Gesetz über die jüdischen Gemeinden (410.51)
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Gesetz über die jüdischen Gemeinden

1 410.51 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 28.01.1997 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 ) (KV), beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der öffentlichrechtlichen Anerkennung der jüdischen Gemeinden (Art. 126 KV).

Art. 2

Jüdische Gemeinden
1 Die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel sind öffent lichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die jüdischen Gemeinden sind in der Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern zusammengeschlossen.
3 Weitere Gemeinden können durch die Direktion für Inneres und Justiz aner kannt werden, wenn das Bekenntnis den Grundsätzen der Interessengemein schaft entspricht. *

Art. 3

Statut
1 Die jüdischen Gemeinden geben sich je ein Statut.
2 Dieses hat demokratischen Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des zwingenden öffentlichen Rechts zu entsprechen.
3 Es regelt insbesondere a die Aufgaben der Gemeinde, b die Organe und ihre Zuständigkeiten, c das Wahlverfahren für ihr oberstes Organ, d das Stimmrecht, e die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft, f die wesentlichen Wirkungen der Mitgliedschaft,
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-67
410.51 2 g die Voraussetzungen und das Verfahren für den Ausschluss von der Mit gliedschaft und h den Rechtsschutz gegen Verfügungen von Gemeindeorganen.
4 Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Rechte gemäss den Artikeln 6, 7 und 11 entziehen, wenn die Gemeinden die vorstehenden Anforderungen nicht mehr erfüllen. *

Art. 4

Genehmigung
1 Das Statut der jüdischen Gemeinde und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Jus tiz. *
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Statut eidgenössischem oder kanto nalem Recht entspricht.

Art. 5

Mitgliedschaft
1 Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden sind natürliche Personen mit Aufent halt oder Wohnsitz im Kanton Bern.
2 Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde richtet sich im übrigen nach deren Statut.
3 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 6

Datenzugang *
1 Die jüdischen Gemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitz gemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer Aufga ben benötigen. *
1a Der Datenzugang nach Absatz 1 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten. *
2 ... *

Art. 7

Jugendunterricht
1 Die jüdischen Gemeinden können für den religiösen Jugendunterricht im Rah men der Volksschulgesetzgebung Schulräumlichkeiten benützen.
2 Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des religiösen Jugendunterrichts nötige Angaben unentgeltlich. *
3 Der Datenzugang nach Absatz 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenwerte Personendaten. *
3 410.51

Art. 8

Geistliche Betreuung in Institutionen *
1 Die jüdischen Geistlichen werden im Kanton Bern zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 1 ) , dem Spitalversor gungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) 2 ) oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 3 ) unterstellt sind, zuge lassen. *
2 Sie erhalten von diesen Institutionen für ihre Seelsorge im Einzelfall auf Anfra ge Namen und Adressen der Personen jüdischen Glaubens, die sich dort auf halten, mitgeteilt. *
3 Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen un tersagen. *

Art. 9

Gehälter der Geistlichen
1 schen Geistlichen. *
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

Art. 10

Friedhof
1 Die jüdischen Gemeinden dürfen ihre Verstorbenen auf einem eigenen Fried hof beerdigen.

Art. 11

Haftung, Rechtspflege und Datenschutz *
1 Die jüdischen Gemeinden haften nach den Regeln des privaten Rechts, wel ches als kantonales öffentliches Recht Anwendung findet.
1a Über streitige Ansprüche gegen eine jüdische Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt das zuständige Organ der jüdischen Gemeinde eine Verfügung. *
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der jüdi schen Gemeinde beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz
1a oder gegen Verfügungen gestützt auf öffentliches Recht des zuständigen Organs der jüdischen Gemeinde. *
1) BSG 811.01
2) BSG 812.11
3) BSG 860.1
410.51 4
2a Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Be stimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
3 Der Datenschutz richtet sich nach den Bestimmungen für gemeinderechtliche Körperschaften.

Art. 12

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeinde steuern 2 ) wird wie folgt geändert:

Art. 13

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 28. Januar 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger Inkraftsetzung:
1.Das Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.
2.Die Änderungen des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern wirken erstmals a bei der Veranlagung natürlicher Personen in der Veranlagungsperiode
1999/2000 b bei der Veranlagung juristischer Personen in der Veranlagungsperiode, in die der 1. Januar 1999 fällt.
1) BSG 155.21
2) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
5 410.51 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.01.1997 01.09.1997 Erlass Erstfassung 97-67 21.03.2018 01.10.2018

Art. 6

Titel geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 6 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 6 Abs. 1a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 6 Abs. 2

aufgehoben 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 7 Abs. 2

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 7 Abs. 3

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 8

Titel geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 8 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 8 Abs. 2

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 8 Abs. 3

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 9 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 9 Abs. 2

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 11

Titel geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 11 Abs. 1a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 11 Abs. 2

geändert 18-062 21.03.2018 01.10.2018

Art. 11 Abs. 2a

eingefügt 18-062 02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 3

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 4

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-089
410.51 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.01.1997 01.09.1997 Erstfassung 97-67

Art. 2 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 3 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 4 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 6

21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062

Art. 6 Abs. 1

21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062

Art. 6 Abs. 1a

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 6 Abs. 2

21.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 18-062

Art. 7 Abs. 2

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 7 Abs. 3

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 8

21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062

Art. 8 Abs. 1

21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062

Art. 8 Abs. 2

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 8 Abs. 3

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 9 Abs. 1

21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062

Art. 9 Abs. 2

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 11

21.03.2018 01.10.2018 Titel geändert 18-062

Art. 11 Abs. 1a

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062

Art. 11 Abs. 2

21.03.2018 01.10.2018 geändert 18-062

Art. 11 Abs. 2a

21.03.2018 01.10.2018 eingefügt 18-062
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