Übereinkommen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Regierung b... (0.818.691.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Regierung betreffend Leichentransporte im lokalen Grenzverkehr

Abgeschlossen am 17. Mai 1952
Durch Briefwechsel vom 17. Mai 1952 zwischen dem schweizerischen Gesandten in Österreich und dem österreichischen Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten wurde das nachstehende Übereinkommen betreffend Leichentransporte im lokalen Grenzverkehr abgeschlossen:
Art. I
Die Zone beiderseits der schweizerisch-österreichischen und liechtensteinisch-österreichischen Grenze, innerhalb welcher sich der Grenzverkehr im Sinne dieses Übereinkommens abspielt, umfasst folgende Gebiete:
a. auf Schweizer Seite: die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausser-Rhoden, Appenzell Inner-Rhoden, Thurgau und die im beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Gemeinden des Kantons Graubünden, wobei Bahntransporte von Bever nach Chur und umgekehrt ebenfalls zum Grenzverkehr zu zählen sind, wenn es sich um einen direkten Transit handelt und Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der Grenzzone liegen;
b. das Fürstentum Liechtenstein;
c. auf österreichischer Seite; Das Bundesland Vorarlberg und den politischen Bezirk Landeck des Bundes­landes Tirol.
Art. II
Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Instanzen von den Kantons- bzw. Landesbehörden bezeichnet.
In der Schweiz sind es

für den Kanton

Appenzell A.-Rh.:

die Kantonskanzlei,

Appenzell I.-Rh.:

die Polizeidirektion und das Bezirkshauptmannamt Oberegg,

Graubünden:

die Bezirkskommissariate,

St. Gallen

die Bezirksämter,

Thurgau:

die Bezirksämter.

Im Fürstentum Liechtenstein ist es die Fürstliche Regierung.
In Österreich sind es die Bezirksverwaltungsbehörden.
Der Staat, der den Leichentransport in Empfang nimmt, verzichtet auf eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Leichenpass.
Für Leichenpässe ist die Einholung eines konsularischen Visums nicht erforderlich.
Art. III
Von der Verwendung eines Doppelsarges wird abgesehen, ausgenommen in Fällen, in denen der zuständige Arzt aus gesundheitspolizeilichen Gründen einen Doppel­sarg als notwendig erachtet. Ein Doppelsarg ist besondere erforderlich bei Leichen mit eingetretener Verwesung, bzw. in Fällen, in denen eine rasche Verwesung zu befürchten ist, sowie bei Leichen von Personen, die an Abdominaltyphus, Para­typhus oder bazillären Dysenterie gestorben sind.
Als zuständiger Arzt im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt für das schweizerische Grenzgebiet der den Totenschein ausstellende Arzt, bzw. der Bezirks- oder Kantonsarzt, für das liechtensteinische Gebiet der den Totenschein ausstellende Arzt, bzw. der Landesphysikus, für das österreichische Grenzgebiet der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde.
Art. IV
Im übrigen finden die Bestimmungen des am 10. Februar 1937¹ in Berlin geschlossenen Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sinngemäss Anwendung.
¹ SR 0.818.61
Art. V
Bei allfälligen Differenzen in der Auslegung dieses vorliegenden Übereinkommens, sowie bei Eintreten ausserordentlicher Verhältnisse, werden die beiden Regierungen miteinander Fühlung nehmen.
Art. VI
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist jederzeit auf sechs Monate kündbar.

Leichentransporte im nahen Grenzverkehr (Graubünden-Österreich)

Verzeichnis der Gemeinden (alphabetisch)

Ardez

Arosa

Bever/Bevers

Calfreisen

Castiel

Calerina/Schlarigna

Chur

Churwalden

Conters i. P.

Davos

Fanas

Fetan

Fideris

Fläsch

Fuldera

Furna

Grüsch

Guarda

Haldenstein

Igis-Landquart

Jenaz

Jenins

Klosters-Serneus

Küblis

Langwies

Lavin

Lüen

Luzein

Madulain

Maienfeld

Maladers

Malans

Malix/

Mastrils

Molinis

Müstair/Münster

Pagig

Parpan

Peist

Pontresina

Praden

La Punt-Chamues-ch/Ponte-Camogask

Ramosch/Remüs

Saas

Samedan/Samaden

Samnaun

St. Antönien-Ascharina

St. Antönien-Castels

St. Antönien-Rüti

Sta. Maria i. M.

St. Moritz

St. Peter

Says

S-chanf/Scanfs

Schiers

Scuol/Schuls

Seewis i. P.

Sent

Sils i. E./Segl

Silvaplana

Susch/Süs

Tarasp

Trimmis

Tschiertschen

Tschierv/Cierfs

Tschlin/Schleins

Untervaz

Valchava/Valcava

Valzeina

Zernez

Zizers

Zuoz

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