Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung (III B/3/3)
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Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung

III B/3/3 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung Vom 24. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2008) Die Anwaltskommission des Kantons Glarus, gestützt auf die Artikel 3, 4 und 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 über Beur - kundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

1 Das vorliegende Reglement ordnet den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz (Eignungsprüfung).

Art. 2 Arten des Notariats

1 Das umfassende Notariat beinhaltet die Beurkundungszuständigkeit ge - mäss Artikel 5 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und damit sämtliche Beurkundungsgeschäfte.
2 Das eingeschränkte Notariat umfasst die Beurkundungszuständigkeit ge - mäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes und damit Ver - träge auf Errichtung eines Grundpfandes (nach Art. 799 ZGB), Grundstück - geschäfte (nach Art. 657, 680, 746, 763, 776, 783 ZGB und Art. 216,
243 Abs. 2 OR) sowie Bürgschaftserklärungen (nach Art. 493 OR). 2. Eignungsprüfung

Art. 3 Voraussetzungen

1 Für Bewerberinnen und Bewerber, die gleichzeitig die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, gelten die Zulas - sungsvoraussetzungen nach Artikel 4 des Reglements vom 3. April 2007 über die Anwaltsprüfung 2 ) .
2 Bewerberinnen und Bewerber, die nur die Eignungsprüfung für Urkunds - personen ablegen wollen, haben der Anmeldung beizulegen:
a.
b. einen Auszug aus dem Strafregister;
c. einen Auszug aus dem Betreibungsregister; 1) GS III B/3/1 2) GS III I/3 SBE X/7 448 1
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d. eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvor - aussetzungen von ihrem Amts- und Berufsgeheimnis entbunden werden.

Art. 4 Form der Prüfung

1 Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

Art. 5 Prüfungsstoff

1 Der Prüfungsstoff für das umfassende Notariat beinhaltet sämtliche eidge - nössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden betreffen können.
2 Der Prüfungsstoff für das eingeschränkte Notariat umfasst sämtliche eid - genössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliess - lich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantona - len Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden über Rechtsgeschäfte ge - mäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes betreffen kön - nen.

Art. 6 Durchführung der schriftlichen Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Er - stellen einer oder mehrerer Urkunden und Beilagen.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber des umfassenden Notariats stehen für die Klausurarbeit acht Stunden zur Verfügung.
3 Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dauert die schriftliche Prü - fung vier Stunden.
4 Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern die vom Referenten bestimmten Gesetzestexte und Unterlagen abgegeben.

Art. 7 Benotung

1 Die Anwaltskommission legt auf Antrag der Referenten die Note für die schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Art. 8 Durchführung der mündlichen Prüfung

1 Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsstoff gemäss Artikel 5. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.
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2 Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie möglich, spätestens aber mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
3 Die mündliche Prüfung kann mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

Art. 9 Dauer der mündlichen Prüfung

1 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine halbe Stunde.

Art. 10 Geltung des Reglements über die Anwaltsprüfung

1 Für die Prüfungstermine, die Bewertung, die Eröffnung des Prüfungsergeb - nisses, die Erteilung des Fähigkeitsausweises, die Wiederholung der Prü - fung sowie die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gelten die Be - stimmungen des Reglements über die Anwaltsprüfung.
2 Soweit dieses Reglement in anderen Fragen keine Bestimmung enthält, ist das Reglement über die Anwaltsprüfung sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Erteilung des Fähigkeitsausweises

1 Die Anwaltskommission erteilt nach bestandener Prüfung einer Bewerberin oder einem Bewerber den Fähigkeitsausweis als öffentliche Urkundsperson nach Artikel 5 des Beurkundungsgesetzes.
2 Der Ausweis bezeichnet den Bereich, in dem die Urkundsperson zur Vor - nahme von öffentlichen Beurkundungen nach Artikel 5 des Beurkundungs - gesetzes befugt ist.
3 Die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen richtet sich nach

Artikel 4

Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes. 3. Gebühren

Art. 12 Eignungsprüfung

1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz und die Erteilung des Fähigkeitsausweises beträgt 2000–5000 Franken.

Art. 13 Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons

1 Die Gebühr für die Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons ge - mäss Artikel 4 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes beträgt 500–1500 Fran - ken. 3
III B/3/3 4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen

Art. 14 Rechtsschutz

1 Soweit dieses Reglement oder das Reglement über die Anwaltsprüfung keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 1 ) Anwen - dung.

Art. 15 Präsidialverfügungen

1 Gegen Verfügungen des Präsidiums der Anwaltskommission kann innert zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. 1) GS III G/1
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