Verordnung über das kantonale Bildungsangebot
                            IV B/1/5  Verordnung über das kantonale Bildungsangebot  (Bildungsangebotsverordnung, BAV)  Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 30 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset  -  zes  1  )  , Artikel 22a Absatz 4 des Bildungsgesetzes  2  )  , Artikel 6 Absatz 1 des  Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung  3  )   und Artikel  3 der Berufsbildungsverordnung  4  )  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen zur Organisation der Kantonsschu  -  le, der Sportschule, der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie  des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales.  Sie legt das kantonale  Angebot fest.  2. Schulorganisation  2.1. Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen
                            1  Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen kön  -  nen zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlas  -  sen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen  Tragung von Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Disziplinarrecht
                            1  Für den Erlass der Disziplinarordnung sind die Aufsichtsgremien zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Mittel zur Ahndung von disziplinarischen Verstössen dienen in einfa  -  chen Fällen Ermahnung, Verweis, Geldbusse  oder der vorübergehende Aus  -  schluss vom Unterricht sowie die Wegweisung von einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schweren Fällen kann, je nach Typ des Bildungsgangs, auch die Auflö  -  sung des Ausbildungsverhältnisses als Sanktion vorgesehen werden.  1)  GS  II  A/3/2  2)  GS  IV  B/1/3  3)  GS  IV  B/51/1  4)  GS  IV  B/51/2/1  SBE 2019 27  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenbeteiligung gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsge
                            -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsgremien bestimmen über die Einzelheiten der Kostentragung  für ihre Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitwirkung der Lernenden
                            1  Die Lernenden können sich innerhalb der Schule organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsstatut der Schülerorganisation unterliegt der Genehmi  -  gung durch die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung hört in diesem Fall ihre Schülerorganisation vor dem Er  -  lass wichtiger Regelungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Vertretung der Schülerorganisation kann am Konvent der Lehrperso  -  nen teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Be  -  lange einzelner Lernender behandelt werden.  2.2. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anzahl und Grösse der geführten Klassen
                            1  Das Departement bewilligt jährlich die Anzahl der von den Schulen geführ  -  ten Klassen und achtet dabei auf angemessene Klassengrössen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bildung einer Klasse gilt ein Richtwert von 20 Lernenden. Nach  Massgabe der gewählten Unterrichtsform oder aus betrieblichen Gründen  kann von diesem Wert abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrmittel
                            1  Über den Einsatz von Lehrmitteln entscheidet die Schulleitung.  2.3. Schulleitung und Konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wahl der Schulleitung
                            1  Der Konvent der Lehrpersonen und das Aufsichtsgremium haben gegen  -  über dem Regierungsrat als Wahlbehörde der Schulleitung ein Anhörungs  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung ist neben den Aufgaben gemäss Artikel 3 der Schulorgani  -  sationsverordnung (SOV)  1  )   zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entscheide gegenüber Lernenden und Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Einsatz der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die befristete Anstellung von Lehrpersonen.  1)  GS  IV  B/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konvent der Lehrpersonen
                            1  Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schullei  -  tung Schulangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zuhanden der Aufsichtsgremien Anträge stellen und Anregungen  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an  den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Aufsichtsgremium kann dem Konvent weitere Aufgaben  zuweisen.  2.4. Ergänzende personalrechtliche Bestimmungen für Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pensum der Lehrpersonen
                            1  Das Vollzeitpensum für Lehrpersonen beträgt in Lektionen zu 45 Minuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  am Gymnasium und der Fachmittelschule:  23 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an den Berufsfachschulen:  26 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Sportschule sowie bei Brücken- und Integrationsangeboten gelten  die Bestimmungen für die Volksschule sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet über die Entlastung der Lehrpersonen mit Zu  -  satzaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Altersentlastung
                            1  Lehrpersonen werden ab dem 60. Altersjahr mit zwei Lektionen entlastet,  wenn ihr Pensum mindestens zwei Drittel des Vollzeitpensums umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollumfangs wird mit  einer Lektion entlastet.  2.5. Bestimmungen zur Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grösse und Zusammensetzung der Aufsichtsgremien
                            1  Ein Aufsichtsgremium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin  und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt neben den  Mitgliedern auch das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen die abgebende Schulstufe,  die weiterführenden Bildungsgänge sowie die einschlägige Berufswelt ange  -  messen vertreten sein.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5  2.6. Besondere Bestimmungen für die Sportschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sportschule als Teil der Kantonsschule
                            1  An der Kantonsschule wird neben dem Gymnasium und der Fachmittel  -  schule die Sportschule als Oberstufe der Volksschule für sportlich hochbe  -  gabte Lernende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsschulrat kann einen Beirat aus Vertretungen der involvierten  Sportverbände einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Sportschule wird eine eigene Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche je  -  weils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Betrieb der Sportschule
                            1  Der Schulbetrieb richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die  ordentliche Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Abweichungen bewilligen, wenn dies für die Schule  aus betrieblichen Gründen nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schulgeld und Elternbeitrag für die Sportschule
                            1  Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede  Glarner Schülerin 12 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons  beträgt das Schulgeld 15 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt für alle Lernenden 2000  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schulgeld für ausserkantonale Lernende am Gymnasium und an
                            der Fachmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulgeldab  -  kommen 2001 der  Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kanto  -  ne und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost).  2.7. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schule als Lehrbetrieb
                            1  Im Rahmen der beruflichen Grundbildung kann die Schule als Lehrbetrieb  auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung handelt dabei als Arbeitgeberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule kann im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds die Rolle des Leit  -  betriebs übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schule als Höhere Fachschule
                            1  Im Rahmen von Bildungsgängen auf Stufe Höhere Fachschule kann die  Schule mit Praktikumsbetrieben Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Vereinbarung wird insbesondere die Rollenteilung zwischen Schule  und Betrieb gegenüber den Studierenden geregelt.  2.8. Weitere Organe der Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Berufsbildungskommission, a. Zusammensetzung
                            1  Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus je einer Vertre  -  tung der Aufsichtsgremien und der Schulleitung der Berufsfachschulen im  Kanton sowie einer Vertretung der Fachstelle Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufsbildungskommission, b. Aufgaben
                            1  Die Berufsbildungskommission erlässt die schulübergreifenden Regelun  -  gen zu den Aufnahme- und Qualifikationsverfahren an den Berufsfachschu  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrab  -  schluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Grundsätze zuhanden der Fachstelle Berufsbildung zur Ausle  -  gung von unbestimmten Rechtsbegriffen verabschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 des Berufsbil  -  dungsgesetzes  1  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen  Kursen (Art. 23 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonale Behörde
                            1  Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der «kantonalen Behör  -  de» gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich ist sie zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lehraufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von  Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erteilung von Bildungsbewilligungen.  1)  SR 412.10  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5  3. Kantonales Angebot der Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Festlegung der Angebote der kantonalen Schulen gemäss Arti
                            -  kel 3 der Berufsbildungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales führt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Diplomlehrgänge auf Stufe höhere Fachschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angebote der beruflichen Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Ziegelbrücke führt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schulische Angebote der beruflichen Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berufsmaturitätslehrgänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Brückenangebote als Vorbereitung auf eine berufliche Grundbil  -  dung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Integrationsangebote   für   fremdsprachige   Jugendliche   und   Er  -  wachsene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Angebote der beruflichen Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Angebote der schulischen Grundbildung
                            1  Ein einzelner Bildungsgang kann angeboten werden, wenn für die Glarner  Lernenden nicht höhere Kosten als bei einer ausserkantonalen Beschulung  entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote der Schulen unterliegen der Genehmigung durch das  Depar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Weiterbildungsangebot an Berufsfachschulen
                            1  Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Wei  -  terbildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, die einen ange  -  messenen Anteil der Kosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kantonsbeitrag an die überbetrieblichen Kurse (üK)
                            1  Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nachholbildung, Validierung
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus haben im Rahmen des Erwerbs  von nicht formalisierter, beruflicher Grundbildung Anspruch auf Leistungen  des Kantons wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Übernahme der Kosten des Qualifikationsverfahren respektive des  Validierungsverfahrens (ohne Materialkosten und Lokalmiete);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Übernahme der Kosten für den Besuch des berufskundlichen und  allgemeinbildenden Unterrichts respektive für den Besuch von  Ausbildungs-Modulen (Validierung) bis zum Höchstbetrag gemäss  Berufsfachschulvereinbarung (BFSV).  4. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anwendbarkeit von bisherigem Recht
                            1  Artikel 6–8, 15 Absatz 1 und 16 der Verordnung über das Freiwillige Schuli  -  sche Zusatzangebot (Brückenangebot) vom 13. Januar 2010 (Stand 1. Sep  -  tember   2017)  1  )    bleiben   anwendbar,   bis   die   Aufsichtskommission   der  Gewerblich-industriellen Berufsfachschule neue Regelungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8 SOV getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 6–8, 11, 12, und 27 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule  vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006)  2  )   sowie die Verordnung über die Auf  -  nahme in die Kantonsschule vom 6. Juni 1995 (Stand 1. August 2019)  3  )  , die  Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantons  -  schule (Absenzenverordnung Kantonsschule) vom 16. Juni 2015 (Stand 1.  August 2015)  4  )  , die Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule  vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018)  5  )   und die Verordnung über die Pro  -  motion am Gymnasium der Kantonsschule vom 16. September 1996 (Stand  1. August 2019)  6  )   bleiben anwendbar, bis der Kantonsschulrat neue Regelun  -  gen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 5, 7, 8, 21–23, 25–27 und 29 der Verordnung über die Berufsfach  -  schulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufs  -  bildung) vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)  7  )   bleiben anwendbar,  bis die Berufsbildungskommission Regelungen im Sinne von Artikel 21 Ab  -  satz 1 respektive die Aufsichtsgremien der Berufsfachschulen neue Rege  -  lungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen haben.  1)  SBE XI/5 299  2)  SBE VI/3 274  3)  SBE VI/1 98  4)  SBE 2015 19  5)  SBE VIII/5 265  6)  SBE VI/4 303  7)  SBE X/6 357  7