Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt
1 215.321.6 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) vom 23.01.2013 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4, 27 bis 30, 39 und 42 der Grundbuchverordnung des Bun desrates von 23. September 2011 (GBV) 1 ) , Artikel 34 der Verordnung des Bun desrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 2 ) , Arti kel 12c und 175 der Handelsregisterverordnung des Bundesrates vom 17. Ok tober 2007 (HRegV) 3 ) , Artikel 121b des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 4 ) , Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) 5 ) , Artikel 215 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 6 ) , Artikel 66 bis 68 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung der Fi nanzen und Leistungen (FLG) 7 ) auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, der Finanzdirektion und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit a den Grundbuchämtern und b dem Handelsregisteramt.
1) SR 211.432.1
2) SR 211.432.2
3) SR 221.411
4) BSG 211.1
5) BSG 215.341
6) BSG 661.11
7) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-11
215.321.6 2
Art. 2
Geltungsbereich
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern steht den zu griffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang im Rahmen der bundes rechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 28 bis 34 GBV offen. Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV und richtet sich grundsätzlich nach den Voraussetzungen der Artikel 39 bis 45 GBV.
2 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt steht den Notarinnen und Notaren gemäss Artikel 21 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 1 ) sowie den betroffenen Rechtseinheiten, den betroffenen Personen, Erbinnen und Erben, Willensvollstreckerinnen und Wil lensvollstreckern, Erbschaftsliquidatorinnen und Erbschaftsliquidatoren gemäss Artikel 17 HRegV sowie den anordnenden Stellen gemäss Artikel 19 HRegV of fen und umfasst die elektronische Anmeldung und die elektronischen Belege gemäss dem 2. Titel, 1. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt HRegV.
Art. 3
Trägerorganisation
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt wird über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver fahren 2 ) , über Internetseiten des Bundes oder über eine vom Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EG-BA) bestimmte Trägerorganisation im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 GBV abgewickelt.
Art. 4
Organisation
1 Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen (ADR) stellt die Abwicklung und die Betreuung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grund buchämtern und mit dem Handelsregisteramt in Zusammenarbeit mit der zu ständigen Bundesbehörde oder einer Trägerorganisation sicher. *
2 Es regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständi gen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons den elektronischen Ge schäftsverkehr mit den Benutzerinnen und Benutzern und der zuständigen Bundesbehörde oder der Trägerorganisation durch Vertrag. *
1) BSG 169.11
2) SR 272.1
3 215.321.6
3 Der Vertrag legt die Einzelheiten fest, insbesondere zum Kreis der zugriffsbe rechtigten Personen sowie zu den Grundbuchdaten, welche diesen elektro nisch zugänglich gemacht werden.
Art. 5
Aufsicht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt aus. *
2 Grundbuchämter
Art. 6
Abwicklung und Automatisierung
1 Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsver kehrs mit den Grundbuchämtern, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenfor mate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermittlungs verfahren, richten sich nach Artikel 39, 40 und 44 GBV und nach den Vorgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des EGBA gemäss Artikel 41 GBV.
Art. 7
Anmeldungen an das Grundbuchamt
1 Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzurei chen.
Art. 8
Zeitpunkt des Eingangs
1 Der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richtet sich nach Artikel 43 GBV. Bei elektronischen Anmeldungen gemäss Artikel 7 Absatz
2 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes nicht massgebend.
215.321.6 4
3 Handelsregisteramt
Art. 9
Abwicklung, Automatisierung, Zeitpunkt des Eingangs
1 Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsver kehrs mit dem Handelsregisteramt, namentlich in Bezug auf Formulare, Daten formate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermitt lungsverfahren, sowie der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmel dungen richten sich nach Artikel 12b bis 12d und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HRegV und insbesondere nach den Vorgaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Artikel 12c Absatz 2 HRegV.
4 Gebühren
Art. 10
Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grund buchämtern und mit dem Handelsregisteramt wird eine Gebühr nach Massga be der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver waltung (Gebührenverordnung, GebV) 1 ) erhoben.
2 Für die Leistungen gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 3. Dezem ber 1954 über die Gebühren für das Handelsregister 2 ) , die das Handelsregister amt in elektronischer Form erbringt, bleiben die Gebührenregelungen dieses Erlasses vorbehalten.
Art. 11
Unentgeltlichkeit
1 Der Kanton erhebt von anderen Kantonen für die elektronischen Grundbuch auszüge und Handelsregisterauszüge und für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs keine Gebühren, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.
Art. 12
Inkasso
1 Das Inkasso der Gebühren kann der Trägerorganisation übertragen werden. Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle.
2 Die Einzelheiten des Inkassos werden in einem Vertrag geregelt, den das ADR im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons mit der Trägerorganisation abschliesst. *
1) BSG 154.21
2) SR 221.411.1
5 215.321.6
5 Datenschutz
Art. 13
1 Das ADR ist die verantwortliche Behörde für den Datenschutz. *
2 Die Überprüfung der Datenbearbeitung sowie die Sanktionen bei missbräuch licher Datenbearbeitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
3 Bezüglich der Trägerorganisation bleiben die bundesrechtlichen Datenschutz bestimmungen und die Zuständigkeit der Bundesbehörden im Rahmen ihrer Oberaufsicht vorbehalten.
6 Verfahren und Rechtsschutz
Art. 14
Verfügung
1 Bei Streitigkeiten aus der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs oder aus dem Bezug von Auszügen aus dem Grundbuch oder dem Handelsre gister erlässt das zuständige Grundbuchamt oder das Handelsregisteramt auf Gesuch hin eine Verfügung.
Art. 15
Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügungen der Grundbuchämter kann Beschwerde bei der Di rektion für Inneres und Justiz erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können beim Obergericht angefochten wer den. *
2 Gegen die Verfügungen des Handelsregisteramts kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmung
1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 werden für die Nutzung des elektroni schen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsre gisteramt keine Gebühren erhoben.
1) BSG 155.21
215.321.6 6
Art. 17
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2013 in Kraft.
2 Artikel 10 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bern, 23. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 19. März
2013 1 )
1) BAG 13–20
7 215.321.6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.01.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-11 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 12 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 15 Abs. 1
geändert 20-088
215.321.6 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-11
Art. 4 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 12 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 15 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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