Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
                            Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden  und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit  im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des  ökologischen Leistungsnachweises und der Label  Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. September 2006)  Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Organisation, die Zusammenar  -  beit   und   den  Vollzug  des  Auflagen-   und   Qualitätskontrolldienstes   im   Be  -  reich des landwirtschaftlichen Beitragswesens, der Verordnung des Bundes  über   die   Primärproduktion,   der   landwirtschaftsrelevanten   Bestimmungen  der Veterinärgesetzgebung sowie der Label.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen  und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontroll  -  aufgaben frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und  Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes  der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Land  -  wirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der  Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er  dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der  mitwirkenden   Fachleute   und   stellt   eine   einheitliche,   fachlich   und   sozial  -  kompetente Kontrolle sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen  der Norm EN 45004;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Operative Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Ver  -  einbarung nötige Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den detaillierten Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verfahrensabläufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ressourcen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Finanzierung,  soweit  nicht  durch  diese  Verwaltungsvereinbarung  geregelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zu  -  geschieden   werden   können   (Geschäftsführerin   /   Geschäftsführer,  QS-Ver  -  antwortliche   /   QS-Verantwortlicher,  Kantonsverantwortliche),   werden   von  den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsvereinbarung gilt unbefristet. Den Parteien steht ein Kün  -  digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils  auf Ende Jahr ausüben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt auf den 1.  September 2006 in Kraft.  Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.07.2006  01.09.2006  Erlass  Erstfassung  GS 28, 753
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.07.2006  01.09.2006  Erstfassung  GS 28, 753