Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 7. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2012 (Stand am 15. Mai 2012) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2012 3607
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nachhaltigen Entwicklung in beiden Staaten beitragen,
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards zu lockern;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die die Eigenschaften einer Investition haben, wie zum Beispiel der Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Erwartung von Ertrag oder Gewinn oder das Eingehen eines Risikos, und die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften errichtet oder erworben worden sind, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben oder aus Krediten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstransaktion stehen und deren ursprüngliche Fälligkeit nach weniger als drei Jahren eintritt;
(d) Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in welcher eine Investition getätigt worden ist, lässt deren Eigenschaft als Investition im Sinne dieses Abkommens unberührt.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf natürliche Personen oder juristische Gebilde, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition getätigt haben und die wie folgt definiert werden:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten. Ausgeschlossen sind natürliche Personen, die gleichzeitig Staatsbürger beider Vertragsparteien sind;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich: i) Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren rechtlichen Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten,
ii) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b(i) tatsächlich kontrolliert werden.
Die Kontrolle über ein juristisches Gebilde gilt als gegeben, wenn der Investor die Mehrheit der Mitglieder dessen Leitungsgremiums ernennen oder dessen Tätigkeiten auf andere Weise rechtlich bestimmen kann. Im Fall von Ägypten wird zusätzlich vorausgesetzt, dass der Investor Anteilseigner des juristischen Gebildes ist.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, welches das nationale Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.
(2) Bezüglich Steuern hat das Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung³ im Falle einer Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen im Umfang der Unvereinbarkeit Vorrang.
³ SR 0.672.932.15
Art. 3 Förderung, Erleichterung und Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, welche für die Tätigkeit der vom Investor ausgewählten Führungskräfte und des technischen Personals notwendig sind.
(3) Zum Zwecke der Steigerung der Investitionsflüsse arbeiten die Vertragsparteien gemäss Kapitel IV, Artikel 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten⁴ zusammen.
⁴ SR 0.632.313.211
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln, und sie geniessen dort Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4) Diese Behandlung gilt nicht für Vorteile, welche eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates aufgrund der Mitgliedschaft in einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einem Regionalabkommen vergleichbarer Art oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einräumt.
(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegünstigung gemäss diesem Artikel nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in anderen von der betroffenen Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen im Zusammenhang mit Investitionen vorgesehen sind.
Art. 5 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer, uneingeschränkt und unverzüglich, in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen im Zusammenhang mit aufgenommenen Darlehen oder anderen vertraglichen Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
(c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben;
(e) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutiert wurde;
(f) Zahlungen, die sich aus einer Entschädigung gemäss Artikel 6 und 7 dieses Abkommens ergeben;
(g) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
(h) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2) Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. In keinem Fall beträgt diese Frist mehr als drei Monate.
(3) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Partei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
(4) Wenn in ausserordentlichen Umständen Zahlungen und Kapitalbewegungen schwerwiegende Schwierigkeiten für die Geld- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei bewirken oder diesbezüglich Gefahr besteht, kann die betroffene Vertragspartei Schutzmassnahmen hinsichtlich Kapitalbewegungen im strikt dafür erforderlichen Umfang und für die Dauer von höchstens sechs Monaten einführen, sofern diese Massnahmen mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sind. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch deren formelle Wiedereinführung verlängert werden.
Die Vertragspartei, welche die Schutzmassnahmen beschliesst, informiert die andere Vertragspartei und legt sobald wie möglich einen Zeitplan für deren Beseitigung vor.
Zusätzlich dürfen die Schutzmassnahmen:
i) nicht diskriminierend sein;
ii) keine unnötige Schädigungen der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei hervorrufen;
iii) nicht über diejenigen Massnahmen hinausgehen, die zur Behebung der oben beschriebenen Umstände erforderlich sind; und
iv) nur vorübergehend angewandt werden und müssen bei Verbesserungen der oben beschriebenen Umstände schrittweise abgebaut werden.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei trifft Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Handlung getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist.
(2) Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt, unverzüglich ausbezahlt und ist frei transferierbar.
(4) Der betroffene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels unverzüglich durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.
(5) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind weder auf die Erteilung von Zwangslizenzen, welche im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum gewährt werden, anwendbar noch auf den Widerruf, die Beschränkung oder Begründung von Rechten an geistigem Eigentum, soweit dies mit den WTO-Abkommen⁵ vereinbar ist.
⁵ SR 0.632.20
Art. 7 Entschädigung von Verlusten
Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Vergütung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.
Art. 8 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 9 Günstigere Bestimmungen
Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder auf beide Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Regeln Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Art. 10 Ausnahme zur Wahrung der Sicherheit
Unter der Voraussetzung, dass derartige Massnahmen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Weise angewandt werden oder eine verdeckte Beschränkung von Investoren und Investitionen darstellen, steht nichts in diesem Abkommen der Ergreifung von Massnahmen durch die Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegen.
Art. 11 Subrogation
Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen. Im Umfang, in welchem der Investor eine Zahlung erhalten hat und der Versicherer entsprechend in seine Rechte eingetreten ist, ist der Investor nicht zur Geltendmachung einer Forderung gestützt auf diese Rechte berechtigt.
Art. 12 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, welche die geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens betreffen (nachfolgend «Investitionsstreitigkeit» genannt), werden, unbeschadet Artikel 13 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), nach Möglichkeit durch Beratungen, Verhandlungen oder Mediation (nachfolgend «Verfahren zur einvernehmlichen Lösung») beigelegt.
(2) Bevor der Investor eine Investitionsstreitigkeit zur Beilegung gemäss Absatz 3 unterbreiten darf, muss er zusätzlich zum Verfahren gemäss Absatz 1 die Streitigkeit dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren in der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde (nachfolgend «Streitpartei»), unterbreiten. Der Investor kann die Investitionsstreitigkeit dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren parallel zu oder in Verbindung mit dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren zur einvernehmlichen Lösung unterbreiten. Die beiden Verfahren dürfen in keinem Fall die Frist von sechs Monaten seit dem schriftlichen Gesuch zur Durchführung von Beratungen, Verhandlungen oder Mediation überschreiten.
(3) Wenn die Investitionsstreitigkeit während den sechs Monaten nicht einvernehmlich beigelegt werden kann und der Investor mit dem Ergebnis des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrens nicht zufrieden ist, kann er die Streitigkeit wahlweise wie folgt unterbreiten:
– den Gerichten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde;
– dem Regionalzentrum für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kairo⁶;
– einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird; oder
– dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 1965⁷ zur Unterschrift aufgelegte Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten.
(4) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre uneingeschränkte und unwiderrufliche Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten gemäss Absatz 3 der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. Falls der Investor und die Streitpartei aber einen Investitionsvertrag abgeschlossen haben, werden Streitigkeiten über die Verletzung des Investitionsvertrages durch den in diesem Vertrag vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus beigelegt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten aufgrund einer Verletzung dieses Abkommens dadurch nicht berührt wird.
(5) Der Investor kann eine Investitionsstreitigkeit nicht mehr einem nationalen Gericht oder der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten, wenn mehr als fünf Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, an welchem der Investor von der Verletzung dieses Abkommens und dem daraus erlittenen Verlust oder Schaden Kenntnis erlangte oder hätte erlangen sollen.
(6) Hat der Investor die Investitionsstreitigkeit einem der in Absatz 3 erwähnten Streitschlichtungsgremien unterbreitet, ist diese Wahl endgültig.
(7) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter bestimmt und der dritte, welcher den Vorsitz hat, einvernehmlich bestimmt wird. Können sich die Streitparteien innerhalb von drei Monaten seit der Stellung des Schiedsbegehrens nicht auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einigen, bestimmt der Generalsekretär von ICSID auf Begehren einer Streitpartei den oder die noch nicht bestimmten Schiedsrichter.
(8) Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(9) Das Schiedsgericht kann, separat oder in Kombination, nur Folgendes zusprechen:
(a) Schadenersatz und den anwendbaren Zins;
(b) die Rückgabe des Eigentums, wobei in diesem Fall der Schiedsspruch die Möglichkeit vorsehen muss, dass die Streitpartei anstelle der Rückgabe Schadenersatz und den anwendbaren Zins zahlen kann.
Das Schiedsgericht kann auch die Verfahrenskosten und diejenigen der Rechtsvertretung gemäss den anwendbaren Schiedsregeln zusprechen.
(10) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.
⁶ Cairo Regional Centre for International Commercial Arbitration
⁷ SR 0.975.2
Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 14 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist durch schriftliche Mitteilung gekündigt wird, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–13 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das in Kairo am 25. Juli 1973⁸ unterzeichnete Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
⁸ [ AS 1974 1283 ]
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kairo am 7. Juni 2010, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Fall von Abweichungen geht der englische Text vor.
Für den Jean-Daniel Gerber | Für die Regierung Osama Saleh |
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