Unterstellung des Rettungsdienstes unter das Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei
154.225 Unterstellung des Rettungsdienstes unter das Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei v om 22. Juni 2004 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 2) , beschliesst: § 1 Unterstellung Das Personal des Rettungsdienstes wird dem Reglement über die Neben- bezüge der Zuger Polizei 3) unterstellt. § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Festsetzung der anzuwendenden Inkonvenienzstufe pro Funktion des Rettungsdienstes ist die Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion. 1) GS 28, 115 2) BGS 154.21 3) BGS 154.221
154.225 § 3 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den selben Zeitpunkt wird der Beschluss über die Unterstellung des Rettungsdienstes unter das Reglement über die Nebenbezüge der Kantonspolizei vom 17. Juni 1997 1) aufgehoben. 2 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) GS 25, 599
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