Abkommen (0.741.619.665)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 20. Oktober 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Februar 2015 (Stand am 21. Februar 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation,
nachstehend Vertragsparteien genannt
in dem Wunsch, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihre Gebiete auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu entwickeln und zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern, im Transit durch ihre Gebiete oder auch von ihrem Gebiet in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in ihr Gebiet mit Fahrzeugen, die in der Schweiz oder in der Rus­sischen Föderation zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
1) «zuständige Behörden»: – in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundesamt für Verkehr, und Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens betreffend das Bundesamt für Strassen,
– in der Russischen Föderation das Verkehrsministerium der Russischen Föderation und die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften nach Artikel 11 dieses Abkommens betreffend das Innenministerium der Russischen Föderation,
ändert sich eine der zuständigen Behörden, so teilt die Vertragspartei, bei der die Änderung stattgefunden hat, dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mit;
2) «Transportunternehmer»: jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder in der Russischen Föderation niedergelassene Person, die nach den in einer Vertragspartei geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
3) «Fahrzeug»: – für die Güterbeförderung einen Lastwagen, einen Lastwagen mit Anhänger, ein Zugfahrzeug oder ein Zugfahrzeug mit Sattelanhänger,
– für die Personenbeförderung einen Autobus mit mehr als neun Sitzplätzen, Fahrersitz eingeschlossen, und gegebenenfalls mit einem Anhänger für das Gepäck,
das Fahrzeug ist Eigentum des Transportunternehmers oder steht ihm über einen Leasing- oder Mietvertrag zur Verfügung;
4) «regelmässige Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in einem Autobus, die sich nach im Voraus zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abgestimmten Strecken, Fahrplänen, Tarifen und Haltestellen, an denen die Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, richtet;
5) «gelegentliche Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in einem Autobus, die nicht der Begriffsbestimmung der regelmässigen Personenbeförderung entspricht;
6) «Sanitärkontrolle»: eine Sanitätskontrolle, eine grenztierärztliche Untersuchung sowie die Pflanzenschutzkontrolle;
7) «Genehmigung»: ein Dokument, das in einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge dazu berechtigt, Personen oder Güter im Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern;
8) «Sondergenehmigung»: – eine einmalige Zusatzgenehmigung, die Fahrzeuge eines in einer Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmers dazu berechtigt, in den Fällen nach Artikel 8 dieses Abkommens Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,
– eine einmalige Genehmigung, die den in einer Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmer dazu berechtigt, Güter vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern.

II. Personenbeförderung

Art. 3
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über die Durchführung von regelmässigen Personenbeförderungen auf den Streckenabschnitten in ihren jeweiligen Gebieten.
2.  Auf dem in der Schweiz liegenden Streckenabschnitt erfolgen regelmässige Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer Genehmigung, die von der zuständigen Behörde der Schweiz erteilt wird.
Auf dem in der Russischen Föderation liegenden Streckenabschnitt erfolgen regelmässige Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer schriftlichen Einwilligung der zuständigen Behörde der Russischen Föderation.
3.  Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Organisation und die Durchführung von regelmässigen Personenbeförderungen sind durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu übermitteln. Sie enthalten den Namen des Transportunternehmers, die Streckenführung, den Fahrplan, die Tarife und die Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, sowie Angaben zu den Betriebszeiten und zur Häufigkeit der Beförderungen.
Art. 4
1.  Gelegentliche Personenbeförderungen erfolgen aufgrund einer Genehmigung, die vor Fahrantritt von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Streckenabschnitt in ihrem jeweiligen Gebiet erteilt wird.
2.  Für jede gelegentliche Personenbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die zu einer einmaligen Hin- und Rückfahrt berechtigt, ausser wenn in der Genehmigung eine andere Anzahl Fahrten ausdrücklich erwähnt ist.
3.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich für Fahrten mit einem Autobus, der einen infolge eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrtauglichen Autobus ersetzt.
Art. 5
1.  Wird eine ganze Fahrgastgruppe mit demselben Autobus befördert, ist diese gelegentliche Personenbeförderung mit einem Autobus von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn
1) der Ausgangs- und Endpunkt einer Rundfahrt mit geschlossenen Türen in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist;
2) die Beförderung im Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, beginnt und in dem Gebiet der andern Vertragspartei endet und das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt;
3) das Fahrzeug leer in das Gebiet der andern Vertragspartei fährt, um die zuvor vom gleichen Transportunternehmer dorthin gebrachten Fahrgastgruppe zurückzubefördern.
2.  Bei der Durchführung von gelegentlichen Beförderungen nach Absatz 1 dieses Artikels ist vom Fahrer ein Dokument samt einer Fahrgastliste mitzuführen, dessen Form von der Gemischten Kommission nach Artikel 17 dieses Abkommens zugelassen wurde.

III. Güterbeförderung

Art. 6
1.  Für Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete ist mit Ausnahme der unter Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehenen Transporte eine Genehmigung erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt wird.
Für jede Güterbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die, sofern sie nichts anderes bestimmt, für eine einmalige Hin- und Rückfahrt gilt. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn die Hinfahrt in das Gebiet der anderen Vertragspartei als Leerfahrt erfolgt.
2.  Jeder in einer Vertragspartei niedergelassene Transportunternehmer kann Güter vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördern, sofern er im Besitz einer Sondergenehmigung nach Artikel 2 Absatz 8 zweiter Strich dieses Abkommens ist, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde.
3.  Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich eine vereinbarte Anzahl von Blanko-Genehmigungen für Güterbeförderungen zur Verfügung. Die Genehmigungen sind mit der Unterschrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der Blanko-Genehmigungen.
Art. 7
1.  Ausgenommen von der in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Genehmigungspflicht sind:
1) Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
2) Beförderungen von Arzneimitteln, von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie von anderen zur Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder für die humanitäre Hilfe bestimmten Gütern;
3) Beförderungen von Tieren, von Transportmitteln, von Material und Ausrüstung für Sportanlässe;
4) Beförderungen von Ausstellungsobjekten, Ausstattungen und Material, welche für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
5) Beförderungen von Bühnenbildern und Theaterrequisiten, von Musikinstrumenten, von Ausrüstungen und Zubehör, welche zum Drehen von Filmen oder für Radio- oder Fernsehsendungen bestimmt sind;
6) Überführungen von Leichen;
7) Beförderungen von Postsendungen, die im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste durchgeführt werden;
8) Umzugstransporte;
9) Beförderungen von beschädigten oder verunfallten Fahrzeugen.
2.  Genehmigungen nach Artikel 6 dieses Abkommens werden ausserdem keine verlangt für die Einreise von Schlepp- oder Pannenfahrzeugen zum Abschleppen oder zur Hilfeleistung von in Panne geratenen oder verunfallten Fahrzeugen.
3.  Die in Absatz 1 dieses Artikels unter den Ziffern 3, 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen werden nur angewendet, wenn die Waren in das Gebiet derjenigen Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zurückbefördert werden müssen oder in einen Drittstaat weiterbefördert werden.
Art. 8
1.  Wenn die Grösse und das Gewicht eines Fahrzeugs, leer oder beladen, das einem im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmer gehört, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Normen überschreiten, muss sich der Transportunternehmer vor der Einreise eine spezielle, gemäss der geltenden nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung beschaffen.
2.  Beförderungen gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien unterstehen dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957² über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie der jeweiligen nationalen Gesetzgebung über Gefahrentransporte in den beiden Vertragsparteien.
3.  Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungen können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug eine obligatorische Reiseroute vorschreiben.
² SR 0.741.621

IV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 9
1.  Ein Fahrzeug, das in einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist und grenzüberschreitende Beförderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchführt, muss mit einem Kontrollschild und einem Unterscheidungszeichen seines Zulassungsstaates versehen sein.
2.  Anhänger und Sattelanhänger können Kontrollschilder und Unterscheidungszeichen eines anderen Staates tragen, sofern die Lastwagen, Zugfahrzeuge und Autobusse Kontrollschilder und Unterscheidungszeichen einer der beiden Vertragspar­teien tragen.
Art. 10
Ein im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassener Transportunternehmer darf keine Personen oder Güter zwischen zwei im Gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Orten befördern (Kabotageverbot).
Art. 11
1.  Der Fahrzeugführer muss im Besitz eines nationalen oder internationalen Führerausweises sein, wobei Letzterer zusammen mit dem der Kategorie seines Fahrzeugs entsprechenden nationalen Führerausweis vorgewiesen werden muss, und einen Fahrzeugausweis mit sich führen, welcher den im Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968³ festgelegten Anforderungen genügt.
2.  Die Genehmigung und alle anderen aufgrund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im betreffenden Fahrzeug mitzuführen und den für Strassenverkehrskontrollen zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.
³ SR 0.741.10
Art. 12
1.  Die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmer, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Abgaben, Gebühren und Zahlungen in Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung der Fahrzeuge befreit.
2.  Von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgeschriebene Maut- oder Benutzungsgebühren für die Strasseninfrastruktur wie Strassen, Autobahnen, Brücken und Tunnel im Gebiet der Vertragsparteien werden bei den in einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmern in nichtdiskriminierender Weise erhoben.
Art. 13
Der Transportunternehmer ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit während der Durchführung von Beförderungen folgender Güter im Rahmen dieses Abkommens von Zöllen und Zollgebühren befreit:
1) Brennstoffe und Treibstoffe im vom Hersteller für jedes Fahrzeug des jeweiligen Typs vorgesehenen Tank, der durch die Technologie und Bauart des Fahrzeugs mit dem Verbrennungssystem dieses Fahrzeugs verbunden ist, sowie gegebenenfalls Treibstoffe in den Tanks von Anhängern und Sattelanhängern, die vom Hersteller eingebaut wurden und für Heiz- oder Kühlsysteme dieser Transportmittel benötigt werden;
2) Schmierstoffe in der für den Betrieb des Fahrzeugs während der Beförderung erforderlichen Menge;
3) Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur des Fahrzeugs bei Pannen oder Unfällen, die sich während der grenzüberschreitenden Beförderung ereignen.
2.  Die in Absatz 1 Ziffer 3 dieses Artikels erwähnten Ersatzteile und Werkzeuge, die unbenutzt bleiben, unterliegen der Wiederausfuhr. Ersatzteile, die ersetzt wurden, sind entweder wiederauszuführen oder zu zerstören oder unterliegen anderen Verfahren, die in den geltenden Zollvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Reparatur stattgefunden hat, vorgesehen sind.
Art. 14
1.  Die Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen erfolgen nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen die Schweiz und die Russische Föderation beigetreten sind. Fragen, die nicht in den internationalen Abkommen vorgesehen sind, werden durch die nationale Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei geregelt, in deren Gebiet die jeweilige Kontrolle erfolgt.
2.  Beförderungen von Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, regelmässige Personenbeförderungen und Beförderungen von Tieren, verderblichen Gütern und Gefahrgütern geniessen bei den Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen Vorrang.
Art. 15
Für die Beförderung von Personen und Gütern im Sinne dieses Abkommens muss vorgängig eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Art. 16
1.  Die Transportunternehmer und die Führer von Fahrzeugen, die in den beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind, haben die Strassenverkehrsvorschriften und die Gesetze derjenigen Vertragspartei einzuhalten, in deren Gebiet sich das Fahrzeug befindet.
2.  Gegen Transportunternehmer, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstossen haben, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, auf Verlangen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in deren Gebiet der Verstoss stattgefunden hat, eine der folgenden Massnahmen ergreifen:
1) schriftliche Verwarnung samt Hinweis, dass im Wiederholungsfall ein befristeter oder vollständiger Entzug der erteilten Genehmigung ausge­sprochen wird;
2) befristeter oder vollständiger Entzug der erteilten Genehmigung;
3) keine Erteilung von neuen Genehmigungen für die Durchführung von Beförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei.
3.  Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei sind über die getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
4.  Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen Sanktionen gegenüber Transportunternehmern und Fahrzeugführern nicht aus, die gestützt auf das innerstaatliche Recht der Vertragspartei ergriffen werden, in deren Gebiet der Verstoss stattgefunden hat.

V. Schlussbestimmungen

Art. 17
1.  Die Vertragsparteien regeln alle strittigen Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten, auf dem Verhandlungs- oder dem diplomatischen Weg.
2.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die Fragen betreffend die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens behandelt.
3.  Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zusammen und tagt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 19
Bei Fragen, die nicht in diesem Abkommen oder in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, geregelt sind, kommt die nationale Gesetzgebung einer jeden Vertragspartei zur Anwendung.
Art. 20
Dieses Abkommen berührt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, denen die Schweiz oder die Russische Föderation beigetreten sind.
Art. 21
Dem Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 22
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg erfolgten Mitteilung in Kraft, wonach die für die Inkraftsetzung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2.  Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer.
3.  Jede der Vertragsparteien hat das Recht, dieses Abkommen auf dem diploma­tischen Weg schriftlich zu kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
4.  Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr, das am 14. April 1989⁴ in Bern unterzeichnet wurde.
Geschehen zu Moskau am 20. Oktober 2014 in zwei Exemplaren, jedes in französischer und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Russischen Föderation:

Pierre Helg

Nikolay Asaul

⁴ [ AS 2001 487 ]
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