Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzoglich Bad... (0.132.136.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzoglich Badischen Regierung über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe

Abgeschlossen am 21. Dezember 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1907² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. August 1907 In Kraft getreten am 23. August 1908 ¹ BS 11 43; BBl 1906 VI 645 ² AS 24 791
Der Schweizerische Bundesrat und die Grossherzoglich Badische Regierung
haben in der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr entsprechenden Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhof der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zwecks einen Austausch gleich grosser Gebiets­teile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichs, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Art. I
Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet abgetreten:
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6 b, zwischen der badischen Gemarkung Weil und dem Basler Gemeindebann Klein­hüningen liegendes Gebiet, bestehend aus Teilen der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion B, Grundbuch Nr. 408⁴ (Badische Eisenbahnverwaltung) und Nr. 402 (Armengut Kleinhüningen) im Gesamtmasse von 39 a 47 m². Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 16,17 m nördlich der jetzigen Grenzmarke 6, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der Bahneigentumsgrenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung ab, folgt dieser Eigentumsgrenze bis zu dem Punkte, wo sie mit der äussern, nördlichen Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser Wegkante in östlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Kante der Landstrasse Freiburg–Basel und zieht von diesem Punkte in gerader Linie quer über die Landstrasse nach Grenzmarke 6 b der alten Grenze.
Dieser auf zur Zeit schweizerischem Gebiet liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.
Art. II
Von seiten Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- und Hoheitsgebiete abgetreten:
ein östlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 c bis Grenzmarke 8, zwischen den gedachten Markungen liegendes Gebiet, bestehend aus einem Teile des Grundstücks Lagerbuch Nr. 7939 der Gemarkung Weil (Otterbachgut) im Gesamtmass von 39 a 47 m². Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30,51 in südlich der jetzigen Grenzmarke 6 c, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der östlichen Kante des nach dem Otterbachgut führenden Privatwegs, von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zu einem unweit der nordöst­lichen Ecke des Ökonomiegebäudes des Otterbachgutes liegenden Punkte, der gleichzeitig in der Verlängerung der geraden Linie von der Grenzmarke 9 auf die Grenzmarke 8 liegt, und zwar in einer Entfernung von 146 m von der letztgenannten Grenzmarke; von dem so beschriebenen Punkte ab fällt die abgrenzende Linie mit der gedachten Verlängerungslinie zusammen, so dass sie bei Grenzmarke 8 wieder mit dem alten Grenzzug zusammentrifft.
Dieser auf zur Zeit badischem Gebiet liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.
Art. III
Das Eigentum an der mit dem in Artikel I beschriebenen Gebiete der badischen Hoheit zufallenden Strecke der Landstrasse Freiburg–Basel geht auf den Badischen Staat über. Dieser übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung dieser Strassen­strecke.
Art. IV
Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass auf dem der badischen Hoheit zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane³ festgesetzte Bauflucht für die Landstrasse Freiburg–Basel und den Neuhausweg, und insbesondere die darin vorgesehene Abbiegung an der Parzelle Nr. 402 eingehalten wird, solange dies im Interesse der schweizerischen Zollaufsicht geboten erscheint.
³ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. V
Dieser Vertrag tritt nach Erteilung der Ratifikation durch den Schweizerischen Bundesrat und durch Seine Königliche Hoheit den Grossherzog von Baden sowie nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag sowie den einen Bestandteil des Vertrags bildenden Plan⁴ unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung.
Bern, den 21. Dezember 1906.

L. Forrer

Heintze

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