Verordnung über die Berufsbildung (416.112)
CH - SO

Verordnung über die Berufsbildung

GS 103, 136
1 Verordnung über die Berufsbildung (VBB) Vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 43 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung vom

3. September 2008

1) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbil- dung (GBB) vom 3. September 2008
2)
.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mitte l- und Hochschulen (nachfolgend Amt), sofern nicht ausdrücklich eine a ndere Instanz als zu- ständig bezeichnet ist.

§ 1

bis * Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsab solventen und Prüfungsabsolventinnen
1 Das Amt kann Personendaten erfolgreicher Prüfungsa bsolventen und Prüfungsabsolventinnen während einer Prüfungsperiode den Lehrbetrie- ben und den betroffenen Prüfungsabsolventen und Prüf ungsabsolventin- nen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfa hren zugänglich ma- chen sowie in weiteren Medien veröffentlichen oder ve röffentlichen las- sen. Bekannt gegeben werden dürfen Name, Vorname und Beruf sowie der Lehrbetrieb. Noten und weitere Leistungsmessungen werden nicht veröffentlicht.

2. Berufliche Grundbildung

§ 2 Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Gru ndbildung

(§ 3 GBB)
1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung werd en bei Bedarf an den kantonalen Berufsfachschulen insbesondere angeb oten: a) Vorlehren; b) Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche ; c) Berufsvorbereitungskurse.
1 ) BGS 416.111 .
2 ) BGS 416.111 .
2
2 Ziel der Angebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwä- chen und Lernende, die nach der obligatorischen Schul zeit keinen Ausbil- dungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzu bereiten. Geför- dert werden Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen. Z udem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und b ei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung unterstützt.
3 Die Angebote dauern ein Schuljahr. Sie können nur in begründeten Aus- nahmefällen wiederholt besucht werden.
4 Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beratung und Beiträge unter- stützen.
5 Das Departement regelt die Einzelheiten.

§ 3 Lehrwerkstätten und Lehrateliers (§ 7 GBB)

1 Das Zeitzentrum Uhrmacherschule Grenchen, als Teil des Berufsbildungs- zentrums BBZ Solothurn-Grenchen, führt eine Lehrwerkst ätte.
2 Die Schule für Mode und Gestalten wird im Sinne eine s Lehrateliers ge- führt. Sie ist dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten ei ngegliedert.
3 Die in der Lehrwerkstätte und im Lehratelier Lernend en haben keinen Lohnanspruch.
4 Dienstleistungserträge der Lehrwerkstätten und Lehra teliers werden für schulische Zwecke verwendet. Das Amt regelt die Einze lheiten.

§ 4 Anlehre (§ 8 GBB)

1 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Berufsfelde rn eine Anlehre mit kantonalem Ausweis möglich ist.
2 Mit der Anlehre erhalten schulisch oder berufsprak tisch schwächere Ler- nende, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenö ssisch anerkanntem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis voraussichtlich ni cht bestehen können, eine vorwiegend praxisorientierte Ausbildung.
3 Der Arbeitgeber reicht dem Amt den Anlehrvertrag zur Genehmigung ein. Der Vertrag muss die Dauer der Anlehre, die Ber ufsbezeichnung, das Berufsfeld und das besondere Ausbildungsprogramm de s Anlehrbetriebes enthalten.
4 Das Departement erlässt die Lehrpläne des beruflich en Unterrichts.

§ 5 Zulassung zur beruflichen Grundbildung

1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderun gen an den gewählten Beruf erfüllt.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Massgabe d er arbeitsrechtli- chen Bestimmungen.

§ 6 Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)

1 Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätes tens bei Unterrichts- aufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören de r zu besuchenden Schulen.
3

§ 7 Erteilen der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)

1 Lehrbetriebe haben vor dem erstmaligen Abschluss von Lehrverträgen beim Amt um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Die zulässige Anzahl der Lehrverhältnisse eines Betrie bes richtet sich nach der entsprechenden Bildungsverordnung.
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern ode r entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist ode r wenn die Berufsbild- ner und Berufsbildnerinnen nicht über die notwendig en fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, betriebliche od er andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten ver letzen.
2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Pa rteien den Lehrver- trag unverzüglich aufzulösen.
3 Will die lernende Person die Ausbildung weiterführ en, ist das Amt bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.

§ 9 Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grun dbildung

(§ 10 GBB)
1 Das Amt entscheidet über eine individuelle Verkürzung oder Verlänge- rung der Dauer der beruflichen Grundbildung gemäss den Vorgaben der massgebenden Bildungsverordnung, den Empfehlungen d er Schweizeri- schen Berufsbildungsämterkonferenz und nach Anhören der Lehrvertrags- parteien und der zuständigen Berufsfachschule.

§ 10 Aufbau von Lehrbetriebsverbunden (§ 12 GBB)

1 Das Amt unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbund en mit Infor- mation und Beratung.
2 Für den Aufbau von Grossverbunden können Beiträge ge währt werden.

§ 11 Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB)

1 Die Aufsicht, Beratung und Vermittlung durch das Am t erstreckt sich auf alle Lehr-, Vorlehr- und Anlehrverhältnisse, die vom Am t zu genehmigen sind.
2 Den zuständigen Personen des Amtes ist freier Zutri tt zum Lehrbetrieb und Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit sie i m Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen.
3 Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a) Betriebsbesuche der Berufsinspektoren und Berufs inspektorinnen; b) die Anordnung von Zwischenqualifizierungen; c) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen; d) die Auswertung der Ergebnisse der Qualifikations verfahren.

§ 12 Übertragung von allgemeinen Aufsichtsaufgaben (§ 13 GBB)

1 Der Regierungsrat kann Aufsichts-, Beratungs- und Vermittlungsaufga- ben, insbesondere auf dem Gebiet der Land- und Forstw irtschaft, anderen Verwaltungseinheiten übertragen.
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§ 13 Qualitätssichernde Massnahmen

1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Ber ufsbildung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2 Das Amt kann einen Lehrbetrieb, dessen Bildungsange bot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflicht en oder selber quali- tätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem Lehrbetrieb auferlegt werden.
3 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelhafter schuli- scher Leistungen der oder des Lernenden in Frage geste llt, treffen der Lehrbetrieb und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Das Amt kann beigezogen werden.

§ 14 Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB)

1 Der Lehrvertrag ist mit dem amtlichen Formular abzusch liessen und in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres, zur Ge- nehmigung einzureichen.
2 Jede Änderung des Lehrvertrages während dessen Laufzei t ist dem Amt schriftlich zu melden und bedarf dessen Genehmigung.
3 Melde- und genehmigungspflichtig ist auch die Über tragung der Verant- wortung für die Ausbildung auf eine andere als die in der Bildungsbewilli- gung bezeichnete Person.

§ 15 Ferien (§§ 15 und 20 GBB)

1 Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während den Ferien der Be- rufsfachschule zu beziehen.
2 Die Schulleitung kann in Absprache mit dem Lehrbetri eb Ausnahmen bewilligen, sofern wichtige Gründe vorliegen.

3. Berufsbildungszentren

§ 16 Berufsfachschulen, Berufsbildungszentren (§ 17 GBB)

1 Die Aufgaben der Berufsfachschulen richten sich na ch den Vorschriften des Bundes über die Berufsbildung.
2 Die Berufsfachschulen einschliesslich der höheren Fachschulen und der Weiterbildungseinheiten werden zu Berufsbildungszentr en zusammenge- fasst.
3 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Solothurn-Grenchen mit Standorten in Solothurn und Grenchen gehören folgende Leistungsber eiche an: a) die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Solo thurn; b) die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Gre nchen; c)* die Kaufmännische Berufsfachschule Solothurn; d) das Zeitzentrum (Uhrmacherschule) Grenchen; e) das Erwachsenenbildungszentrum Solothurn-Grenchen. f)* ...
4 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten mit Standort in Olten gehören folgende Leistungsbereiche an: a) die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Olt en;
5 b) die Kaufmännische Berufsfachschule Olten; c) das Erwachsenenbildungszentrum Olten; d)* die Gesundheitlich-soziale Berufsfachschule Olte n; e)* die Höhere Fachschule Pflege Olten.
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...*

§ 17 Übertragung von Berufsfachschulunterricht an D ritte (§ 17 GBB)

1 Der Regierungsrat kann Berufsfachschulunterricht m ittels Leistungsver- einbarung an Dritte übertragen.

§ 18 Zuweisung der Berufe (§§ 17 und 19 GBB)

1 Das Amt ordnet den Berufsfachschulunterricht in ei nem Berufsfeld in der Regel einem Berufsbildungszentrum zu.
2 Der Berufsfachschulunterricht der kaufmännischen B erufe wird am BBZ Solothurn-Grenchen und am BBZ Olten geführt, soweit hinreichende Klas- senbestände erreicht werden.
3 Das Amt bestimmt, an welchem Berufsbildungszentrum die Lernenden eines Berufes den Berufsfachschulunterricht sowie d en Berufsmaturitätsun- terricht erhalten.
4 Das Amt trifft mit anderen Kantonen Vereinbarungen ü ber die Zuwei- sung an ausserkantonale Berufsfachschulen oder die Bildung von interkan- tonalen Klassen an einer Berufsfachschule im Kanton So lothurn.

§ 19 Leitende Organe der Berufsbildungszentren (GBB § 17)

1 Leitende Organe in einem Berufsbildungszentrum (BBZ) sind: a) die Direktion; b) die BBZ-Leitung; c) die Leitungen der Leistungsbereiche und der Dienst e.

§ 20 Direktion

1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion) a) trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildu ngszentrum und hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen; b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungs auftrages und die Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechen de Entscheide; c) führt die BBZ-Leitung; d) vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.

§ 21 BBZ-Leitung

1 Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des B erufsbildungszent-
2 Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Le istungsbereiche und Leitung Dienste.
3 Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufg aben und Befug- nisse: a) Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogische r, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller H insicht; b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebu ng von Bund und Kanton;
6 c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Anstellung der Lehrpersonen; e) Entscheid über die Anstellung des administrativen und technischen Personals; f) Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehende n finanziellen und personellen Ressourcen; g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen; h) weitere vom Departement übertragene Aufgaben.
4 Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Geneh migung des De- partementes.

§ 22 Leitung der Leistungsbereiche

1 Leitungen der Leistungsbereiche sind a) in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorin nen; b)* in den höheren Fachschulen und den Erwachsenenbi ldungs- und Weiterbildungszentren: Schulleiter oder Schulleiterinn en; c)* im BZ-GS: Rektor oder Rektorin.
2 Die Leitungen der Leistungsbereiche a) stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbe sondere die pädago- gische Führung, sicher; b) sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und d ie erbrachten Leis- tungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderu ngen sowie dem Auftrag der Schulen entsprechen; c) nehmen die zugeteilten organisatorisch-administra tiven Aufgaben der Leistungsbereiche wahr; d) übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufg aben; e) erteilen auch Unterricht.

§ 23 Dienste

1 Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrati ven und technischen Personal eines Berufsbildungszentrums.
2 Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenb ewirtschaftung sowie der betriebswirtschaftliche, administrative un d technische Support für das ganze Berufsbildungszentrum.

§ 24 Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen

1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus al len in einem Leis- tungsbereich unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.
2 Sie wird von der zuständigen Leitung des Leistungsberei chs geleitet.
3 Bei Bedarf beruft die Direktion eine Gesamtkonfere nz aller Lehrpersonen des Berufsbildungszentrums ein.
4 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen können zu Fragen der Pädago- gik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellu ng nehmen und Anträge stellen.
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§ 24

bis * Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität
1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturitä t setzen sich aus allen in einem Leistungsbereich im Berufsmaturitätsu nterricht tätigen Lehrpersonen zusammen.
2 Sie werden von der zuständigen Leitung des Leistungsber eichs geleitet.
3 Sie beschliessen über Promotionen.
4 Zusammen mit den Experten und Expertinnen beurteilen sie die Leistun- gen an den Berufsmaturitätsprüfungen und beantragen der Berufsmaturi- tätskonferenz, die Berufsmaturität zu erteilen.

§ 24

ter * Berufsmaturitätskonferenz
1 Die Berufsmaturitätskonferenz wird von den für die B erufsmaturität in den einzelnen Leistungsbereichen zuständigen Leitungs personen und ei- ner Vertretung des Amtes gebildet.
2 Das Amt bestimmt deren Vorsitz.
3 Die Berufsmaturitätskonferenz a) koordiniert die Führung und Entwicklung des Beruf smaturitätsun- terrichts sowie die Durchführung des Aufnahmeverfahr ens und der Berufsmaturitätsprüfungen; b) setzt die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfunge n fest und ent- scheidet über die Erteilung der Berufsmaturität; c) übernimmt weitere ihr vom Amt übertragene Aufgabe n.

§ 25 BBZ-Konferenz

1 Zur übergeordneten Führung und Koordination der Beru fsbildungszen- tren wird eine BBZ-Konferenz eingesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Direktionen der Beruf sbildungszentren und dem Amt; dieses leitet die Konferenz.
3 Sie beschliesst über schulübergreifende Fragen, koor diniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und den weiterführ enden Schulen und dient dem Departement als beratendes Organ.

4. Beruflicher Unterricht

§ 26 Schulbesuch

1 Das Amt meldet die Lernenden nach der Genehmigung d es Lehrvertrages bei der Berufsfachschule an.
2 Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrb etriebsort an Berufsfachschulen des Kantons Solothurn richtet sich nach den interkanto- nalen Abkommen.
3 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderange- boten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, en tscheidet das Amt.

§ 27 Interkantonale Fachkurse (§§ 17 und 23 GBB)

1 Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantona len Fachkurse wahr, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
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§ 28 Förderangebote (§ 18 GBB)

1 Die Organisation der Förderangebote liegt beim zustä ndigen Berufsbil- dungszentrum.
2 Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzuset zen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Um fang der Kurse darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halbe n Tag pro Woche nicht übersteigen.
3 Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen all- gemeinbildenden Inhalt haben.
4 Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Zeugnis der Berufsfachschule oder in einem besonderen Ausweis e ingetragen.

§ 29 Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB)

1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähig- keiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft en tsprechend gefördert werden.
2 Begabungsförderung ist möglich a) im Rahmen des Unterrichts; b) durch die Anreicherung der Unterrichtsangebote; c) mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung un ter den Ver- tragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes beda rf.

§ 30 Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB)

1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulische n Defiziten in einzel- nen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden.
2 Förderung ist möglich a) im Rahmen des Unterrichts; b) durch Stützkurse; c) mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarun g unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.
3 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit über die Anord nung von Stützkur- sen.
4 Der angeordnete Besuch von Stützkursen ist für die Ler nenden unentgelt- lich. Sie haben die Kosten für Lehrmittel und Unterric htsmaterialien zu bezahlen.

§ 31 Individuelle Begleitung (§ 11 GBB)

1 Die Berufsfachschule richtet nach den Vorgaben des Amtes eine individu- elle Begleitung ein.
2 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das U mfeld der Lernen- den, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

§ 31

bis * Lehrpläne*
1 Das Departement erlässt die Lehrpläne für den allge meinbildenden Un- terricht, für den Sport und für den Berufsmaturitäts unterricht. Die Inhalte richten sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplän en des Bundes.*
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5. Überbetriebliche Kurse

§ 32 Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 5 3 GBB)

1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetriebl icher Kurse mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursange- bot.
2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange d ie Angebote den Vor- schriften und Qualitätsanforderungen genügen und si e dem Bedarf ent- sprechen.
3 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit der Kursorga nisation zusammen und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Inf ormation und or- ganisatorische Massnahmen.

§ 33 Kontrollrechte

1 Das Amt überwacht die Qualität der überbetrieblich en Kurse. Bestehen Zweifel an deren Qualität, kann das Amt bei den Lern enden und den Lehrbetrieben Erhebungen durchführen.
2 Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Verbes serungsmassnah- men. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbe trieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachs chulen oder Dritten übertragen.
3 Dem Amt ist der Zutritt zu den Einrichtungen überbe trieblicher Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.

6. Weiterbildung

§ 34 Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB)

1 Die Erwachsenenbildungs- und Weiterbildungszentren der kantonalen Berufsbildungszentren fördern die berufliche und die allgemeine Weiter- bildung.
2 Die Kursangebote und die Kursgebühren richten sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages und den Bedürfnissen des Mark tes.
3 Sie ergänzen die Angebote der Berufsverbände und priva ter Anbieter und sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten.

7. Prüfungen und andere

Qualifikationsverfahren

§ 35 Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 G BB)

1 Auf Antrag der Berufsfachschule, des Lehrbetriebs, des oder der Lernen- den oder der Erziehungsberechtigten kann das Amt ein e Zwischenprüfung oder Standortbestimmung anordnen, um allfällige Ausb ildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefä hrden, festzustellen und Massnahmen dagegen zu ergreifen.
2 Das Amt auferlegt dem Lehrbetrieb die Kosten der Zw ischenprüfung oder Standortbestimmung, wenn Ausbildungsmängel festgeste llt werden, für die er einzustehen hat.
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§ 36 Versäumte Qualifikationsverfahren

1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prü fungsleitung umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Abwesenheit in Absprac he mit der zustän- digen Organisation der Arbeitswelt besondere Nachpr üfungen anordnen.
2 Bei unbegründeter Abwesenheit hat die angemeldete Person die verur- sachten Kosten zu tragen. Die versäumten Teile des Qua lifikationsverfah- rens gelten als nicht bestanden.

§ 37 Unredlichkeiten

1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisu ngen der Prü- fungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikati onsverfahren, ins- besondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommu- nikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger Erarbeitung von schrift- lichen Arbeiten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.

§ 38 Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)

1 Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betr offenen Organisati- onen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht for mal erworbener Bil- dung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erwor bene Bildung aus (Vali- dierung), wenn die Kompetenzen, die ausserhalb üblich er Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahru ng erworben wurden, dokumentiert und durch die zuständige Stelle (Betrie b, Schule, Organisati- on der Arbeitswelt) überprüft und anerkannt worden sind.
8 Berufsbildungsverantwortliche

§ 39 Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)

1 Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot für di e Aus- und Weiterbil- dung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
2 Die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiu ng vom Kursbesuch entscheidet das Amt.
4 Die Kurse werden durch Beiträge des Bundes, des Kant ons und der Teil- nehmenden finanziert.

§ 40 Übertragung an Dritte

1 Das Amt kann die Durchführung von Kursen für die Aus - und Weiterbil- dung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen an Dr itte übertragen.
2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes von ausgebil deten Fachpersonen durchzuführen.
3 Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschri ften des Bundes.
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§ 41 Bewilligung von Kursen Dritter

1 Das Amt kann Kurse Dritter für Berufsbildner und Be rufsbildnerinnen bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bun des genügen.
2 Es kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und B efragungen der Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunt erlagen verlangen.
1 Das Amt stellt Teilnehmenden von kantonalen oder in kantonalem Auf- trag durchgeführten Kursen für Berufsbildner und Ber ufsbildnerinnen ei- nen Kursausweis aus.

§ 43 Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB )

1 Werden Prüfungsverantwortliche vom Amt zur Absolvierun g von Aus- oder Weiterbildungskursen verpflichtet, trägt der Ka nton die Kursgebüh- ren.

§ 44 Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhäl tnis

(§ 39 GBB)
1 Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsene n- und Weiterbil- dungszentren sowie den höheren Fachschulen im Auftrag sverhältnis be- fristet eingesetzt werden, werden nach den Erfordern issen des Marktes entschädigt.
2 Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehu ngsweise 2'500 Franken pro Tag nicht übersteigen.

9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

§ 45 Aufgaben (§ 42 GBB)

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung a) dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Leh rpersonen) im Zusammenhang mit der Wahl des Berufes, der Ausbildu ng, der Laufbahn und der Weiterbildung; b) unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I un d II im Berufs- und Studienwahlunterricht der Lernenden; c)* hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusa mmenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen; d)* führt die Fachstelle Case Management Berufsbildu ng (Fachstelle CM BB).
2 Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.
3 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen d er Arbeitsmarkt- behörden sowie mit anderen Institutionen im Bereich der beruflichen In- tegration ab.
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§ 45

bis * Fachstelle CM BB
1 Die Fachstelle CM BB unterstützt Jugendliche und jun ge Erwachsene, deren berufliche Integration gefährdet ist oder die keine Anschlusslösung haben, insbesondere mit folgenden Massnahmen: a) Beratung und Begleitung; b) Vernetzung mit Hilfsangeboten.
2 Sie sorgt über institutionelle Grenzen hinweg für ei n planmässiges und koordiniertes Vorgehen mit dem Ziel, einen Abschluss auf der Sekundar- stufe II herbeizuführen.
3 Das Angebot der Fachstelle CM BB richtet sich an Ju gendliche ab dem zweiten Sekundarschuljahr und an Erwachsene bis zum 25 . Altersjahr.

§ 46 Beratungs- und Informationszentren (§ 42 GBB)

1 Das Amt führt für die Berufs-, Studien- und Laufbahn beratung sowie die berufskundliche Information und Dokumentation in Sol othurn, Olten und Breitenbach Beratungs- und Informationszentren.

§ 47 Zusammenarbeit mit der Schule

1 Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Sch ulleitungen und Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.*
2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im R ahmen der Berufs- bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an E lternabenden beigezogen werden.
3 Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht zu befreien.

§ 48 Kosten

1 Das kostenlose Grundangebot der Berufs-, Studien- u nd Laufbahnbera- tung umfasst:* a)* Die berufskundliche Information und Dokumentati on sowie b)* Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen .
2 Kosten für besondere Abklärungen, die im Einverständ nis mit dem oder der Ratsuchenden beziehungsweise den Erziehungsberech tigten vorge- nommen werden, können ganz oder teilweise in Rechnun g gestellt wer- den.
3 Weiterführende Dienstleistungen für Dritte sind ko stenpflichtig.*
4 Die Beratungen der Fachstelle CM BB sind kostenlos. *

10. Kommissionen

§ 49 Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 u nd 47 GBB)

1 Der Regierungsrat setzt eine Prüfungskommission der Berufsbildung mit
11 - 21 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium .
2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Amtes bedarf.
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§ 50 Schulkommissionen der Berufsbildungszentren (§§ 46 und 48 GBB)

1 Der Regierungsrat setzt für jedes Berufsbildungszent rum eine Schulkom- mission mit fünf bis neun Mitgliedern ein und bezeic hnet das Präsidium.
2 Die Direktion und ein Vertreter oder eine Vertreteri n der Lehrerschaft gehören ihr mit beratender Stimme an.
3 Das Departement kann bei Bedarf ergänzende Kommissio nen als Konsul- tativorgane einsetzen, die insbesondere die Zusammena rbeit mit der Wirt- schaft fördern und unterstützen.

§ 51 Expertenkommissionen der höheren Fachschulen (§ § 25 und

46 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt für die Aufsicht über die h öheren Fachschulen je eine Expertenkommission ein.
2 Die Expertenkommissionen üben die Aufsicht über die Abschluss- und Zwischenprüfungen aus.

§ 52 Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)

1 Der Regierungsrat setzt eine Beschwerdekommission d er Berufsbildung mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertret ung des Departemen- tes, ein und bezeichnet das Präsidium.

11. Finanzen

§ 53 Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)

1 Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassu ngen an kan- tonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von höchstens 25 Pro- zent der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.*

§ 54 Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschu len (§§ 50 und

55 GBB)
1 Den kantonalen Berufsfachschulen wird ein anteilig er Bundesbeitrag von
25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kal kulatorische Kosten der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bund es aus den Pau- schalbeiträgen des Bundes vergütet.*
2 Die Kosten des Kantons für den ausserkantonalen Beru fsfachschulbesuch von Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem a nteiligen Bun- desbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der Pau- schalbeiträge des Bundes entlastet.*

§ 55 Interkantonale Fachkurse (§ 55 GBB)

1 Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem antei ligen Bundesbei- trag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitte ln der Pauschalbei- träge des Bundes entlastet.*

§ 56 Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)

1 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetri eblichen Kurse und der Kurse an vergleichbaren Lernorten richten sich gr undsätzlich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter -Konferenz.
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2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetri eblichen Kurse wer- den mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 50 Prozent aus den Mitteln der Pauschale des Bundes entlastet.
3
...*
4 Werden Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten gem äss § 24 des Ge- setzes über die Berufsbildung vom 3. September 2008
1) betriebsintern ver- mittelt, wird dem Betrieb die entsprechende Pauscha le für den überbe- trieblichen Kurs vergütet.

§ 57 Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildner innen und Be-

rufsbildnern (§ 54 GBB)
1 Vom Kanton anerkannte Anbieter von Berufsbildnerkurse n werden mit
300 Franken je teilnehmende Person aus Lehrbetrieben mit Standort im Kanton aus der Pauschale des Bundes entlastet.*
2 Beim Besuch eines ausserkantonalen Kurses von Teilne hmenden aus Lehrbetrieben mit Standort im Kanton entscheidet das A mt über den Sub- ventionsbeitrag; dieser soll 300 Franken je teilnehme nde Person nicht übersteigen.*

§ 58 Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikations verfahren

(§ 56 GBB)
1 Die Nettokosten des Kantons der Qualifikationsverfah ren werden zu
25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes subventio- niert.*
2 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag werden das erforderli- che Material sowie allfällige zusätzliche Kosten in R echnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassun g zum Qualifika- tionsverfahren.
3 Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen werden gemäss Verord- nung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. Sep- tember 2002
2) entschädigt.

§ 59 Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weit erbildung

(§ 57 GBB)
1 Beiträge an Bildungsangebote der höheren Berufsbil dung und der be- rufsorientierten Weiterbildung richten sich nach de m massgebenden inter- kantonalen Abkommen.
2 Das Departement entscheidet, für welche Angebote B eiträge geleistet werden.
3 Die vom Departement geleisteten Schulgeldbeiträge fü r Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten We iterbildung werden zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge d es Bundes gedeckt.*
4 Den kantonalen höheren Fachschulen werden 25 Prozen t der Nettokos- ten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten der Infrastruktur ge- mäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalb eiträgen des Bun- des vergütet.*
1 ) BGS 416.111 .
2 ) BGS 126.511.31 .
15
5 Bereiten berufsorientierte Weiterbildungsangebote der kantonalen Be- rufsbildungszentren auf Berufs- oder höhere Fachprüfu ngen vor, werden für die Teilnehmenden aus dem Kanton Beiträge nach d em massgebenden interkantonalen Abkommen geleistet.

§ 60 Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)

1 An Investitionen Dritter für Gebäude und Mobiliar d er beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung können B eiträge bis höchs- tens 50 Prozent geleistet werden. Dafür können Mitt el aus den Pau- schalbeiträgen des Bundes verwendet werden.

§ 61 Projekte zur Förderung und Entwicklung der Beru fsbildung

(§ 59 GBB)
1 Für Projekte zur Förderung und Entwicklung der Berufs bildung ein- schliesslich von Veranstaltungen zur Berufsinformation können Beiträge aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes gel eistet werden.

§ 62 Bildung von Rückstellungen für Investitionen

1 Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verble ibenden Pauschalbei- träge des Bundes werden als für die Berufsbildung zw eckgebundene Mit- tel für Investitionen zurückgestellt.

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 63 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.

§ 64 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1) b) Verordnung über Organisation und Betrieb der Beru fsschulen (Be- rufsschulverordnung) vom 24. August 1993
2) c) Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachs enenbil- dungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen vom 17. August
1993
3) d) Verordnung über das Berufsschulinpektorat vom 15. Dezember
1987
4) e) Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 14. Dezem- ber 1973
5) f) Verordnung über Konzentration im Bereich der Beruf sbildung vom

20. Januar 1998

6)
1 ) GS 90, 517 (BGS 416.112).
2 ) GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
3 ) GS 92, 841 (BGS 416.114).
4 ) GS 90, 1112 (BGS 416.125).
5 ) GS 86, 270 (BGS 416.213.1).
6 ) GS 94, 395 (BGS 416.117).
16 g) Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Sol othurn) vom 27. März 2001
1)

§ 65 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vo rbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Februar 2009.
1 ) GS 96, 80 (BGS 811.422.1).
17 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.09.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 3, f) aufgehoben GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 47 Abs. 1 geändert GS 2 012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 2 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 55 Abs. 1 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 1 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 2 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 geändert GS 2012, 54

03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 4 geändert GS 2012, 54

29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 4, d) eingefügt GS 2013, 3

29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 5 aufgehoben GS 2013, 3

29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 3

29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, c) eingefügt GS 2013, 3

05.03.2013 01.01.20 14 § 24

bis eingefügt GS 2013, 8

05.03.2013 01.01.2014 § 24

ter eingefügt GS 2013, 8

05.03.2013 01.01.2014 § 31

bis eingefügt GS 2013, 8

21.02.2017 01.05.2017 § 1

bis eingefügt GS 2017, 3

26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3, c) geändert GS 2017, 47

26.09.20 17 01.01.2018 § 16 Abs. 4, d) geändert GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4, e) eingefügt GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 31

bis Sachüberschrift geändert GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 31

bis Abs. 1 geändert GS 2017, 47

26.09.2017 01.01 .2018 § 45 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 45

bis eingefügt GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 47

26.09.2017 01.01.2018 § 56 Abs. 3 aufgeho ben GS 2017, 47

21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021, 41

21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 41

21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 41

21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert GS 2021, 41

18 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1

bis

21.02.2017 01.05.2017 eingefügt GS 2017, 3

§ 16 Abs. 3, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47

§ 16 Abs. 3, f) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 54

§ 16 Abs. 4, d) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3

§ 16 Abs. 4, d) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47

§ 16 Abs. 4, e) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47

§ 16 Abs. 5 29.01.2013 01.08.2013 aufgehoben GS 2013, 3

§ 22 Abs. 1, b) 29.01.2013 01.08.2013 geändert GS 2013, 3

§ 22 Abs. 1, c) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3

§ 24

bis

05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8

§ 24

ter

05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8

§ 31

bis

05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8

§ 31

bis

26.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 47

§ 31

bis Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47

§ 45 Abs. 1, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47

§ 45 Abs. 1, d) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47

§ 45

b is

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47

§ 47 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 48 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 41

§ 48 Abs. 1, a) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 41

§ 48 Abs. 1, b) 21.09.2021 01.01.20 22 eingefügt GS 2021, 41

§ 48 Abs. 3 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 41

§ 48 Abs. 4 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47

§ 53 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 54 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 54 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 55 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 56 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 47

§ 57 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 57 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 g eändert GS 2012, 54

§ 58 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 59 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

§ 59 Abs. 4 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54

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