Verordnung über die Preiskontrolle
                            912.111  Ve  ro  rdnung über die Preiskontrolle  v  om 19. November 1991  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise  und  die  Preisausgleichskasse  für  Eier  und  Eiprodukte  vom  21.  Dezember  1960  2)  ,A  rt.  9  Abs.  3  der  Allgemeinen  Verordnung  über  geschützte  Waren-  preise vom 11. April 1961  3)  ,A  rt. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Bekannt-  gabe von Preisen vom 11. Dezember 1978  4)  ,A  rt. 33 Abs. 2 der Verordnung  über  verbindliche  Angaben  im  Handel  und  Verkehr  mit  messbaren  Gütern  (Deklarationsverordnung)  vom  15.  Juli  1970  5)  ,A  rt.  15  Abs.  1  und  Art.  26  Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes (PÜG) vom 20. Dezember 1985  6)  ,  beschliesst:  § 1  Preiskontrollstelle des Kantons  Als   kantonale   Preiskontrollstelle   wird   das   Direktionssekretariat   der  V  olkswirtschaftsdirektion bezeichnet.  § 2  Preiskontrollstellen der Gemeinden  Die  Gemeinden  errichten  eigene  Preiskontrollstellen,  deren  Aufgaben  durch die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden zugewiesen  werden.  1)  GS 23, 871  2)  SR 942.30  3)  SR 942.301  4)  SR 942.211  5)  SR 941.281  6)  SR 942.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            912.111  § 3  A  ufgaben der kantonalen Preiskontrollstelle  1  Die Preiskontrollstelle wird mit der Mitwirkung bzw. dem Vollzug der  vo  m Bund auf dem Gebiet der Preiskontrolle und Preisüberwachung erlasse-  nen Vorschriften und Massnahmen durch Kontrollen und Erhebungen beauf-  tragt.  2  Der Auftrag umfasst insbesondere:  a)   die  Mitwirkung  beim  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  geschützte  Wa-  renpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte  1)  sowie der  Allgemeinen Verordnung über geschützte Warenpreise  2)  ;  b)  die Überwachung der vorschriftsgemässen Durchführung der Verordnung  über die Bekanntgabe von Preisen  3)  und die Verzeigung von Verstössen bei  den zuständigen Instanzen;  c)   den  Vollzug  der  Verordnung  über  verbindliche  Angaben  im  Handel  und  Ve  rkehr mit messbaren Gütern (Deklarationsverordnung)  4)  ;  d)  Vollzug der vom Preisüberwacher zugewiesenen Aufgaben innerhalb des  Preisüberwachungsgesetzes  5)  .  3  Die kantonale Preiskontrollstelle kann den Preiskontrollstellen der Ge-  meinden oder anderen kantonalen Behörden (Kantonschemiker, Eichmeister,  Kantonspolizei usw.) die Ausführung dieser Aufgaben übertragen.  § 4  A  uskunftspflicht  Den  kantonalen  und  gemeindlichen  Preiskontrolleuren  ist  der  Zutritt  zu  den Geschäfts- und Ladenräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforder-  lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung  zu stellen.  § 5  Schweigepflicht  Die  kantonalen  und  gemeindlichen  Preiskontrolleure  unterstehen  dem  Amtsgeheimnis.  1)  SR 942.30  2)  SR 942.301  3)  SR 942.211  4)  SR 941.281  5)  SR 942.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafverfolgung
                            1  W  iderhandlungen  werden  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  das  V  erwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974  1)  und § 8 des Polizeistrafgesetzes  2)  bestraft.  2  Die mit der Preiskontrolle beauftragten Amtsstellen informieren die kan-  tonale Preiskontrollstelle über erstattete Strafanzeigen.  § 7  Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.  1)  SR 313.0  2)  BGS 311.1  912.111