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CH - Schweizer Bundesrecht

Konsolidierungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Chile

Abgeschlossen am 28. Juli 1972 Im Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 1972 (Stand am 11. September 1972) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Chile,
gestützt auf die anlässlich der letzten Tagung zwischen Vertretern der Chilenischen Regierung und Vertretern der europäischen Gläubigerstaaten, Kanadas, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Japans, vom 17., 18. und 19. April 1972 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen, wonach Chile eine Finanzhilfe zur Entlastung der Zahlungsbilanz gewährt werden soll, haben ihre Bevollmächtigten ernannt:
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Fritz Rothenbühler, Botschafter, Delegierter für Handelsverträge,
die Regierung der Republik Chile
Herrn Miguel Rioseco Espinoza, Botschafter Chiles in Bern, welcher ebenfalls die Autonome Kasse zur Tilgung öffentlicher Schulden (nachstehend «Caja» genannt) vertritt, die durch ihre Satzungen beauftragt ist, in diesem Falle die Regierung Chiles zu vertreten und in ihrem Namen sowie für chilenische Schuldnerkörperschaften mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen und diesbezügliche Verträge zu unterzeichnen,
und haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 1. November 1971 und 31. Dezember 1972 fälligen oder fällig werdenden chilenischen Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1971 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen.
2. Die Zahlung der in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten erfolgt gemäss den zwischen den schweizerischen Gläubigern und den chilenischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen sind sofort nach der Unterzeichnung auszuführen.
Art. 2
Die Schweizerische Regierung gewährt der Caja auf den Fälligkeiten der in Artikel 1 dieses Abkommens umschriebenen chilenischen Schuldverpflichtungen einen Kredit von 70 % der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen.
Dieser Kredit kann den Betrag von 20 Millionen Franken nicht überschreiten.
Art. 3
Die Chilenische Regierung verpflichtet sich, den freien Transfer der auf die in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Schuldverpflichtungen entfallenden Zahlungen zu gewährleisten.
Art. 4
Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, nach Massgabe der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen, der Caja den Kredit gemäss Artikel 2 dieses Abkommens frei zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wird zugunsten der Caja bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto «C» eröffnet.
Art. 5
Die Caja verpflichtet sich, auf dem auf diesem Kreditkonto «C» stehenden Kapitalbetrag vom Tag der Überweisung an gerechnet einen Zins von 5 % zu entrichten. Die Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen, erstmals am 30. September 1973.
Art. 6
Die Caja verpflichtet sich, den gemäss Artikel 2 dieses Abkommens von der Schweizerischen Regierung gewährten Kredit in 13 gleichen Semesterraten zurückzuzahlen. Die erste Überweisung hat am 1. Januar 1975 zu erfolgen.
Art. 7
Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank, Zürich, die für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Art. 8
Die Caja verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie allenfalls irgendeinem andern Gläubigerstaat für die Konsolidierung von gleichartigen Schulden zugesteht;
b) die Schweizerische Regierung über die Bestimmungen aller Konsolidierungsabkommen zu informieren, die sie mit bezug auf die in Alinea a) erwähnten Schuldverpflichtungen abschliesst.
Art. 9
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer innern Gesetzgebung bekanntgegeben haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 28. Juli 1972, in zwei Ausfertigungen, in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Fritz Rothenbühler Botschafter, Delegierter für Handelsverträge

Für die Regierung der Republik Chile und für die Autonome Kasse zur Tilgung öffentlicher Schulden:

Miguel Rioseco Spinoza Chilenischer Botschafter in Bern

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