Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (414.110)
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Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen

1 414.110 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) vom 24.04.2019 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a die Wahl und die Aufgaben der drei kantonalen theologischen Prüfungs kommissionen, b die Anerkennung der Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und universitären Abschlüssen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Anstellung bei einer der drei Landeskirchen des Kantons anstreben, c die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexper tinnen und Prüfungsexperten, d das Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche sowie die mündliche Prüfung für Geistli che der römisch-katholischen Landeskirche.
2 Theologische Prüfungskommissionen
2.1 Kommissionen

Art. 2

1 Kantonale theologische Prüfungskommissionen sind a die evangelisch-reformierte Prüfungskommission, b die christkatholische Prüfungskommission,
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-030
414.110 2 c die römisch-katholische Prüfungskommission.
2.2 Organisation

Art. 3

Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die genaue Mitgliederzahl je der Prüfungskommission. *
3 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten gehört den drei Prüfungskommissionen von Amtes wegen an.

Art. 4

Einsitznahme
1 In die evangelisch-reformierte Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der evangelisch- reformierten Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der evangelisch-reformierten Landeskirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
2 In die christkatholische Prüfungskommission können Dozentinnen und Do zenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der christkatholi schen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der christka tholischen Landeskirche oder des Bischofs der christkatholischen Kirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
3 In die römisch-katholische Prüfungskommission können in der römisch-katho lischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der rö misch-katholischen Landeskirche oder des Bistums Basel sowie weitere, ge eignete Personen gewählt werden.

Art. 5

Wahlanträge und Wahl
1 Die drei Landeskirchen, die Theologische Fakultät der Universität Bern, das Bistum Basel sowie der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz kön nen der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Ange legenheiten Wahlanträge stellen.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz wählt die Mitglieder der drei Prüfungs kommissionen für eine Dauer von jeweils vier Jahren und bestimmt ihre Präsi dentin oder ihren Präsidenten. *
3 414.110

Art. 6

Konstituierung und Sekretariat
1 Die Prüfungskommissionen konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Se kretariate.
2 Sie können für administrative Arbeiten die Dienste des Sekretariats der Be auftragten oder des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten beiziehen.
2.3 Aufgaben und Befugnisse

Art. 7

Organisation und Abnahme von Prüfungen
1 Die evangelisch-reformierte bzw. die christkatholische Prüfungskommission a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen, b bereitet die Prüfungen des Staatsexamens vor und führt diese durch, c entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens.
2 Die römisch-katholische Prüfungskommission a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen, b entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche, c bereitet die mündliche Prüfung vor und führt dies durch, d entscheidet über das Bestehen der mündlichen Prüfung.

Art. 8

Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen
1 Die evangelisch-reformierte Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertig keit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern.
2 Die christkatholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern.
3 Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von anderen Ausbildungen und Abschlüssen mit einem ordentlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität.

Art. 9

Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
1 Die jeweilige Prüfungskommission bestellt einen Ausschuss von drei Mitglie dern zur Prüfung der Gleichwertigkeit.
414.110 4
2 Der Ausschuss klärt den Sachverhalt ab und zieht bei Bedarf den Fakultären Prüfungsausschuss der theologischen Fakultät der Universität Bern oder ande re geeignete Fachstellen bei.
3 Er stellt der Prüfungskommission Antrag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder welche Leistungen und Prüfungen dafür noch erbracht werden müssen.

Art. 10

Beurteilung der Gleichwertigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Ent scheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich und teilt ihn der jeweiligen Landeskirche mit.
2 Gleichwertigkeitsentscheide für christkatholische Geistliche werden zusätzlich dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, solche für römisch-
2.4 Entschädigung

Art. 11

Sitzungsgelder und Pauschalentschädigung
1 Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden deren Mitglieder sowie die teilnehmenden Expertinnen und Experten gemäss der Verordnung vom
2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) entschädigt.
2 Hat eine Präsidentin oder ein Präsident einer Prüfungskommission nachweis lich einen erhöhten Aufwand, erhält sie oder er eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken.

Art. 12

Prüfungsentschädigung
1 Die an den Prüfungen teilnehmenden Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Expertinnen und Experten werden gemäss den nachstehenden Be stimmungen zusätzlich entschädigt.

Art. 13

Bemessung
1 Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
2 Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität Bern angehören, reduzieren sich die Ansätze um einen Drittel.
1) BSG 152.256
5 414.110

Art. 14

Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten bemessen sich wie folgt: a Kolloquium CHF 130 b mündliche Prüfung CHF 85 c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt CHF 175 d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion CHF 175 e schriftliche Prüfung CHF 155

Art. 15

Beisitzende Expertinnen und Experten
1 Die Entschädigungen der beisitzenden Expertinnen und Experten bemessen sich wie folgt: a Kolloquium CHF 95 b mündliche Prüfung CHF 65 c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt CHF 125 d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion CHF 125 e schriftliche Prüfung CHF 115

Art. 16

Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen
1 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen werden die Mitglieder des Ausschusses je mit 50 Franken pro Ausbildungsabschluss entschädigt.

Art. 17

Reisespesen
1 Als Reisespesen werden entschädigt a eine Fahrkarte 2. Klasse bzw. Halbtax-Fahrkarte erster Klasse, b eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen bei Benutzung des eigenen

Art. 18

Auszahlungsstelle
1 Die Entschädigungen werden von der Direktion für Inneres und Justiz ausbe zahlt. *

Art. 19

Auszahlung bei vollzeitlich arbeitenden Angehörigen der Universi tät Bern
1 Die Entschädigungen für vollzeitlich arbeitende Angehörige der Universität Bern werden dem Drittmittelkonto ihrer Dienststelle gutgeschrieben.
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3 Prüfungen
3.1 Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche
3.1.1 Allgemeines

Art. 20

Anstellungsvoraussetzung
1 Für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist das bestandene Staatsexamen oder ein gleichwertiger Ab schluss Anstellungsvorausetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Be stimmungen.
2 Für französischsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwer tiger Abschluss Anstellungsvoraussetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchli chen Bestimmungen.

Art. 21

Prüfungsteile
1 Das Staatsexamen umfasst die praktische Ausbildung (Lernvikariat) so wie mündliche und schriftliche Prüfungen.
3.1.2 Lernvikariat (praktische Ausbildung)

Art. 22

1 Die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche regeln a die Zulassung zum Lernvikariat, b die Inhalte des Lernvikariats, c den Vollzug, d die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache mit der Theologischen Fakultät der Universität Bern und mit der zuständi gen Prüfungskommission.
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3.1.3 Prüfungen des Staatsexamens

Art. 23

Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch- reformierte Geistliche
1 Zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche ist zugelassen, wer a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern erworben oder ein gleichwertiges theologisches Universi tätsstudium abgeschlossen hat, b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 20. Februar 2019 (PolG) 1 ) vorlegt.

Art. 24

Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholi sche Geistliche
1 Zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche ist zu gelassen, wer a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theolo gischen Abschluss verfügt, b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a PolG vorlegt.

Art. 25

Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens.
2 Sie oder er eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsent scheid und gibt ihn der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche bekannt.

Art. 26

Prüfungstermine und Prüfungsprogramm
1 Die Prüfungen des Staatsexamens finden einmal jährlich statt.
2 Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses rechtzeitig bekannt.
1) BSG 551.1
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Art. 27

Gliederung der Prüfung
1 Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche bestehen aus einer schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen sowie zwei Praxisvollzügen.
2 Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche bestehen aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie zwei Praxisvollzügen.

Art. 28

Schriftliche Prüfung
1 Inhalte der schriftlichen Prüfung (Prüfungsstoff) sind a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat, b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen, c Kenntnisse über religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts
2 Die Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche ha der christkatholischen Kirche zu absolvieren.
3 Die schriftlichen Prüfungen besteht aus den beiden folgenden Teilen: a allgemeines Wissen zum Prüfungsstoff, b Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels aus dem Gebiet des Prüfungs stoffs.

Art. 29

Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen der Bewerberinnen und Bewerbern der evange lisch-reformierten Landeskirche umfassen a ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Doku mentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht er stellt hat, und b die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologi schen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.
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2 Die mündliche Prüfung der Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholi schen Landeskirche umfasst ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhal tungspflicht erstellt hat.
3 Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
4 Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnun gen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

Art. 30

Erster Praxisvollzug: Gottesdienst bzw. Predigt
1 Der erste Praxisvollzug umfasst das Halten eines Gottesdienstes bzw. einer Predigt im Rahmen einer Liturgie.
2 Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission festgelegten Gesichtspunkte und die Bewertungskriterien nach den Ausbil dungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte und reicht ihre oder seine Überlegungen spätestens drei Tage vor dem Gottes dienst bzw. der Predigt schriftlich bei den Expertinnen und Experten ein.
4 Im Anschluss an den Gottesdienst bzw. die Predigt findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt. Predigtmanuskript und liturgische Texte sind den Expertinnen und Experten spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

Art. 31

Zweiter Praxisvollzug: Katechese bzw. Religionsunterricht
1 Die Katechese bzw. der Religionsunterricht wird in der Regel im Rahmen ei ner Doppellektion an einer Unterrichtsstufe geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil einer von der Kandidatin oder vom Kandidaten in Absprache mit der Ausbil dungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer ausgewählten Unterrichtsse quenz. Im Lernprozess muss ein biblischer Text eingebaut sein.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen und Experten spätes tens fünf Tage vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.
3 Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kan didaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten so wie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt.
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4 Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorbereitung sowie das abschliessende Gespräch fest.
5 Die Bewertungskriterien sind in den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche enthalten.

Art. 32

Prüfungsdauer
1 Die schriftliche Prüfung dauert a im Teil allgemeines Wissen 30 Minuten, b im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels 90 Minuten.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern wie folgt: a Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema 30 Minuten, b Präsentation der theologischen Fragestellung 10 Minuten, c anschliessendes Kolloquium 20 Minuten.
3 Die Gespräche im Anschluss an die beiden Praxisvollzüge dauern zwi schen 30 und 45 Minuten.

Art. 33

Beurteilung der Prüfungen
1 Die schriftliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen und Experten beurteilt. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.
2 Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommissi on und in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied abgenommen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person seit mehr als sechs Jahren im bernischen Kirchendienst tätig sein.

Art. 34

Bewertung
1 Die Prüfungen des Staatsexamens werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bewertung
6,0 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5,0 gut
4,5 befriedigend
4,0 genügend
3,5 ungenügend
3,0 ungenügend
2,5 ungenügend
2,0 ungenügend
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1,5 ungenügend
1,0 ungenügend

Art. 35

Bewertungsteile
1 Mit je einer Note bewertet werden a die schriftliche Prüfung im Teil allgemeines Wissen, b die schriftliche Prüfung im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels, c die mündliche Prüfung im Teil Kolloquium über ein seelsorgerisches The ma, d die mündliche Prüfung im Teil Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung mit Kolloquium, e der erste Praxisvollzug, f der zweite Praxisvollzug.

Art. 36

Festsetzung der Noten
1 Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen und Experten pro Prüfung eine Note fest.
2 Sie protokolliert das Ergebnis der Beratung.

Art. 37

Bestehen des Staatsexamens
1 Das Staatsexamen hat bestanden, wer a das Lernvikariat bestanden hat und b bei den Prüfungen des Staatsexamens einen Notendurchschnitt von min destens 4,0 erreicht und nicht mehr als eine ungenügende Bewertung (Note unter 4,0) aufweist.
2 Der Entscheid über das Bestehen des Staatsexamens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet.

Art. 38

Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
1 Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine ein mal, jedoch nur als Ganzes, wiederholt werden.
2 Wer die Prüfung wiederholt, kann verlangen, dass ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.
3 Wer ohne wichtige Gründe eine Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat das Staatsexamen nicht bestanden.
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4 Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahe stehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeug nis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständi ge oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.
3.2 Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche

Art. 39

Anstellungsvoraussetzung
1 Die bestandene mündliche Prüfung ist Voraussetzung für die Anstellung von Geistlichen in der Funktion als Gemeinde- oder Pastoralraumleitung in der rö misch-katholischen Landeskirche.

Art. 40

Zulassung zur Prüfung
1 Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Univer sität, b erfolgreich abgeschlossenes bischöfliches Studium des Bistums Basel.
2 Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt das Vorhandensein der erforderlichen missio canonica und der für die entsprechende Stelle nöti gen Ausbildung anhand der von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Landeskirche eingereichten Dokumente.
3 Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Be werberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid schriftlich und teilt ihn dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bi schof von Basel mit.

Art. 41

Mündliche Prüfung
1 Die Prüfungskommission organisiert die mündliche Prüfung und instruiert und dokumentiert die Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet.
2 Inhalte der mündlichen Prüfung sind a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,
13 414.110 b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen, c religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumeni sche Dimension des Kirchenrechts und d der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in einer der beiden Amts sprachen.
3 Die mündliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet, wobei mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein muss.

Art. 42

Prüfungsdauer und Protokoll
1 Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.
2 Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
3 Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

Art. 43

Bewertung
1 Die mündliche Prüfung wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht be standen» bewertet.
2 Der Entscheid über das Bestehen der mündlichen Prüfung wird der Kandida tin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet und dem Landeskirchenrat der rö misch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mitgeteilt.

Art. 44

Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
1 Die mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2 Wer ohne wichtige Gründe die mündliche Prüfung verschiebt, von ihr fern bleibt oder sie abbricht, hat die mündliche Prüfung nicht bestanden.
3 Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahe stehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeug nis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständi ge oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 45

Öffentlichkeit
1 Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich.
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2 Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewie sen.

Art. 46

Hilfsmittel
1 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Ver fassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

Art. 47

Unredlichkeiten
1 Wer eine Prüfungsnote oder ein Prädikat durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat das Staatsexamen oder die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche nicht bestanden.
2 Die Aufsichtspersonen sowie die Expertinnen und Experten halten den Vorfall unverzüglich fest und melden ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Sie oder er kann über den Ausschluss von den weiteren Prüfungen entscheiden.
4 Gebühren

Art. 48

1 Es werden die folgenden Gebühren erhoben: a Prüfung des Staatsexamens CHF 1400 b Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn CHF 100 c Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüs se für die Anstellung in der Landeskirche sowie für die nötigen Prüfungen, je nach Aufwand CHF 200 bis 600 d Wiederholung der Prüfung Hälfte der Beträge in den Buchstaben a oder c e Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind CHF 100
5 Rechtspflege

Art. 49

1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommissionen und gegen Verfügungen ih rer jeweiligen Präsidentin oder ihres jeweiligen Präsidenten kann innert 30 Ta gen seit Eröffnung schriftlich bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwer de geführt werden. *
2 Bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse ist die Rüge der Unangemes senheit unzulässig.
15 414.110
3 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG) 1 ) .
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50

Übergangsbestimmungen
1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht.
2 Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende
2022 aus.

Art. 51

Aufhebung von Verordnungen
1 Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Die Verordnung (2) vom 7. Februar 1984 über die Gebühren der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Zuständigkeitsbereich der vormaligen Kirchendirektion) 2 ) ,
2. Die Verordnung vom 9. September 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern 3 ) ,
3. Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Ausbildungen und Prü fungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern 4 ) ,
4. Die Verordnung vom 29. Januar 2003 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung) 5 ) ,
5. Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Entschädigung der Mit glieder der theologischen Prüfungskommissionen 6 ) .

Art. 52

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
1) BSG 155.21
2) BSG 154.216
3) BSG 414.122
4) BSG 414.132
5) BSG 414.142
6) BSG 414.525
414.110 16 Bern, 24. April 2019 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
17 414.110 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-030 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 49 Abs. 1

geändert 20-089
414.110 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-030

Art. 3 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 5 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 18 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 49 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
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