Protokoll
über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden ² Abgeschlossen in Paris am 19. November 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1952³ Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 18. März 1953 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. März 1953 (Stand am 14. März 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Das vorliegende Protokoll ist nur noch anwendbar im Verhältnis der Schweiz zu den Staaten, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind; es sind dies Albanien, Tansania sowie die Zentralafrikanische Republik ( SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff.1 Bst. h). ³ Art. 1 Bst. b des BB vom 29. Sept. 1952 ( AS 1953 185 )
Präambel
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Protokolls, im Hinblick auf die von der modernen Chemie und Pharmakologie erzielten Fortschritte in der Entdeckung von Drogen, und zwar besonders von synthetischen Drogen, die Toxykomanie erzeugen können, die aber vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931⁴ zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946⁵ in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden,
in der Absicht, die Bestimmungen dieses Abkommens zu ergänzen und sowohl diese Stoffe als auch die aus ihnen hergestellten Präparate und die sie enthaltenden Mischungen der behördlichen Kontrolle zu unterstellen und ihre Herstellung durch ein internationales Abkommen auf die legitimen Bedürfnisse der Welt für den medizinischen und wissenschaftlichen Gebrauch zu beschränken und ihre Verteilung zu regeln,
in der Überzeugung, dass es wichtig ist, dieses internationale Abkommen auf der ganzen Welt möglichst bald zu vollziehen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll auszuarbeiten und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
⁴ SR 0.812.121.5 ⁵ SR 0.812.121.21
Kapitel I Kontrolle
Art. 1
1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls, nach dessen Ansicht ein Stoff, der für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke benützt wird oder benützt werden könnte und auf den das internationale Abkommen vom 13. Juli 1931⁶ nicht angewendet wird, geeignet ist, gleiche Missbräuche zu veranlassen und ebenso schädliche Wirkungen zu verursachen, wie die in Artikel 1 Absatz 2 des erwähnten Abkommens aufgeführten Stoffe, wird den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber verständigen, indem er ihm alle zur Verfügung stehenden dokumentarischen Auskünfte übermittelt. Der Generalsekretär wird diese Mitteilung und die ihm zugestellten Unterlagen unverzüglich den übrigen, diesem Protokoll beigetretenen Staaten, ferner der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates und der Weltgesundheitsorganisation zustellen.
2. Wenn die Weltgesundheitsorganisation feststellt, dass der fragliche Stoff geeignet ist, Toxikomanie zu erzeugen oder in ein Produkt umgewandelt zu werden, das sie erzeugen könnte, so wird sie erklären, ob man auf diesen Stoff anwenden soll:
a. die im Abkommen 1931 für die in Artikel 1 Absatz 2 unter Gruppe I erwähnten Stoffe vorgesehene Regelung; oder
b. die im Abkommen 1931 für die in Artikel 1 Absatz 2 unter Gruppe II erwähnten Stoffe vorgesehene Regelung.
3. Alle Entschliessungen oder andern Entscheidungen im Sinne der vorangehenden Bestimmung werden unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht werden, der sie sofort allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den diesem Protokoll beigetretenen Nicht-Mitgliedstaaten, ferner der Betäubungsmittelkommission und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilt.
4. Mit dem Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über eine in Anwendung der oben erwähnten Ziffer 2 Buchstabe a oder b getroffene Entscheidung werden die diesem Protokoll beigetretenen Staaten die entsprechende im Abkommen von 1931 vorgesehene Regelung auf den fraglichen Stoff anwenden.
⁶ SR 0.812.121.5
Art. 2
Die Betäubungsmittelkommission wird beim Empfang der ihr vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Ausführung von Artikel 1 dieses Protokolls gemachten Mitteilung so rasch als möglich prüfen, ob die auf Stoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Gruppe I des Abkommens von 1931⁷ anzuwendenden Massnahmen bis zum Eintreffen der Beschlüsse der Weltgesundheitsorganisation auf den fraglichen Stoff anzuwenden sind. Wenn die Betäubungsmittelkommission beschliesst, solche Massnahmen seien provisorisch anzuwenden, wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Beschluss unverzüglich den dem Protokoll beigetretenen Staaten, der Weltgesundheitsorganisation und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilen. Die erwähnten Massnahmen werden alsdann auf den in Frage stehenden Stoff provisorisch angewendet.
⁷ SR 0.812.121.5
Art. 3
Die gemäss Artikel 1 oder Artikel 2 des vorliegenden Protokolls getroffenen Entschliessungen und Entscheidungen können unter Berücksichtigung gemachter Erfahrungen und entsprechend dem in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren abgeändert werden.
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Das vorliegende Protokoll ist nicht anwendbar auf Roh-Opium, Medizinalopium, Kokablätter und Indischen Hanf, wie diese in Artikel 1 des internationalen Abkommens vom 19. Februar 1925⁸ über die Betäubungsmittel (Genfer Abkommen), definiert sind, ferner auch nicht auf das präparierte Opium, wie dieses im Kapitel II des internationalen Opium-Abkommens, vom 23. Januar 1912⁹ (Haager Abkommen), definiert ist.
⁸ SR 0.812.121.4
⁹ SR 0.812.121.2
Art. 5
1. Das vorliegende Protokoll, wovon die chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung verbindlich sind, steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat eine entsprechende Einladung zustellen wird, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Jeder Staat kann
a. ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen; oder
b. unter Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c. annehmen.
Die Annahme wird mit der Hinterlegung der Annahmeerklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 6
Das vorliegende Protokoll tritt nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen, vom Tage an, an dem es von mindestens 25 Staaten gemäss Artikel 5 ohne Vorbehalt unterzeichnet oder angenommen sein wird, in Kraft. Unter diesen Staaten müssen sich fünf der folgenden Staaten befinden: China, England, Frankreich, Niederlande, Polen, Schweiz, Sowjetrussland, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Jugoslawien.
Art. 7
Jeder Staat, welcher das Protokoll ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet, oder der es gemäss Artikel 5 annimmt, wird als Vertragspartei des Protokolls betrachtet, und zwar vom Inkrafttreten des Protokolls an oder mit dem Ablauf von 30 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung oder der Annahme, vorausgesetzt, dass das Protokoll an diesem Datum schon in Kraft war.
Art. 8
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner formellen Annahmeerklärung oder in irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Note erklären, das Anwendungsgebiet des vorliegenden Protokolls erstrecke sich auf alle oder einen Teil der Territorien, die er im internationalen Verkehr vertritt. In diesem Fall wird das Protokoll auf das in der Note angegebene Gebiet oder die darin angegebenen Teilgebiete angewendet werden, und zwar vom 30. Tage an nach Empfang dieser Note durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 9
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Protokolls kann jeder Mitgliedstaat in seinem eigenen oder im Namen dieses oder jenes Territoriums, das er im internationalen Verkehr verwaltet, das Protokoll kündigen, indem er eine schriftliche Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Diese Kündigung wird, wenn sie der Generalsekretär am 1. Juli eines Jahres oder zu einem früheren Zeitpunkte erhält, auf den 1. Januar des folgenden Jahres rechtswirksam; langt sie erst nach dem 1. Juli ein, wird sie in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie am 1. Juli oder zu einem vorangehenden Datum des folgenden Jahres empfangen worden wäre.
Art. 10
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitgliedstaaten, alle Unterzeichnungen und Annahmeerklärungen, die er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, bekannt gegeben; ebenso wird er sie über alle gemäss den Artikeln 8 und 9 erhaltenen Mitteilungen orientieren.
Art. 11
Das vorliegende Protokoll wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁰ am Tage eines Inkrafttretens registriert werden.
¹⁰ SR 0.120
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 19. November 1948, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 1. Januar 2006
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Protokolls in ihren Beziehungen zu den nachstehenden Staaten gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Bst. h) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:
Albanien
Tansania
Zentralafrikanische Republik
Feedback