Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervie... (0.231.172)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Abgeschlossen in Genf am 29. Oktober 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 1992¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1993 (Stand am 6. Mai 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 4. Juni 1992 ( AS 1993 2634 ).
Die Vertragsstaaten,
in Sorge über die weit verbreitete und zunehmende unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern und über den Schaden, der dadurch den Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern zugefügt wird,
in der Überzeugung, dass der Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen solche Handlungen auch den ausübenden Künstlern und Urhebern zugute kommen wird, deren Darbietungen und Werke auf diese Tonträger aufgenommen worden sind,
in Anerkennung der wertvollen Arbeit, die die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf diesem Gebiet geleistet haben,
in dem Bestreben, bereits in Kraft befindliche internationale Verträge in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961², das den ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen ebenso wie den Herstellern von Tonträgern Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern, haben folgendes vereinbart:
² SR 0.231.171
Art. 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter
a) «Tonträger» jede ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
b) «Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
c) «Vervielfältigungsstück» einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
d) «Verbreitung an die Öffentlichkeit» jede Handlung, durch die Vervielfälti­gungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allge­meinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.
Art. 2
Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke, sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.
Art. 3
Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats; sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen: Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes; Schutz durch Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Schutz durch Strafbestimmungen.
Art. 4
Die Dauer des Schutzes ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats. Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine bestimmte Schutzdauer vorsehen, darf sie jedoch nicht kürzer sein als zwanzig Jahre seit Ende entweder desjenigen Jahres, in dem die Töne, die der Tonträger verkörpert, zum ersten Mal festgelegt worden sind, oder desjenigen Jahres, in dem der Tonträger zum ersten Mal veröffentlicht worden ist.
Art. 5
Fordert ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Schutz der Hersteller von Tonträgern die Erfüllung von Förmlichkeiten, so sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle erlaubten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers, die an die Öffentlichkeit verbreitet werden, oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz beansprucht wird; lassen die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller, seinen Rechtsnachfolger oder den Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz nicht (durch den Namen, die Marke oder eine andere geeignete Bezeichnung) erkennen, so muss der Vermerk ausserdem den Namen des Herstellers, seines Rechtsnachfolgers oder des Inhabers der ausschliesslichen Lizenz enthalten.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat, der den Schutz durch ein Urheberrecht oder ein anderes besonderes Recht oder durch Strafbestimmungen gewährt, kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz der Hersteller von Tonträgern gleichartigen Be­schränkungen unterwerfen, wie sie für den Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst zulässig sind. Jedoch darf eine Zwangslizenz nur vorgesehen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Vervielfältigung ist ausschliesslich für den Gebrauch im Unterricht oder in der wissenschaftlichen Forschung bestimmt;
b) die Lizenz ist nur für die Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, gültig und erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken;
c) die Vervielfältigung aufgrund der Lizenz begründet einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der zuständigen Behörde unter anderem unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Vervielfältigungsstücke festgesetzt wird, die unter der Lizenz hergestellt werden sollen.
Art. 7
(1)  Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch internationale Verträge gewährt wird.
(2)  Es ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats, den Umfang des Schutzes zu bestimmen, der den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen auf einem Tonträger festgelegt sind, gegebenenfalls gewährt wird, sowie die Bedingungen, zu denen sie einen solchen Schutz geniessen.
(3)  Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tonträger anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt festgelegt worden sind, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
(4)  Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften am 29. Oktober 1971 den Herstellern von Tonträgern einen ausschliesslich auf dem Merkmal des Ortes der ersten Festlegung beruhenden Schutz gewähren, kann durch eine beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegte Notifikation erklären, dass er dieses Merkmal anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.
Art. 8
(1)  Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz von Tonträgern. Jeder Vertragsstaat teilt dem Internationalen Büro so bald wie möglich alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte auf diesem Gebiet mit.
(2)  Das Internationale Büro erteilt jedem Vertragsstaat auf Verlangen Auskünfte über Fragen, die dieses Übereinkommen betreffen, es unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutzes.
(3)  Das Internationale Büro nimmt die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Fragen handelt, die den Zuständigkeitsbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder der Internationalen Arbeitsorganisation berühren, in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Organisation wahr.
Art. 9
(1)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis 30. April 1972 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen verbundenen Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation ist oder das Statut des Internationalen Gerichtshofs³ angenommen hat.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz (1) bezeichneten Staaten zum Beitritt offen.
(3)  Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(4)  Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.
³ SR 0.193.501
Art. 10
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 11
(1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Staaten gemäss Art. 13 Absatz (4) über die Hinterlegung der Urkunde dieses Staates unterrichtet.
(3)  Jeder Staat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne der Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
(4)  Absatz (3) darf jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schliesst, auf das dieses Übereinkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund von Absatz (3) anwendbar gemacht wird.
Art. 12
(1)  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation im eigenen Namen oder im Namen einzelner oder aller der in Artikel 11 Absatz (3) bezeichneten Gebiete kündigen.
(2)  Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen ist.
Art. 13
(1)  Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet; die vier Texte sind gleichermassen verbindlich.
(2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
(3)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem General­direktor des Internationalen Arbeitsamts
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
b) die Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunden;
c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d) jede Erklärung, die gemäss Artikel 11 Absatz (3) notifiziert worden ist, und
e) den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.
(4)  Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterrichtet die in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten über die Notifikationen, die bei ihm gemäss Absatz (3) eingegangen sind, und über alle gemäss Artikel 7 Absatz (4) abgegebenen Erklärungen. Er notifiziert diese Erklärungen auch dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts.
(5)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 29. Oktober 1971.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Mai 2020 ⁴

⁴ AS 1993 2718 , 2003 2505 , 2006 4203 , 2009 2505 , 2016 2619 , 2020 1793 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

15. Dezember

1977 B

23. April

1978

Albanien

26. März

2001

26. Juni

2001

Argentinien

19. März

1973 B

30. Juni

1973

Armenien

31. Oktober

2002 B

31. Januar

2003

Aserbaidschan

  1. Juni

2001 B

  1. September

2001

Australien

12. März

1974 B

22. Juni

1974

Barbados

23. März

1983 B

29. Juli

1983

Belarus

17. Januar

2003 B

17 April

2003

Bosnien und Herzegowina

19. Februar

2009

25. Mai

2009

Brasilien

  6. August

1975

28. November

1975

Bulgarien

31. Mai

1995 B

  6. September

1995

Burkina Faso

14. Oktober

1987 B

30. Januar

1988

Chile

15. Dezember

1976 B

24. März

1977

China

  5. Januar

1993 B

30. April

1993

    Hongkong a

17. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

  1. März

1982 B

17. Juni

1982

Dänemark

  7. Dezember

1976

24. März

1977

Deutschland

  7. Februar

1974

18. Mai

1974

Ecuador

  4. Juni

1974

14. September

1974

El Salvador

25. Oktober

1978 B

  9. Februar

1979

Estland

28. Februar

2000 B

28. Mai

2000

Fidschi

15. Juni

1972 B

18. April

1973

Finnland*

18. Dezember

1972

18. April

1973

Frankreich

12. September

1972

18. April

1973

Ghana

  4. November

2016 B

10. Februar

2017

Griechenland

  2. November

1993 B

  9. Februar

1994

Guatemala

14. Oktober

1976 B

  1. Februar

1977

Heiliger Stuhl

  4. April

1977

18. Juli

1977

Honduras

16. November

1989 B

  6. März

1990

Indien

  1. November

1974

12. Februar

1975

Israel

10. Januar

1978

  1. Mai

1978

Italien*

20. Dezember

1976

24. März

1977

Jamaika

  7. Oktober

1993 B

11. Januar

1994

Japan

19. Juni

1978

14. Oktober

1978

Kasachstan

  3. Mai

2001 B

  3. August

2001

Kenia

  6. Januar

1976

21. April

1976

Kirgisistan

12. Juli

2002 B

12. Oktober

2002

Kolumbien

14. Februar

1994

16. Mai

1994

Kongo (Kinshasa)

25. Juli

1977 B

29. November

1977

Korea (Süd-)

  1. Juli

1987 B

10. Oktober

1987

Kroatien

20. Januar

2000 B

20. April

2000

Lettland

29. April

1997 B

23. August

1997

Liberia

16. September

2005 B

16. Dezember

2005

Liechtenstein

12. Juli

1999

12. Oktober

1999

Litauen

27. Oktober

1999 B

27. Januar

2000

Luxemburg

25. November

1975

  8. März

1976

Mexiko

11. September

1973

21. Dezember

1973

Moldau

17. April

2000 B

17. Juli

2000

Monaco

21. August

1974

  2. Dezember

1974

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

  3. Mai

1976 B

13. August

1976

Nicaragua

10. Mai

2000

10. August

2000

Niederlande b

  7. Juli

1993 B

12. Oktober

1993

Nordmazedonien

  2. Dezember

1997 B

  2. März

1998

Norwegen

10. April

1978

  1. August

1978

Österreich

  6. Mai

1982

21. August

1982

Panama

20. März

1974

29. Juni

1974

Paraguay

30. Oktober

1978 B

13. Februar

1979

Peru

  7. Mai

1985 B

24. August

1985

Rumänien

  1. Juli

1998 B

  1. Oktober

1998

Russland

  9. Dezember

1994 B

13. März

1995

Schweden

18. Januar

1973

18. April

1973

Schweiz

24. Juni

1993

30. September

1993

Serbien

10. März

2003

10. Juni

2003

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  9. Juli

1996 B

15. Oktober

1996

Spanien

16. Mai

1974

24. August

1974

St. Lucia

  2. Januar

2001 B

  2. April

2001

Tadschikistan

26. November

2012 B

26. Februar

2013

Togo

10. März

2003 B

10. Juni

2003

Trinidad und Tobago

27. Juni

1988 B

  1. Oktober

1988

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Ukraine

18. November

1999 B

18. Februar

2000

Ungarn

24. Februar

1975 B

28. Mai

1975

Uruguay

  6. Oktober

1982

18. Januar

1983

Usbekistan

25. Januar

2019 B

25. April

2019

Venezuela

30. Juli

1982 B

18. November

1982

Vereinigte Staaten

26. November

1973

10. März

1974

Vereinigtes Königreich

  5. Dezember

1972

18. April

1973

    Bermudas

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

    Britische Jungferninseln

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

    Gibraltar

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

    Insel Man

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

    Kaimaninseln

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

    Montserrat

  4. Dezember

1974

  4. März

1975

Vietnam

  6. April

2005 B

  6. Juli

2005

Zypern

25. Juni

1993 B

30. September

1993

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 4. März 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 17. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Für das Königreich in Europa.
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