Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (0.810.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung der Weltgesundheitsorganisation

Unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29. März 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1946¹ Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948 (Stand am 6. Juli 2020) ¹ Art. 1 erster Gegenstand des BB vom 19. Dez. 1946 ( AS 1948 1013 )
Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen², dass die folgenden Grundsätze für das Glück aller Völker, für ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind:
Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.
Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.
Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung für den Weltfrieden und die Sicherheit; sie hängt von der engsten Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab.
Die von jedem einzelnen Staate in der Verbesserung und dem Schutz der Gesundheit erzielten Ergebnisse sind wertvoll für alle.
Ungleichheit zwischen den verschiedenen Ländern in der Verbesserung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, bildet eine gemeinsame Gefahr für alle.
Die gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, harmonisch in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung zu leben, ist für diese Entwicklung besonders wichtig.
Für die Erreichung des besten Gesundheitszustandes ist es von besonderer Bedeutung, dass die Erkenntnisse der medizinischen, psychologischen und verwandten Wissenschaften allen Völkern zugänglich sind.
Eine aufgeklärte öffentliche Meinung und eine tätige Mitarbeit der Bevölkerung sind für die Verbesserung der Gesundheit der Völker von höchster Wichtigkeit.
Die Regierungen tragen die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Völker; sie können diese nur auf sich nehmen, wenn sie die geeigneten hygienischen und sozialen Vorkehren treffen.
In Anerkennung dieser Grundsätze und in der Absicht, untereinander und mit andern für den Schutz und die Verbesserung der Gesundheit aller Völker zusammenzuarbeiten, nehmen die Hohen Vertragschliessenden Parteien die vorliegende Verfassung an und errichten hiermit die Weltgesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen.
² SR 0.120

Kapitel I Zweck

Art. 1
Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.

Kapitel II Aufgaben

Art. 2
Zur Erreichung ihres Zieles übernimmt die Organisation folgende Aufgaben:
a. sie betätigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens;
b. sie schafft und unterhält eine wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den staatlichen Gesundheitsämtern, den Fachkreisen und weitern in Frage kommenden Organisationen;
c. sie leiht den Regierungen auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesundheitsdienste;
d. sie gewährt die geeignete technische Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe, sofern die Regierungen darum ersuchen oder diese annehmen;
e. sie beschafft auf Verlangen der Vereinten Nationen Sanitätsdienste und Hilfe­leistungen für besondere Bevölkerungsgruppen, wie die Bevölkerungen von Treuhandschaftsgebieten, oder hilft mit, diese zu beschaffen;
f. sie errichtet und unterhält die als notwendig erachteten Verwaltungs- und technischen Dienste, inbegriffen epidemiologische und statistische Dienstzweige;
g. sie fördert und regt die Tätigkeit zur Unterdrückung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten an;
h. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verhütung von Unfallschäden;
i. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verbesserung der Ernährung, der Wohnungsbedingungen, der sanitären Einrichtungen, der Freizeitgestaltung, der wirtschaftlichen und der Arbeitsbedingungen und anderer Gebiete der Umgebungshygiene;
j. sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen und beruflichen Fachkreisen, die zur Verbesserung der Gesundheit beitragen;
k. sie schlägt Verträge, Abkommen und Regelungen vor, macht Empfehlungen in Fragen des internationalen Gesundheitswesens und führt die Aufgaben durch, die der Organisation dabei übertragen werden und ihrem Zwecke entsprechen;
l. sie fördert die Bestrebungen zugunsten der Gesundheit und des Wohlergehens von Mutter und Kind und entwickelt deren Fähigkeit, in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung harmonisch zu leben;
m. sie fördert die Bestrebungen auf dem Gebiete der geistigen Hygiene und besonders diejenigen, die auf die Herstellung harmonischer Beziehungen zwischen den Menschen abzielen;
n. sie fördert und lenkt die Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
o. sie fördert die Verbesserung der Unterrichtsmethoden und der Ausbildung in den medizinischen, ärztlichen und verwandten Berufsarten;
p. sie macht, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, Erhebungen und Berichte über die Verwaltungs- und Fürsorgearbeit auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens und der medizinischen Massnahmen für Vorbeugung und Heilung, inbegriffen das Krankenhauswesen und die soziale Sicherheit;
q. sie erteilt Auskünfte, Ratschläge und Unterstützung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
r. sie trägt dazu bei, unter allen Völkern eine aufgeklärte öffentliche Meinung in gesundheitlichen Fragen zu bilden;
s. sie erstellt und revidiert nach Bedarf die internationale Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
t. sie standardisiert, soweit dies notwendig ist, die Methoden der Diagnostik;
u. sie entwickelt internationale Normen, setzt solche fest und fördert ihre Anwendung auf dem Gebiete der Lebensmittel, der biologischen, pharmazeutischen und ähnlicher Produkte;
v. sie trifft überhaupt jede notwendige Massnahme, um das der Organisation gesteckte Ziel zu erreichen.

Kapitel III Mitglieder und zugewandte Mitglieder

Art. 3
Die Mitgliedschaft der Organisation steht allen Staaten offen.
Art. 4
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Art. 5
Die Staaten, deren Regierungen zur Entsendung von Beobachtern an die internationale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, können Mitglieder werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften, vorausgesetzt dass diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung erfolgt.
Art. 6
Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das gemäss Kapitel XVI genehmigt wird, können Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Mitglieder werden, um Zulassung als Mitglieder ersuchen und Mitglieder werden, wenn ihr Gesuch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung genehmigt wird.
Art. 7
Wenn ein Mitgliedstaat seine finanzielle Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht erfüllt oder bei andern aussergewöhnlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter den ihr gut scheinenden Bedingungen diesem Staate das Stimmrecht und die einem Mitglied zustehenden Leistungen entziehen. Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, das Stimmrecht und diese Leistungen wieder herzustellen.
Art. 8
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen eines solchen Gebietes oder einer Gruppe derartiger Gebiete durch den Mitgliedstaat oder eine andere Behörde, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehung verantwortlich ist, gestellt wird. Die Vertreter der zugewandten Mitglieder an der Gesundheitsversammlung sollen durch fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignet und aus der eingeborenen Bevölkerung ausgewählt sein. Art und Bereich der Rechte und Pflichten der zugewandten Mitglieder werden durch die Gesundheitsversammlung festgelegt.

Kapitel IV Organe

Art. 9
Die Tätigkeit der Organisation wird durchgeführt durch:
a. die Weltgesundheitsversammlung (im folgenden Gesundheitsversammlung genannt);
b. den Exekutivrat (im folgenden Rat genannt);
c. das Sekretariat.

Kapitel V Die Weltgesundheitsversammlung

Art. 10
Die Gesundheitsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.
Art. 11
Jeder Mitgliedstaat soll nicht mehr als drei Vertreter entsenden, von denen einer durch den Mitgliedstaat als erster Vertreter zu bezeichnen ist. Diese Vertreter sollen aus den durch ihre fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignetsten Persönlichkeiten ausgewählt werden und vornehmlich die staatliche Gesundheitsverwaltung des Mitgliedstaates vertreten.
Art. 12
Ersatzleute und Berater sind als Begleiter der Vertreter zugelassen.
Art. 13
Die Gesundheitsversammlung tritt jährlich zur ordentlichen Tagung zusammen und sooft als nötig zu ausserordentlichen Tagungen. Ausserordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder einer Mehrheit der Mitgliedstaaten einberufen.
Art. 14
Die Gesundheitsversammlung bestimmt an jeder jährlichen Tagung das Land oder das Gebiet für ihre nächste Jahrestagung; der Ort wird hernach durch den Rat fest­gelegt. Für eine ausserordentliche Tagung legt der Rat den Ort fest.
Art. 15
Der Rat bestimmt nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Zeitpunkt jeder jährlichen und jeder ausserordentlichen Tagung.
Art. 16
Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Büros bei Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 17
Die Gesundheitsversammlung stellt ihre eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 18
Die Gesundheitsversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie legt die Politik der Organisation fest;
b. sie wählt die Staaten, die zur Bezeichnung eines Vertreters in den Rat berechtigt sind;
c. sie ernennt den Generaldirektor;
d. sie prüft und genehmigt die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors und erteilt dem Rat Weisungen in Angelegenheiten, für die Massnahmen, Untersuchungen, Erhebungen oder Berichterstattung wünschenswert erscheinen;
e. sie bestellt die für die Tätigkeit der Organisation notwendigen Kommissionen;
f. sie überwacht die Finanzpolitik der Organisation und prüft und genehmigt den Voranschlag;
g. sie erteilt Weisungen an den Rat und an den Generaldirektor, um die Aufmerksamkeit von Mitgliedstaaten und amtlichen oder nichtamtlichen internationalen Organisationen auf jede Frage des Gesundheitswesens zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet hält;
h. sie lädt jede internationale oder nationale amtliche oder nichtamtliche Organisation, der ähnliche Aufgaben wie der Organisation obliegen, ein, Vertreter ohne Stimmrecht an ihre Tagungen, an diejenigen ihrer Kommissionen oder an von ihr einberufenen Konferenzen zu den von der Versammlung festgelegten Bedingungen zu entsenden; Einladungen an nationale Organisationen sollen jedoch nur mit der Zustimmung der entsprechenden Regierung erfolgen;
i. sie prüft Empfehlungen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Sicherheitsrates oder des Treuhandschaftsrates der Vereinten Nationen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und erstattet diesen über die in Ausführung solcher Empfehlungen unternommenen Schritte Bericht;
j. sie erstattet dem Wirtschafts- und Sozialrat Bericht gemäss jedem zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen;
k. sie fördert und leitet Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, sei es mit Hilfe des Personals der Organisation, durch Schaffung von eigenen Institutionen oder durch Zusammenarbeit mit den amtlichen oder nichtamtlichen Institutionen jedes Mitgliedstaates, im Einverständnis mit seiner Regierung;
l. sie ruft weitere Institutionen ins Leben, die sie für wünschenswert hält;
m. sie trifft jede andere für die Erreichung des Zwecks der Organisation geeignete Massnahme.
Art. 19
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Verträge oder Abkommen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage anzunehmen. Für die Annahme derartiger Verträge oder Abkommen ist die Zweidrittelsmehrheit der Versammlung nötig; sie treten für jeden Mitgliedstaat in Kraft, wenn er sie in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.
Art. 20
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, innert 18 Monaten nach Annahme eines Vertrages oder Abkommens durch die Gesundheitsversammlung Schritte zur Annahme dieses Vertrages oder Abkommens zu unternehmen. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Generaldirektor von den unternommenen Schritten Kenntnis und, sofern er den Vertrag oder das Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht genehmigt, eine Erklärung zur Begründung der Nichtgenehmigung. Im Falle der Genehmigung verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gemäss Kapitel XIV dem Generaldirektor jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 21
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Regelungen zu treffen über:
a. sanitäre und Quarantänemassnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere;
b. die Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeits­methoden des öffentlichen Gesundheitsdienstes;
c. Normen der diagnostischen Methoden für den internationalen Gebrauch;
d. Normen für die Beschaffenheit, Reinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel;
e. die Ankündigung und die Bezeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel.
Art. 22 ³
Die in Ausführung von Artikel 21 getroffenen Regelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung gebührend bekannt gegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen.
³ Die gemäss diesem Artikel vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Gene­raldirektor die Annahme des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 durch die Welt­gesund­heits­organisation bekannt gibt (Art. II des Zusatzreglementes über die Änderung des Internationalen Sanitätsreglementes vom 20. Mai 1981 ( AS 1982 1739 ).
Art. 23
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, den Mitgliedstaaten Empfehlungen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage zu machen.

Kapitel VI Der Exekutivrat

Art. 24 ⁴
Der Rat besteht aus vierunddreissig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern benannten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Persönlichkeit für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen in den Rat entsenden; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
⁴ Fassung gemäss Beschluss der 51. Weltgesundheitsversammlung vom 16. Mai 1998, in Kraft seit 15. Sept. 2005 ( AS 2006 829 Ziff. I).
Art. 25 ⁵
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; jedoch ist die Amtszeit des zusätzlich gewählten Mitglieds unter den Mitgliedern die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungs­änderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreissig auf vierunddreissig erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr erleichtert wird.
⁵ Fassung gemäss Beschluss der 51. Weltgesundheitsversammlung vom 16. Mai 1998, in Kraft seit 15. Sept. 2005 ( AS 2006 829 Ziff. I).
Art. 26
Der Rat tritt jährlich wenigstens zweimal zusammen; er bezeichnet den Ort für jede Tagung.
Art. 27
Der Rat wählt seinen Präsidenten unter seinen Mitgliedern und stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 28
Der Rat hat folgende Aufgaben:
a. er vollzieht die Beschlüsse und Weisungen der Gesundheitsversammlung;
b. er handelt als ausführendes Organ der Gesundheitsversammlung;
c. er führt jede andere Aufgabe aus, die ihm von der Gesundheitsversammlung übertragen wird;
d. er berät die Gesundheitsversammlung in Fragen, die ihm von dieser unterbreitet werden, und in Angelegenheiten, die der Organisation durch Verträge, Abkommen und Regelungen übertragen sind;
e. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung aus eigenem Antrieb Ratschläge oder Anträge;
f. er bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Gesundheitsversammlung vor;
g. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung einen allgemeinen Arbeitsplan für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Prüfung und Genehmigung;
h. er prüft alle Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen;
i. er trifft dringende Massnahmen im Rahmen der Tätigkeit und der finanziellen Möglichkeiten der Organisation bei Ereignissen, die sofortiges Handeln erfordern. Er kann insbesondere den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Schritte zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sich an der Organisation von sanitären Hilfeleistungen für Opfer von Notständen zu beteiligen und Untersuchungen oder Erhebungen anzustellen, auf deren Dringlichkeit er durch einen Mitgliedstaat oder den Generaldirektor hingewiesen wird.
Art. 29
Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung diejenigen Befugnisse aus, die von dieser an ihn delegiert werden.

Kapitel VII Sekretariat

Art. 30
Das Sekretariat umfasst den Generaldirektor und das für die Organisation notwendige technische und administrative Personal.
Art. 31
Der Generaldirektor wird von der Gesundheitsversammlung auf Vorschlag des Rates gemäss den von der Gesundheitsversammlung festzulegenden Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation.
Art. 32
Der Generaldirektor ist von Amtes wegen Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Aufgaben delegieren.
Art. 33
Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann durch Abkommen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren festlegen, das ihm erlaubt, zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar mit ihren verschiedenen Departementen in Beziehung zu treten, insbesondere mit ihren Gesundheitsämtern und mit den amtlichen oder nichtamtlichen nationalen Gesundheitsorganisationen. Er kann ebenfalls unmittelbar mit den internationalen Organisationen in Beziehung treten, deren Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fällt. Er hat die regionalen Büros über alle ihr Gebiet betreffenden Fragen auf dem Laufenden zu halten.
Art. 34 ⁶
Der Generaldirektor bereitet die Rechnung und den Voranschlag der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.
⁶ Fassung gemäss Beschluss der 26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973, in Kraft seit 3. Febr. 1977 ( AS 1977 621 Ziff. I).
Art. 35
Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariats gemäss dem von der Gesundheitsversammlung aufgestellten Personalreglement⁷. Die Auswahl des Personals soll in erster Linie von dem Gesichtspunkt aus geschehen, die Leistungs­fähigkeit, die Integrität und den internationalen Charakter des Sekretariats im höchsten Masse zu wahren. Gebührende Bedeutung soll auch der Auswahl des Personals auf einer breitestmöglichen geographischen Grundlage beigemessen werden.
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 36
Die Arbeitsbedingungen des Personals der Organisation sollen soweit wie möglich denjenigen anderer Organisationen der Vereinten Nationen entsprechen.
Art. 37
In der Ausübung ihrer Pflichten sollen der Generaldirektor und das Personal von keiner Regierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie sollen sich jeder Tätigkeit, die ihrer Stellung als internationale Beamte Abbruch tun könnte, enthalten. Jeder Mitgliedstaat der Organisation verpflichtet sich seinerseits, die ausschliesslich internationale Stellung des Generaldirektors und des Personals zu achten und jeden Versuch der Beeinflussung zu unterlassen.

Kapitel VIII Kommissionen

Art. 38
Der Rat bildet die von der Gesundheitsversammlung vorgesehenen Kommissionen; er kann aus eigenem Antrieb oder auf Vorschlag des Generaldirektors jede andere Kommission bilden, die für die in der Zuständigkeit der Organisation liegenden Ziele wünschenswert erscheint.
Art. 39
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und auf jeden Fall einmal jährlich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung jeder einzelnen Kommission.
Art. 40
Der Rat kann mit andern Organisationen gemeinsame oder gemischte Kommissionen bilden oder die Organisation in solchen vertreten lassen; er kann für die Vertretung der Organisation in Kommissionen, die von andern Organisationen eingesetzt sind, sorgen.

Kapitel IX Konferenzen

Art. 41
Die Gesundheitsversammlung oder der Rat können lokale, allgemeine, technische oder andere Konferenzen besonderer Art zum Studium jeder in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Frage einberufen und für die Vertretung an Konferenzen von internationalen Organisationen und, mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, von nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen sorgen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rate festgelegt.
Art. 42
Der Rat kann für die Vertretung der Organisation an Konferenzen sorgen, die nach seiner Ansicht für sie von Interesse sind.

Kapitel X Sitz

Art. 43
Der Ort des Sitzes der Organisation wird durch die Gesundheitsversammlung nach Rücksprache mit den Vereinten Nationen festgelegt.

Kapitel XI Regionale Abkommen

Art. 44
a.  Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Regionen, in denen die Errichtung einer regionalen Organisation wünschenswert erscheint.
b.  Die Gesundheitsversammlung kann unter Zustimmung der Mehrheit der zu jeder festgelegten Region gehörenden Mitgliedstaaten eine regionale Organisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen dieser Region zu entsprechen. Es soll in jeder Region nicht mehr als eine regionale Organisation bestehen.
Art. 45
Jede regionale Organisation bildet in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verfassung einen integrierenden Bestandteil der Organisation.
Art. 46
Jede regionale Organisation umfasst einen Regionalausschuss und ein Regionalbüro.
Art. 47
Die Regionalausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der zugewandten Mitglieder der entsprechenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten einer Region, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich und nicht zugewandte Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und darin mitzuwirken. Art und Bereich der Rechte und Pflichten dieser Gebiete oder Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen werden durch die Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat oder einer andern Behörde, die für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete verantwortlich ist, und mit den Mitgliedstaaten der Region festgelegt.
Art. 48
Die Regionalausschüsse treten sooft als notwendig zusammen; sie bestimmen den Ort jeder Tagung.
Art. 49
Die Regionalausschüsse stellen ihre eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 50
Der Regionalausschuss hat folgende Aufgaben:
a. er stellt Richtlinien auf für Angelegenheiten ausschliesslich regionalen Charakters;
b. er überwacht die Tätigkeit des Regionalbüros;
c. er schlägt dem Regionalbüro die Einberufung von technischen Konferenzen sowie jede zusätzliche Arbeit oder Untersuchung in Angelegenheiten des Gesundheitswesens vor, die nach Ansicht des Regionalausschusses dazu beitragen, das von der Organisation in dieser Region verfolgte Ziel zu erreichen;
d. er arbeitet mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Natio­nen und mit denjenigen anderer Spezialorganisationen zusammen und ebenso mit weitern internationalen regionalen Organisationen, die mit der Organisation gemeinsame Interessen besitzen;
e. er unterbreitet der Organisation durch Vermittlung des Generaldirektors seine Ansicht in Fragen des internationalen Gesundheitswesens, deren Bedeutung über den Rahmen der Region hinausgeht;
f. er empfiehlt die Erteilung von zusätzlichen regionalen Beiträgen durch die Regierungen der entsprechenden Regionen, wenn der für die Region aus dem Gesamtbudget der Organisation bewilligte Anteil nicht genügt, um die regionale Tätigkeit durchzuführen;
g. er führt jede weitere Aufgabe durch, die dem Regionalausschuss von der Gesundheitsversammlung, vom Rat oder vom Generaldirektor übertragen werden kann.
Art. 51
Das Regionalbüro untersteht der allgemeinen Autorität des Generaldirektors der Organisation und ist das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat ausserdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates durchzuführen.
Art. 52
Vorsteher des Regionalbüros ist der vom Rat im Einverständnis mit dem Regionalausschuss ernannte Regionaldirektor.
Art. 53
Das Personal des Regionalbüros wird ernannt gemäss Bestimmungen, die durch Übereinkommen zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor fest­gelegt werden.
Art. 54
Die panamerikanische Gesundheitsorganisation, bestehend aus dem panamerikanischen Sanitätsamt und den panamerikanischen Sanitätskonferenzen, sowie alle andern vor der Unterzeichnung dieser Verfassung bestehenden regionalen zwischenstaatlichen Gesundheitsorganisationen sollen zur gegebenen Zeit in der Organisation aufgehen. Diese Einverleibung soll sobald als möglich erfolgen durch eine gemeinsame Aktion unter gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Stellen, die durch die interessierten Organisationen bekannt gegeben wird.

Kapitel XII Budget und Ausgaben

Art. 55 ⁸
Der Generaldirektor stellt den Voranschlag auf und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Voranschlag und legt ihn zusammen mit den ihm gut scheinenden Empfehlungen der Gesundheitsversammlung vor.
⁸ Fassung gemäss Beschluss der 26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973, in Kraft seit 3. Febr. 1977 ( AS 1977 621 Ziff. I).
Art. 56
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzu­-setzenden Schlüssel vor.
Art. 57
Die Gesundheitsversammlung oder in ihrem Namen der Rat können Geschenke und Legate an die Organisation empfangen und verwalten unter der Voraussetzung, dass die an diese Geschenke oder Legate geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit den Zielen und der Politik der Organisation übereinstimmen.
Art. 58
Ein Spezialfonds, über den der Rat nach freiem Ermessen verfügen kann, wird errichtet, um dringenden Fällen und unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.

Kapitel XIII Abstimmung

Art. 59
Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme in der Gesundheitsversammlung.
Art. 60
a.  Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst. Diese Fragen umfassen: die Annahme von Verträgen oder Abkommen; die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen der Organisation zu den Vereinten Nationen und zu zwischenstaatlichen Organisationen und Institutionen, in Anwendung der Artikel 69, 70 und 72; Änderungen der vorliegenden Verfassung.
b.  Beschlüsse über andere Fragen, inbegriffen die Festlegung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelsmehrheit zu entscheiden ist, werden mit ein­­facher Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
c.  Im Rat und in den Kommissionen der Organisation wird die Abstimmung über Fragen gleicher Natur gemäss den Buchstaben a und b dieses Artikels durchgeführt.

Kapitel XIV Berichterstattung der Staaten

Art. 61
Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation jährlich Bericht ab über die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung getroffenen Massnahmen und die damit erzielten Fortschritte.
Art. 62
Jeder Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Massnahmen, die er in Ausführung der ihm von der Organisation gemachten Empfehlungen und in Hinsicht auf die Verträge, Abkommen und Regelungen getroffen hat.
Art. 63
Jeder Mitgliedstaat gibt der Organisation rasch die wichtigen Gesetze, Verordnungen, amtlichen Berichte und Statistiken bekannt, die das Gebiet des Gesundheits­­wesens berühren und in diesem Staat veröffentlicht worden sind.
Art. 64
Jeder Mitgliedstaat erstattet statistische und epidemiologische Berichte in der von der Gesundheitsversammlung zu bestimmenden Weise.
Art. 65
Auf Verlangen des Rates liefert jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Möglichkeit alle weitern Auskünfte über das Gebiet des Gesundheitswesens.

Kapitel XV Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Art. 66
Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
Art. 67
a.  Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten.
b.  Ebenso geniessen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die am Rate beteiligten Persönlichkeiten und das technische und administrative Personal der Organisation die für die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendigen Privilegien und Immunitäten.
Art. 68
Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sollen in einem besonderen Abkommen festgelegt werden, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten und zwischen den Mitgliedstaaten abzuschliessen ist.

Kapitel XVI Beziehungen mit andern Organisationen

Art. 69
Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht werden. Das oder die Abkommen zur Regelung der Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen müssen mit Zweidrittelsmehrheit von der Gesundheitsversammlung genehmigt werden.
Art. 70
Die Organisation soll, wo dies wünschenswert erscheint, in wirksame Beziehungen zu andern zwischenstaatlichen Organisationen treten und eng mit diesen zusammenarbeiten. Jedes mit diesen Organisationen offiziell abgeschlossene Abkommen muss von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden.
Art. 71
Die Organisation kann in Fragen ihrer Befugnis geeignete Schritte unternehmen, um sich mit internationalen nichtamtlichen Organisationen und, mit Zustimmung der betreffenden Regierung, mit nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen ins Einvernehmen zu setzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Art. 72
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von andern internationalen Organisationen oder Institutionen, deren Zweck und Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder beidseitig annehmbarer und zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen abgeschlossener Vereinbarungen übertragen werden.

Kapitel XVII Verfassungsänderungen

Art. 73
Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.

Kapitel XVIII Auslegung

Art. 74
Der chinesische, englische, französische, spanische und russische Wortlaut dieser Verfassung sind in gleicher Weise als massgebend anzusehen.
Art. 75
Jede Frage oder jeder Streitfall betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieser Verfassung, der nicht auf dem Verhandlungsweg oder durch die Gesundheitskonferenz geregelt werden kann, ist von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof gemäss dem Statut dieses Gerichtshofes⁹ zu unterbreiten, es sei denn, dass die beteiligten Parteien sich auf eine andere Regelung einigen.
⁹ SR 0.193.501
Art. 76
Mit der Ermächtigung der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder mit der Ermächtigung auf Grund von Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation über jede in ihrem Zuständigkeitsbereich auftauchende Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes einholen.
Art. 77
Der Generaldirektor kann die Organisation vor dem Gerichtshof in jedem Verfahren, das sich aus der Einholung eines solchen Gutachtens ergibt, vertreten. Er hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um den Fall dem Gerichtshof zu unterbreiten, einschliesslich derjenigen, die zur Begründung der verschiedenen Ansichten über die betreffende Frage erforderlich sind.

Kapitel XIX Inkrafttreten

Art. 78
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel III steht die vorliegende Verfassung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
Art. 79
a.  Die Staaten können dieser Verfassung beitreten durch:
I. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
II. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung mit nachfolgender Annahme;
III. einfache Annahme.
b  Die Annahme wird wirksam durch die Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 80
Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sechsundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 79 beigetreten sind.
Art. 81
Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Verfassung registrieren, wenn sie durch einen Staat ohne Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet worden ist oder nach der Hinter­­legung der ersten Annahmeurkunde.
Art. 82
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die an dieser Verfassung beteiligten Staaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis setzen. Er wird sie ebenso über den Zeitpunkt, an dem ihr andere Staaten beitreten, unterrichten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen unterzeichnen die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Verfassung.
Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Urkunde, in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgebend. Die Urtexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder an der Konferenz vertretenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellen.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Juli 2020 ¹⁰

¹⁰ AS 1970 1083 , 1972 2622 , 1975 1499 , 1977 622 , 1981 88 , 1983 1340 , 1984 613 , 1985 1646 , 1996 733 , 2006 829 , 2009 3719 , 2014 1197 , 2020 3489 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Afghanistan

19. April

1948

19. April

1948

Ägypten

16. Dezember

1947

16. Dezember

1947

Albanien

26. Mai

1947

  7. April

1948

Algerien

  8. November

1962

  8. November

1962

Andorra

15. Januar

1997

15. Januar

1997

Angola

15. Mai

1976

15. Mai

1976

Antigua und Barbuda

12. März

1984

12. März

1984

Äquatorialguinea

  5. Mai

1980

  5. Mai

1980

Argentinien

22. Oktober

1948

22. Oktober

1948

Armenien

  4. Mai

1992

  4. Mai

1992

Aserbaidschan

  2. Oktober

1992

  2. Oktober

1992

Äthiopien

11. April

1947

  7. April

1948

Australien

  2. Februar

1948

  7. April

1948

Bahamas

  1. April

1974

  1. April

1974

Bahrain

  2. November

1971

  2. November

1971

Bangladesch

19. Mai

1972

19. Mai

1972

Barbados

25. April

1967

25. April

1967

Belarus

  7. April

1948

  7. April

1948

Belgien

25. Juni

1948

25. Juni

1948

Belize

23. August

1990

23. August

1990

Benin

20. September

1960

20. September

1960

Bhutan

  8. März

1982

  8. März

1982

Bolivien

23. Dezember

1949

23. Dezember

1949

Bosnien und Herzegowina

10. September

1992

10. September

1992

Botsuana

26. Februar

1975

26. Februar

1975

Brasilien

  2. Juni

1948

  2. Juni

1948

Brunei

25. März

1985

25. März

1985

Bulgarien

  9. Juni

1948

  9. Juni

1948

Burkina Faso

  4. Oktober

1960

  4. Oktober

1960

Burundi

22. Oktober

1962

22. Oktober

1962

Chile

15. Oktober

1948

15. Oktober

1948

China

22. Juli

1946 U

  7. April

1948

Cook-Inseln

  9. Mai

1984

  9. Mai

1984

Costa Rica

17. März

1949

17. März

1949

Côte d’Ivoire

28. Oktober

1960

28. Oktober

1960

Dänemark

19. April

1948

19. April

1948

Deutschland

29. Mai

1951

29. Mai

1951

Dominica

13. August

1981

13. August

1981

Dominikanische Republik

21. Juni

1948

21. Juni

1948

Dschibuti

10. März

1978

10. März

1978

Ecuador

  1. März

1949

  1. März

1949

El Salvador

22. Juni

1948

22. Juni

1948

Eritrea

24. Juli

1993

24. Juli

1993

Estland

31. März

1993

31. März

1993

Eswatini

16. April

1973

16. April

1973

Fidschi

  1. Januar

1972

  1. Januar

1972

Finnland

  7. Oktober

1947

  7. April

1948

Frankreich

16. Juni

1948

16. Juni

1948

Gabun

21. November

1960

21. November

1960

Gambia

26. April

1971

26. April

1971

Georgien

26. Mai

1992

26. Mai

1992

Ghana

  8. April

1957

  8. April

1957

Grenada

  4. Dezember

1974

  4. Dezember

1974

Griechenland

12. März

1948

  7. April

1948

Guatemala

26. August

1949

26. August

1949

Guinea

19. Mai

1959

19. Mai

1959

Guinea-Bissau

29. Juli

1974

29. Juli

1974

Guyana

27. September

1966

27. September

1966

Haiti

12. August

1947

  7. April

1948

Honduras

  8. April

1949

  8. April

1949

Indien

12. Januar

1948

  7. April

1948

Indonesien

23. Mai

1950

23. Mai

1950

Irak

23. September

1947

  7. April

1948

Iran

23. November

1946

  7. April

1948

Irland

20. Oktober

1947

  7. April

1948

Island

17. Juni

1948

17. Juni

1948

Israel

21. Juni

1949

21. Juni

1949

Italien

11. April

1947

  7. April

1948

Jamaika

21. März

1963

21. März

1963

Japan

16. Mai

1951

16. Mai

1951

Jemen

  6. Mai

1968

  6. Mai

1968

Jordanien

  7. April

1947

  7. April

1948

Kambodscha

17. Mai

1950

17. Mai

1950

Kamerun

  6. Mai

1960

  6. Mai

1960

Kanada

29. August

1946

  7. April

1948

Kap Verde

  5. Januar

1976

  5. Januar

1976

Kasachstan

19. August

1992

19. August

1992

Katar

11. Mai

1972

11. Mai

1972

Kenia

27. Januar

1964

27. Januar

1964

Kirgisistan

29. April

1992

29. April

1992

Kiribati

26. Juli

1984

26. Juli

1984

Kolumbien

14. Mai

1959

14. Mai

1959

Komoren

  9. Dezember

1975

  9. Dezember

1975

Kongo (Brazzaville)

26. Oktober

1960

26. Oktober

1960

Kongo (Kinshasa)

24. Februar

1961

24. Februar

1961

Korea (Nord-)

19. Mai

1973

19. Mai

1973

Korea (Süd-)

17. August

1949

17. August

1949

Kroatien

11. Juni

1992

11. Juni

1992

Kuba

  9. Mai

1950

  9. Mai

1950

Kuwait

  9. Mai

1960

  9. Mai

1960

Laos

17. Mai

1950

17. Mai

1950

Lesotho

  7. Juli

1967

  7. Juli

1967

Lettland

  4. Dezember

1991

  4. Dezember

1991

Libanon

19. Januar

1949

19. Januar

1949

Liberia

14. März

1947

  7. April

1948

Libyen

16. Mai

1952

16. Mai

1952

Litauen

25. November

1991

25. November

1991

Luxemburg

  3. Juni

1949

  3. Juni

1949

Madagaskar

16. Januar

1961

16. Januar

1961

Malawi

  9. April

1965

  9. April

1965

Malaysia

24. April

1958

24. April

1958

Malediven

  5. November

1965

  5. November

1965

Mali

17. Oktober

1960

17. Oktober

1960

Malta

  1. Februar

1965

  1. Februar

1965

Marokko

14. Mai

1956

14. Mai

1956

Marshallinseln

  5. Juni

1991

  5. Juni

1991

Mauretanien

  7. März

1961

  7. März

1961

Mauritius

  9. Dezember

1968

  9. Dezember

1968

Mexiko

  7. April

1948

  7. April

1948

Mikronesien

14. August

1991

14. August

1991

Moldau

  4. Mai

1992

  4. Mai

1992

Monaco

  8. Juli

1948

  8. Juli

1948

Mongolei

18. April

1962

18. April

1962

Montenegro

29. August

2006

29. August

2006

Mosambik

11. September

1975

11. September

1975

Myanmar

  1. Juli

1948

  1. Juli

1948

Namibia

23. April

1990

23. April

1990

Nauru

  9. Mai

1994

  9. Mai

1994

Nepal

  2. September

1953

  2. September

1953

Neuseeland

10. Dezember

1946

  7. April

1948

Nicaragua

24. April

1950

24. April

1950

Niederlande

25. April

1947

  7. April

1948

Niger

  5. Oktober

1960

  5. Oktober

1960

Nigeria

25. November

1960

25. November

1960

Niue

  5. Mai

1994

  5. Mai

1994

Nordmazedonien

22. April

1993

22. April

1993

Norwegen

18. August

1947

  7. April

1948

Oman

28. Mai

1971

28. Mai

1971

Österreich

30. Juni

1947

  7. April

1948

Pakistan

23. Juni

1948

23. Juni

1948

Palau

  9. März

1995

  9. März

1995

Panama

20. Februar

1951

20. Februar

1951

Papua-Neuguinea

29. April

1976

29. April

1976

Paraguay

  4. Januar

1949

  4. Januar

1949

Peru

11. November

1949

11. November

1949

Philippinen

  9. Juli

1948

  9. Juli

1948

Polen

  6. Mai

1948

  6. Mai

1948

Portugal

13. Februar

1948

  7. April

1948

Ruanda

  7. November

1962

  7. November

1962

Rumänien

  8. Juni

1948

  8. Juni

1948

Russland

24. März

1948

  7. April

1948

Salomoninseln

  4. April

1983

  4. April

1983

Sambia

  2. Februar

1965 U

  2. Februar

1965

Samoa

16. Mai

1962

16. Mai

1962

San Marino

12. Mai

1980

12. Mai

1980

São Tomé und Príncipe

23. März

1976

23. März

1976

Saudi-Arabien

26. Mai

1947

  7. April

1948

Schweden

28. August

1947

  7. April

1948

Schweiz

26. März

1947

  7. April

1948

Senegal

31. Oktober

1960

31. Oktober

1960

Serbien

28. November

2000

28. November

2000

Seychellen

11. September

1979

11. September

1979

Sierra Leone

20. Oktober

1961

20. Oktober

1961

Simbabwe

16. Mai

1980

16. Mai

1980

Singapur

25. Februar

1966

25. Februar

1966

Slowakei

  4. Februar

1993

  4. Februar

1993

Slowenien

  7. Mai

1992

  7. Mai

1992

Somalia

26. Januar

1961

26. Januar

1961

Spanien

28. Mai

1951

28. Mai

1951

Sri Lanka

  7. Juli

1948

  7. Juli

1948

St. Kitts und Nevis

  3. Dezember

1984

  3. Dezember

1984

St. Lucia

11. November

1980

11. November

1980

St. Vincent und die Grenadinen

  1. September

1983

  1. September

1983

Südafrika

  7. August

1947

  7. April

1948

Sudan

14. Mai

1956

14. Mai

1956

Südsudan

27. September

2011

27. September

2011

Suriname

25. März

1976

25. März

1976

Syrien

18. Dezember

1946

  7. April

1948

Tadschikistan

  4. Mai

1992

  4. Mai

1992

Tansania

26. April

1964

26. April

1964

Thailand

26. September

1947

  7. April

1948

Timor-Leste

27. September

2002

27. September

2002

Togo

13. Mai

1960

13. Mai

1960

Tonga

14. August

1975

14. August

1975

Trinidad und Tobago

  3. Januar

1963

  3. Januar

1963

Tschad

  1. Januar

1961

  1. Januar

1961

Tschechische Republik

22. Januar

1993

22. Januar

1993

Tunesien

14. Mai

1956

14. Mai

1956

Türkei

  2. Januar

1948

  7. April

1948

Turkmenistan

  2. Juli

1992

  2. Juli

1992

Tuvalu

  7. Mai

1993

  7. Mai

1993

Uganda

  7. März

1963

  7. März

1963

Ukraine

  3. April

1948

  7. April

1948

Ungarn

17. Juni

1948

17. Juni

1948

Uruguay

22. April

1949

22. April

1949

Usbekistan

22. Mai

1992

22. Mai

1992

Vanuatu

  7. März

1983

  7. März

1983

Venezuela

  7. Juli

1948

  7. Juli

1948

Vereinigte Arabische Emirate

30. März

1972

30. März

1972

Vereinigtes Königreich

22. Juli

1946 U

  7. April

1948

Vietnam

22. Oktober

1975

22. Oktober

1975

Zentralafrikanische Republik

20. September

1960

20. September

1960

Zypern

16. Januar

1961

16. Januar

1961

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