Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation u... (924.21)
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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label

Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. September 2006) Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Organisation, die Zusammenar - beit und den Vollzug des Auflagen- und Qualitätskontrolldienstes im Be - reich des landwirtschaftlichen Beitragswesens, der Verordnung des Bundes über die Primärproduktion, der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung sowie der Label.
Art. 2 Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes
1 Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt.
2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontroll - aufgaben frei.
3 Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.
Art. 3 Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes
1 Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Land - wirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozial - kompetente Kontrolle sicher.
2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure;
b) Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Norm EN 45004;
c) Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises;
d) Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen;
e) Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit.
3 Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.
Art. 4 Operative Umsetzung
1 Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Ver - einbarung nötige Reglement.
2 Das Reglement umfasst insbesondere:
a) den detaillierten Auftrag;
b) die Organisation;
c) die Verfahrensabläufe;
d) die Ressourcen;
e) die Finanzierung, soweit nicht durch diese Verwaltungsvereinbarung geregelt;
f) die Aus- und Weiterbildung.
Art. 5 Finanzierung
1 Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zu - geschieden werden können (Geschäftsführerin / Geschäftsführer, QS-Ver - antwortliche / QS-Verantwortlicher, Kantonsverantwortliche), werden von den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 6 Geltungsdauer
1 Die Verwaltungsvereinbarung gilt unbefristet. Den Parteien steht ein Kün - digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.07.2006 01.09.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 753
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.07.2006 01.09.2006 Erstfassung GS 28, 753
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