Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (414.54)
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Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden

1 414.54 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) vom 29.08.2018 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1997 über die jü dischen Gemeinden 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsätze
1 Für die geistliche Betreuung der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israeliti schen Gemeinde Biel richtet der Kanton der Jüdischen Gemeinde Bern einen Kantonsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für eine jüdi sche Geistliche oder einen jüdischen Geistlichen (Rabbinerin, Rabbiner) aus.
2 Der Kantonsbeitrag nach Absatz 1 entspricht dem Gehalt einer kantonalen Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehalts stufen der angestellten Rabbinerin oder des angestellten Rabbiners sowie den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.
3 Beschäftigt die Jüdische Gemeinde Bern bloss eine teilzeitlich angestellte Rabbinerin oder einen teilzeitlich angestellten Rabbiner, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend.

Art. 2

Wahl und Anstellung
1 Die Modalitäten der Wahl und Anstellung der Rabbinerin oder des Rabbiners legen die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel gemeinsam fest.
2 Die Rabbinerin oder der Rabbiner wird von der Jüdischen Gemeinde Bern di rekt angestellt.
1) BSG 410.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-063
414.54 2

Art. 3

Auszahlungsmodalitäten
1 Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direk tion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbei trag. *

Art. 4

Übergangsbestimmung
1 Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung vom Kanton angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Alters jahrs weiterhin direkt vom Kanton besoldet.
2 Er bleibt als Rentner bei der Bernischen Pensionskasse versichert.

Art. 5

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jü dischen Gemeinden 1 ) wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrattreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft. Bern, 29. August 2018 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 414.54
3 414.54 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.08.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung 18-063 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-089
414.54 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.08.2018 01.11.2018 Erstfassung 18-063

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
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