Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Geset... (751.12)
CH - SG

Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 2. Juli 1996 (Stand 1. September 2023) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. quater des Gesetzes über die Gewässernutzung
1 vom
5. Dezember 1960 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Nutzungsentschädigung

a) Grundsatz
1 Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
2 Sie wird jährlich geschuldet.

Art. 2 b) Grundnutzungsentschädigung

1 Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilli - gung.

Art. 3 c) Zuschlag

1 Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
2 Er wird bemessen nach: a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung; b) der Grösse der Nutzungsanlagen;
1 sGS 751.1 .
2 nGS 31–90. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juli 1996, ABl 1996, 1701; in Vollzug ab
1. August 1996.
c) der Intensität der Nutzung; d) den Erstellungs- und Betriebskosten; e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt; f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
3 Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für: * a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen; b) Anlagen für Einzelboote; c) Badeanlagen und übrige Objekte.

Art. 4 Bewilligungsgebühr

1 Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebüh - renverordnung
3 bemessen.

Art. 4 bis

* Anpassung an die Teuerung
1 Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurch - schnitt 1996).

Art. 4 ter

* Bewilligungsdauer a) Grundsatz
1 Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960
4 beträgt höchstens 50 Jahre.
2 Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Ha - fenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.
3 Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer
30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

Art. 4 quater

* b) Ausnahmen
1 Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der An - lage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der Mindestdauer möglich.
2 Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.
3 sGS 821.1 .
4 sGS 751.1 .
II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden (2.)

Art. 5 * Bemessung der Nutzungsentschädigung

1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Qua - dratmeter der beanspruchten Fläche: a) Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre; b) Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbe - sondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

Art. 6 Massgebliche Fläche

1 Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungs - einrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.
2 Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.
3 Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

Art. 7 Bemessung der Bewilligungsgebühr

1 Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 20 000.– erhoben. III. Weitere Nutzungen (3.)

Art. 8 Bemessung der Nutzungsentschädigung

a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt: a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.–; b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. –.50.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.

Art. 9 * b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öf -

fentlichen Grundwasservorkommen
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis
300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter: a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre; b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 10 c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze

1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Mi - nutenliter: a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre; b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 11 Bemessung der Bewilligungsgebühr

1 Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen: a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.– bis 1000.– b) * für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öf - fentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.– bis 5000.– c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.– bis
5000.– d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.– bis 5000.– e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.– bis 5000.– f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.– bis 5000.– g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.– bis 5000.– h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweite - rung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.– bis 5000.– i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondie - rungen: Fr. 100.– bis 1000.– k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mine - ralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.– bis 5000.–
l) * für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.– bis 5000.– IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 14 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

Art. 15 * Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023

1 Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–14 02.07.1996 01.08.1996

Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023

Art. 4 bis

eingefügt 33–115 03.11.1998 keine Angabe

Art. 4 ter

eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023

Art. 4 quater

eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023

Art. 5 geändert 36–90 21.08.2001 keine Angabe

Art. 9 geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025 16.01.2018 01.02.2018

Art. 15 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023

Anhang 1 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.07.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 34–14
21.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–23
21.01.1997 keine Angabe Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23
03.11.1998 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 33–115
21.08.2001 keine Angabe Art. 5 geändert 36–90
16.01.2018 01.02.2018 Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025
20.06.2023 01.09.2023 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 4 ter eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 4 quater eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 15 eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Anhang 1 eingefügt 2023-026
Anhang 1
1 Berechnung des Zuschlags nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung Häfen (wenigstens dreiseitig abge- grenzte Anlage mit mehr als neun Bootsplätzen) Anlagen für Einzelboote Badeanlagen und übrige Objekte Punkte A Kommerzielle Nutzung ohne kommerzielle Nutzung Anlage ohne Eintrittsgebühr
0.0 mit kommerzieller Nutzung Anlage mit Eintrittsgebühr
1.0 B Anlagengrösse / Bau- und Betriebskosten weniger als 50 Boote
1 Boot [--] 0.0
50 bis 100 Boote 2 oder 3 Boote [--] 0.5 mehr als 100 Boote
4 oder mehr Boote [--] 1.0 C Intensität der Nutzung Verhältnis von Gesamtfläche der Anlage (inkl. zugängliche Mole) zu Stationierungs- fläche (inkl. Stege) ist ≥ 3.5 [--] [--] 0.0 Verhältnis von Gesamtfläche der Anlage (inkl. zugängliche Mole) zu Stationierungs- fläche (inkl. Stege) ist < 3.5 und ≥ 2 [--] [--] 0.5 Verhältnis von Gesamtfläche der Anlage (inkl. zugängliche Mole) zu Stationierungs- fläche (inkl. Stege) ist < 2 [--] [--]
1.0
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 20. Juni 2023, nGS 2023-026.
Häfen (wenigstens dreiseitig abge- grenzte Anlage mit mehr als neun Bootsplätzen) Anlagen für Einzelboote Badeanlagen und übrige Objekte Punkte D Auswirkungen auf die Umwelt Der Anteil der Motorboote [**] ≤ ⅓ [--] [--] 0.0 Der Anteil der Motorboote [**] ist > ⅓ [--] [--] 1.0 E Beeinträchtigung des Gemein- gebrauchs öffentlich zugänglich und die massgebende Fläche steht nicht im Zusammenhang mit einer Nutzung für Boote.
0.0 Die Anlage ist ab dem Ufer oder ab der Seefläche nicht öffentlich zugänglich oder die massgebende Fläche steht im Zusammenhang mit einer Nutzung für Boote
1.0 Minimalpunktzahl 1.0 1.0 0.0 Maximalpunktzahl 5.0 3.0 2.0 [--]: Punktzahl dieses Kriteriums: 0.0 [**]: Nicht als Motorboote gelten: – Segelboote mit Flautenschieber – Ruderboote mit Motor bis 6 PS (4 kW) Der Zuschlag beträgt höchstens Fr. 4.– je m2 der massgebenden Fläche. Die Höhe des verrechneten Zuschlags richtet sich nach der in der Tabelle ermittelten Punktzahl und beträgt: – bei 0 bis 2 Punkten: 0 Prozent des maximalen Zuschlags – bei 2.5 bis 3.5 Punkten: 50 Prozent des maximalen Zuschlags – bei 4 bis 5 Punkten: 100 Prozent des maximalen Zuschlags
Markierungen
Leseansicht