihn an der Grenze ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Tiere zu übernehmen.
e. Der Transit kann gegenüber einem dritten Staat gesperrt werden, wenn dies wegen des Seuchenstandes auch für die Einfuhr geschehen ist.
(2)  Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird in plombierten Wagen ohne Beschränkung gestattet werden, falls Sicherheit besteht, dass der Bestimmungsstaat und etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.
(3)  Die beiden Staaten werden sich stets rechtzeitig, und zwar auf telegraphischem Weg, alle auf diesen Verkehr bezughabenden Verbote und Beschränkungen bekanntgeben.
Art. 13
(1)  Die beiden Staaten verpflichten sich, gemäss ihren Vorschriften alle zweckdienlichen Massnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen zu treffen.
(2)  Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion der für den Tierverkehr benutzten Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.
Art. 14
(1)  Die beiden Staaten werden sich über den Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten. Die amtlichen Berichte hierüber sind mindestens alle 14 Tage und mit möglichster Raschheit unmittelbar auszutauschen.
(2)  Wenn in dem Gebiete eines der beiden Staaten die Rinderpest oder Lungen­seuche oder in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche ausbricht, wird die zuständige Zentralbehörde des anderen Staates von dem Ausbruch und der Verbreitung der Seuche sofort auf telephonischem Wege direkt verständigt werden.
(3)  Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich aus­serdem die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
(4)  Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet des einen nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, nach erfolgtem Grenzübertritt eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen Staate unverweilt zuzusenden.
Art. 15
Das vorliegende Tierseuchenübereinkommen bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.²
² SR 0.631.112.514
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