Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (0.103.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18. Juni 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 (Stand am 28. Mai 2019) ¹ AS 1993 724
Die Vertragsstaaten dieses Paktes
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen² verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaft­lichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte geniessen kann,
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten – vereinbaren folgende Artikel :
² SR 0.120

Teil I

Art. 1
(1)  Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2)  Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reich­tümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der inter­natio­nalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3)  Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Teil II

Art. 2
(1)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Massnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3)  Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Art. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kultu­rellen Rechte sicherzustellen.
Art. 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Art. 5
(l)  Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2)  Die in einem Land durch Gesetz, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmass anerkenne.

Teil III

Art. 6
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2)  Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Art. 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Art. 8
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eige­ner Wahl allein nach Massgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Inter­­esse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffent­lichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2)  Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung recht­lichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3)  Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948³ über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
³ SR 0.822.719.7
Art. 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schliesst die Sozialversicherung ein.
Art. 10
Die Vertragsstaaten erkennen an,
1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft grösstmög­lichen Schutz und Beistand geniessen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhalts­berechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz geniessen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
3. dass Sondermassnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
Art. 11
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschliesslich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2)  In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammen­arbeit die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich besonderer Programme, durchführen
a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschliessung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
Art. 12
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2)  Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirk­lichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Massnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt‑ und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Art. 13
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2)  Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach‑ und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4)  Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Art. 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Art. 15
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu geniessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2)  Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirk­lichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Massnahmen.
(3)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4)  Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Ent­wicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

Teil IV

Art. 16
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Massgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Massnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts‑ und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Massgabe dieses Paktes prüft.
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Art. 17
(1)  Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Massgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts‑ und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2)  Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmass der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3)  Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.
Art. 18
Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- ­und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Massnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Art. 19
Der Wirtschafts‑ und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Art. 20
Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts­- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.
Art. 21
Der Wirtschafts‑ und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Massnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Art. 22
Der Wirtschafts‑ und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweck­mässigkeit internationaler Massnahmen zur wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Art. 23
Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass internationale Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschliessen: den Abschluss von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations‑ und Studienzwecken in Verbindung mit den betroffenen Regierungen.
Art. 24
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Art. 25
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

Teil V

Art. 26
(1)  Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs⁴ und für jeden anderen Staat. den die Generalversamm­lung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unter­zeichnung auf.
(2)  Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3)  Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­sekretär der Vereinten Nationen.
(5)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- ­oder Beitrittsurkunde.
⁴ SR 0.193.501
Art. 27
(1)  Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2)  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Art. 29
(1)  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der General­sekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen.
(2)  Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3)  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
Art. 31
(1)  Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Mai 2019 ⁵

⁵ AS 1993 725 3101 , 1996 716 , 2004 3875 , 2006 591 , 2007 413 , 2009 587 , 2012 3147 , 2015 989 , 2018 2997 , 2019 1789 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan*

24. Januar

1983 B

24. April

1983

Ägypten*

14. Januar

1982

14. April

1982

Albanien

  4. Oktober

1991 B

  4. Januar

1992

Algerien*

12. September

1989

12. Dezember

1989

Angola

10. Januar

1992 B

10. April

1992

Äquatorialguinea

25. September

1987 B

25. Dezember

1987

Argentinien

  8. August

1986

  8. November

1986

Armenien

13. September

1993 B

13. Dezember

1993

Aserbaidschan

13. August

1992 B

13. November

1992

Äthiopien

11. Juni

1993 B

11. September

1993

Australien

10. Dezember

1975

10. März

1976

Bahamas*

23. Dezember

2008

23. März

2009

Bahrain*

27. September

2007 B

27. Dezember

2007

Bangladesch*

  5. Oktober

1998 B

  5. Januar

1999

Barbados*

  5. Januar

1973 B

  3. Januar

1976

Belarus

12. November

1973

  3. Januar

1976

Belgien* **

21. April

1983

21. Juli

1983

Belize

  9. März

2015

  9. Juni

2015

Benin

12. März

1992 B

12. Juni

1992

Bolivien

12. August

1982 B

12. November

1982

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Brasilien

24. Januar

1992 B

24. April

1992

Bulgarien*

21. September

1970

  3. Januar

1976

Burkina Faso

  4. Januar

1999 B

  4. April

1999

Burundi

  9. Mai

1990 B

  9. August

1990

Chile

10. Februar

1972

  3. Januar

1976

China*

27. März

2001

27. Juni

2001

    Hongkong

20. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

  3. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

29. November

1968

  3. Januar

1976

Côte d’Ivoire

26. März

1992 B

26. Juni

1992

Dänemark* **

  6. Januar

1972

  3. Januar

1976

Deutschland**

17. Dezember

1973

  3. Januar

1976

Dominica

17. Juni

1993 B

17. September

1993

Dominikanische Republik

  4. Januar

1978 B

  4. April

1978

Dschibuti

  5. November

2002 B

  5. Februar

2003

Ecuador

  6. März

1969

  3. Januar

1976

El Salvador

30. November

1979

29. Februar

1980

Eritrea

17. April

2001 B

17. Juli

2001

Estland**

21. Oktober

1991 B

21. Januar

1992

Eswatini

26. März

2004 B

26. Juni

2004

Fidschi

16. August

2018 B

16. November

2018

Finnland**

19. August

1975

  3. Januar

1976

Frankreich* **

  4. November

1980 B

  4. Februar

1981

Gabun

21. Januar

1983 B

21. April

1983

Gambia

29. Dezember

1978 B

29. März

1979

Georgien

  3. Mai

1994 B

  3. August

1994

Ghana

  7. September

2000

  7. Dezember

2000

Grenada

  6. September

1991 B

  6. Dezember

1991

Griechenland**

16. Mai

1985 B

16. August

1985

Guatemala

19. Mai

1988 B

19. August

1988

Guinea*

24. Januar

1978

24. April

1978

Guinea-Bissau

  2. Juli

1992 B

  2. Oktober

1992

Guyana

15. Februar

1977

15. Mai

1977

Haiti

  8. Oktober

2013 B

  8. Januar

2014

Honduras

17. Februar

1981

17. Mai

1981

Indien*

10. April

1979 B

10. Juli

1979

Indonesien*

23. Februar

2006 B

23. Mai

2006

Irak*

25. Januar

1971

  3. Januar

1976

Iran

24. Juni

1975

  3. Januar

1976

Irland* **

  8. Dezember

1989

  8. März

1990

Island

22. August

1979

22. November

1979

Israel*

  3. Oktober

1991

  3. Januar

1992

Italien**

15. September

1978

15. Dezember

1978

Jamaika

  3. Oktober

1975

  3. Januar

1976

Japan*

21. Juni

1979

21. September

1979

Jemen*

  9. Februar

1987 B

  9. Mai

1987

Jordanien

28. Mai

1975

  3. Januar

1976

Kambodscha

26. Mai

1992 B

26. August

1992

Kamerun

27. Juni

1984 B

27. September

1984

Kanada* **

19. Mai

1976 B

19. August

1976

Kap Verde

  6. August

1993 B

  6. November

1993

Kasachstan

24. Januar

2006

24. April

2006

Katar*

21. Mai

2018 B

21. August

2018

Kenia*

  1. Mai

1972 B

  3. Januar

1976

Kirgisistan

  7. Oktober

1994 B

  7. Januar

1995

Kolumbien

29. Oktober

1969

  3. Januar

1976

Kongo (Brazzaville)

  5. Oktober

1983 B

  5. Januar

1984

Kongo (Kinshasa)

  1. November

1976 B

  1. Februar

1977

Korea (Nord-)

14. September

1981 B

14. Dezember

1981

Korea (Süd-)

10. April

1990 B

10. Juli

1990

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuwait*

21. Mai

1996 B

21. August

1996

Laos

13. Februar

2007

13. Mai

2007

Lesotho

  9. September

1992 B

  9. Dezember

1992

Lettland**

14. April

1992 B

14. Juli

1992

Libanon

  3. November

1972 B

  3. Januar

1976

Liberia

22. September

2004

22. Dezember

2004

Libyen*

15. Mai

1970 B

  3. Januar

1976

Liechtenstein

10. Dezember

1998 B

10. März

1999

Litauen

20. November

1991 B

20. Februar

1992

Luxemburg

18. August

1983

18. November

1983

Madagaskar*

22. September

1971

  3. Januar

1976

Malawi

22. Dezember

1993 B

22. März

1994

Malediven

19. September

2006 B

19. Dezember

2006

Mali

16. Juli

1974 B

  3. Januar

1976

Malta*

13. September

1990

13. Dezember

1990

Marokko

  3. Mai

1979

  3. August

1979

Marshallinseln

12. März

2018 B

12. Juni

2018

Mauretanien

17. November

2004 B

17. Februar

2005

Mauritius

12. Dezember

1973 B

  3. Januar

1976

Mexiko*

23. März

1981 B

23. Juni

1981

Moldau**

26. Januar

1993 B

26. April

1993

Monaco*

28. August

1997

28. November

1997

Mongolei*

18. November

1974

  3. Januar

1976

Montenegro

23. Oktober

2006 N

3. Juni

2006

Myanmar*

  6. Oktober

2017

  6. Januar

2018

Namibia

28. November

1994 B

28. Februar

1995

Nepal

14. Mai

1991 B

14. August

1991

Neuseeland*

28. Dezember

1978

28. März

1979

Nicaragua

12. März

1980 B

12. Juni

1980

Niederlande**

11. Dezember

1978

11. März

1979

    Aruba

11. Dezember

1978

11. März

1979

    Curaçao

11. Dezember

1978

11. März

1979

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint’Eustatius und Saba)

11. Dezember

1978

11. März

1979

    Sint Maarten

11. Dezember

1978

11. März

1979

Niger

  7. März

1986 B

  7. Juni

1986

Nigeria

29. Juli

1993 B

29. Oktober

1993

Nordmazedonien

18. Januar

1994 N

17. November

1991

Norwegen* **

13. September

1972

  3. Januar

1976

Österreich**

10. September

1978

10. Dezember

1978

Pakistan* **

17. April

2008

17. Juli

2008

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Juli

2014

Panama

  8. März

1977

  8. Juni

1977

Papua-Neuguinea

21. Juli

2008 B

21. Oktober

2008

Paraguay

10. Juni

1992 B

10. September

1992

Peru

28. April

1978

28. Juli

1978

Philippinen

  7. Juni

1974

  3. Januar

1976

Polen**

18. März

1977

18. Juni

1977

Portugal**

31. Juli

1978

31. Oktober

1978

Ruanda

16. April

1975 B

  3. Januar

1976

Rumänien* **

  9. Dezember

1974

  3. Januar

1976

Russland

16. Oktober

1973

  3. Januar

1976

Salomoninseln

17. März

1982 N

  7. Juli

1978

Sambia*

10. April

1984 B

10. Juli

1984

San Marino

18. Oktober

1985 B

18. Januar

1986

São Tomé und Príncipe

10. Januar

2017

10. April

2017

Schweden* **

  6. Dezember

1971

  3. Januar

1976

Schweiz**

18. Juni

1992 B

18. September

1992

Senegal

13. Februar

1978

13. Mai

1978

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  5. Mai

1992 B

  5. August

1992

Sierra Leone

23. August

1996 B

23. November

1996

Simbabwe

13. Mai

1991 B

13. August

1991

Slowakei**

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

24. Januar

1990 B

24. April

1990

Spanien**

27. April

1977

27. Juli

1977

Sri Lanka

11. Juni

1980 B

11. September

1980

St. Vincent und die Grenadinen

  9. November

1981 B

  9. Februar

1982

Südafrika*

12. Januar

2015

12. April

2015

Sudan

18. März

1986 B

18. Juni

1986

Suriname

28. Dezember

1976 B

28. März

1977

Syrien*

21. April

1969 B

  3. Januar

1976

Tadschikistan

  4. Januar

1999 B

  4. April

1999

Tansania

11. Juni

1976 B

11. September

1976

Thailand*

  5. September

1999 B

  5. Dezember

1999

Timor-Leste

16. April

2003 B

16. Juli

2003

Togo

24. Mai

1984 B

24. August

1984

Trinidad und Tobago*

  8. Dezember

1978 B

  8. März

1979

Tschad

  9. Juni

1995 B

  9. September

1995

Tschechische Republik**

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

18. März

1969

  3. Januar

1976

Türkei*

23. September

2003

23. Dezember

2003

Turkmenistan

  1. Mai

1997 B

  1. August

1997

Uganda

21. Januar

1987 B

21. April

1987

Ukraine*

12. November

1973

  3. Januar

1976

Ungarn* **

17. Januar

1974

  3. Januar

1976

Uruguay

  1. April

1970

  3. Januar

1976

Usbekistan

28. September

1995 B

28. Dezember

1995

Venezuela

10. Mai

1978

10. August

1978

Vereinigtes Königreich* **

20. Mai

1976

20. August

1976

    Bermudas

20. Mai

1976

20. August

1976

    Britische Jungferninseln

20. Mai

1976

20. August

1976

    Falklandinseln

20. Mai

1976

20. August

1976

    Gibraltar

20. Mai

1976

20. August

1976

    Guernsey

20. Mai

1976

20. August

1976

    Insel Man

20. Mai

1976

20. August

1976

    Jersey

20. Mai

1976

20. August

1976

    Kaimaninseln

20. Mai

1976

20. August

1976

    Montserrat

20. Mai

1976

20. August

1976

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

20. Mai

1976

20. August

1976

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und
    Tristan da Cunha)

20. Mai

1976

20. August

1976

    Turks- und Caicosinseln

20. Mai

1976

20. August

1976

Vietnam*

24. September

1982 B

24. Dezember

1982

Zentralafrikanische Republik

  8. Mai

1981 B

  8. August

1981

Zypern**

  2. April

1969

  3. Januar

1976

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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