Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.221)
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Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

1 213.221 Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) vom 29.10.2014 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 des Geset zes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter haltsbeiträgen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Inkassohilfe

Art. 1

Unterhaltsanspruch des Kindes
1 Das Gesuch um Inkassohilfe für minderjährige Kinder sowie für Volljährige, die sich in Ausbildung befinden, wird schriftlich und begründet bei der zuständi gen Gemeindebehörde am Wohnsitz der berechtigten Person eingereicht. Mündlich eingegangene Anträge sind schriftlich festzuhalten und unterzeichnen
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gege benenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung), b eine Inkasso- und Prozessvollmacht, c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge.

Art. 2

Unterhaltsanspruch der geschiedenen Person bzw. des verheira teten, obhutsberechtigten Elternteils
1 Eine geschiedene Person hat dem Gesuch um Inkassohilfe folgende Unterla gen beizulegen: a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gege benenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung), b eine Inkasso- und Prozessvollmacht, c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge, d einen Auszug aus dem Steuerregister.
1) BSG 213.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-102
213.221 2
2 Der verheiratete, obhutsberechtigte Elternteil kann, unter Beilage der in Ab satz 1 genannten Unterlagen, gleichzeitig mit der Einreichung eines Gesuchs um Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche seines Kindes ein Gesuch um Inkas sohilfe für ihm persönlich zustehende Unterhaltsansprüche stellen. Die Inkas sohilfe kann in diesem Fall gewährt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen den gleichen Schuldner richtet.

Art. 3

Übertragung der Inkassohilfe
1 Die Übertragung der Inkassohilfe durch den Gemeinderat an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle bedarf eines begründeten Beschlusses. Sie bedarf der Genehmigung des Kantonalen Jugendamtes (KJA).
2 Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn die ordnungsgemässe Erfüllung der anfallenden administrativen Arbeiten sichergestellt ist. Die Inkassohilfe durch die beauftragte Stelle muss unter Vorbehalt von Artikel 1a Absatz 4 des Geset zes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen unentgelt lich und in der Region des Wohnsitzes der Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers gewährt werden.
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 4

Grundsatz
1 Das schriftliche Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kin der (Alimentenbevorschussung) ist zu begründen und mit folgenden Unterla gen einzureichen: a Rechtskräftiger Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gegebe nenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung), b Rückstandsberechnung, c Abtretungserklärung, d Zustimmung zur Verrechnung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes, e letzte vollständige und rechtskräftige Steuerveranlagung, f im Falle eines hohen Vermögensverzehrs nach Artikel 11 aktuelle Bank auszüge und Vermögensbelege, g im Falle einer Veränderung des Einkommens nach Artikel 14 Lohnabrech nungen und Einkommensbelege der letzten sechs Monate.
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Art. 5

Übertragung der Bevorschussung
1 Für die Übertragung der Alimentenbevorschussung an einen regionalen Sozi aldienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle gelten die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen und Formerfordernisse.
2 Bei einer Übertragung behält die Gemeinde die Verantwortung für die Alimen tenbevorschussung. Sie hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsfüh rung der beauftragten Stelle sowie ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.
3 Die beauftragte Stelle ist zur Abfassung eines Jahresberichts sowie zur ord nungsgemässen Aktenaufbewahrung verpflichtet.

Art. 6

Verfahren
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft das Gesuch und hat, soweit erforder lich, weitere Untersuchungen anzustellen. Sie ist an den Antrag der abklären den Stelle nicht gebunden.
2 Die zuständige Gemeindebehörde ist befugt, bei der kommunalen Steuerbe hörde einen Auszug aus dem Steuerregister zu verlangen. Die Einwohnerkon trolle und die Fremdenkontrolle sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte über die Familienverhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu erteilen.
3 Die Anhörung der oder des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach Artikel 7 Ab satz 2 Satz 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter haltsbeiträgen. Sie oder er ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Unter haltsanspruch auf das Gemeinwesen übergeht (Art. 289 Abs. 2 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches [ZGB] 1 ) ).
4 Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt nach Erlass der Verfügung rückwir kend auf den Eingang des Gesuchs.

Art. 7

Zweistufige Anspruchsprüfung
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft in einem zweistufigen Verfahren zu erst die Vermögens- und anschliessend die Einkommensverhältnisse.
2 Überschreitet das Vermögen die Grenze nach Artikel 9 bzw. 10, besteht kein Anspruch auf Bevorschussung und die Prüfung des Einkommens entfällt

Art. 8

Haushaltsgrösse
1 Die Vermögens- und Einkommensgrenzen werden in Abhängigkeit von der Grösse des Haushalts der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt.
1) SR 210
213.221 4
2 Zum Haushalt zählen das gesuchstellende Kind, dessen Elternteil, die Ehe gattin bzw. der Ehegatte sowie weitere minderjährige und volljährige Kinder.

Art. 9

Vermögensgrenze minderjährige Kinder
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Vermögen eines Zwei- Personen-Haushalts den Betrag von 30`000 Franken übersteigt. Für jede wei tere Person im gleichen Haushalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erhöht sich die Vermögensgrenze um 10`000 Franken.
2 Zum Vermögen des Elternteils wird dasjenige der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten hinzugerechnet.
3 Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
4 Besteht aufgrund der Vermögensgrenze kein Anspruch auf Bevorschussung, entfällt die Prüfung des Einkommens nach den Artikeln 12 und 13.

Art. 10

Vermögensgrenze volljährige Kinder
1 Volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, haben keinen An spruch auf Bevorschussung, wenn das steuerbare Vermögen des Zwei-Perso nen-Haushalts den Betrag von 30`000 Franken übersteigt. Für jede weitere Person im gleichen Haushalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erhöht sich die Vermögensgrenze um 10`000 Franken.
2 Zum steuerbaren Vermögen des Kindes und des Elternteils wird dasjenige der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils hinzugerechnet.
3 Bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnenden volljährigen Kindern ist nur deren Vermögen massgebend. Die Vermögensgrenze beträgt in diesem Fall 20`000 Franken.
4 Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.

Art. 11

Hoher Vermögensverzehr
1 Liegt das Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 und kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegen, dass sich das Vermögen seither um mindes tens 20 Prozent reduziert hat, wird der Anspruch auf Bevorschussung weiter geprüft.
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2 Kein Anspruch besteht und die Prüfung des Einkommens nach den Artikeln
12 und 13 entfällt, sofern das aktuelle Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuch seinreichung über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 liegt.
3 Zur Ermittlung des aktuellen Vermögens wird die Differenz zwischen dem ef fektiven Vermögen zum Zeitpunkt des Gesuchs und dem Reinvermögen ge mäss der letzten Steuerveranlagung berechnet. Dieser Betrag wird vom letzten steuerbaren Vermögen abgezogen.

Art. 12

Einkommensgrenze minderjährige Kinder
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das monatliche steuerbare Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Dreifache des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchsta ben a bis f der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhil fe (Sozialhilfeverordnung, SHV) 1 ) übersteigt. *
2 ... *
3 Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens wird dasjenige der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind wohnt, hinzugezählt.
4 Massgebend für die Haushaltsgrösse ist Artikel 8.
5 Massgebend ist das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräfti gen Steuerveranlagung.

Art. 13

Einkommensgrenze volljährige Kinder
1 Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Bevorschussung, wenn deren monatliches steuerbares Einkommen das Dreifache des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 übersteigt.
2 Zum Einkommen des Kindes wird dasjenige des Elternteils, in dessen Haus halt es lebt, hinzugezählt. Das Gleiche gilt für das Einkommen der neuen Ehe gattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils.
3 Massgebend für die Haushaltsgrösse ist Artikel 8.
4 Bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnenden volljährigen Kindern ist nur deren Einkommen massgebend.
5 Im Übrigen findet Artikel 12 Absatz 5 Anwendung. *
1) BSG 860.111
213.221 6

Art. 14

Einkommenseinbusse
1 Liegt das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuer veranlagung über dem Grenzbetrag gemäss den Artikeln 12 bzw. 13, hat die gesuchstellende Person Anspruch auf Bevorschussung, sofern das aktuelle Einkommen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Grenzbetrag nicht überschreitet.
2 Der Anspruch wird nur geprüft, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller belegt, dass das aktuelle Einkommen mindestens 20 Prozent tiefer ist als das Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
3 Zur Ermittlung des aktuellen Einkommens nach Absatz 1 wird die prozentuale Differenz zwischen dem Nettoeinkommen aus der letzten rechtskräftigen Steu erveranlagung und dem durchschnittlich erzielten und auf ein Jahr hochgerech neten Nettoeinkommen der letzten sechs Monate berechnet. Das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung wird um diesen Prozentsatz reduziert.

Art. 15

Verhältnis zur Inkassohilfe
1 Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass aufgrund der Vermögens- und Einkom mensverhältnisse kein Vorschuss ausgerichtet werden kann, ist die Gesuch stellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Inkassohilfe hinzuwei sen.

Art. 16

Verhältnis zur Sozialhilfe
1 Erfüllt das berechtigte Kind oder der berechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe, so wird eine Bevorschussung ausgerichtet, sofern damit eine ergänzende oder vollständige Unterstützung durch die Sozialhilfe verhindert werden kann.
2 Der zuständige Sozialdienst hat zuhanden der zuständigen Gemeindebehör de den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu bestätigen.

Art. 17

Zeitliche Geltung der Verfügung
1 Die Verfügung, in der eine Bevorschussung gewährt wird, gilt für längstens zwölf Monate. Die zuständige Gemeindebehörde weist die berechtigte Person drei Monate vor Ablauf der Bevorschussung auf die Möglichkeit eines neuen Gesuchs hin.
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2 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft auf Gesuch hin, ob der Anspruch weiter besteht, und erlässt eine neue Verfügung. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Unterlagen gemäss Artikel 4 Buchstaben e bis g einzurei chen.
3 Die Bevorschussung wird während des Jahres eingestellt oder angepasst, wenn dafür ein zivilrechtlicher Grund oder eine der anderen Voraussetzungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschus sung von Unterhaltsbeiträgen vorliegt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller ist verpflichtet, Änderungen mitzuteilen.

Art. 18

Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
1 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind werden nur dann zur Grundlage der Bevorschussung genommen, wenn die in Artikel
287 Absatz 1 ZGB vorgesehene Genehmigung durch die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde vorliegt.
2 Unterhaltsverträge zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern können nur dann als Grundlage für die Alimentenbevorschussung dienen, wenn sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht abgeschlossen wurden.
3 Unterhaltsverpflichtungen in Vereinbarungen betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes müssen für die Gewährung einer Bevorschussung gerichtlich genehmigt sein.

Art. 19

Höhe der Bevorschussung
1 Die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge werden höchs tens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesge setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) bevorschusst.
2 Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt in dem Umfang, als das Einkom men der berechtigten Person zusammen mit dem Vorschuss den Grenzbetrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 1 überschreitet. In diesem Fall ist nur soviel zu bevorschussen, bis die berechtigte Person damit ein Ein kommen in der Höhe des Grenzbetrages erreicht (Teilbevorschussung).
3 Erhält ein Elternteil Vorschüsse für mehrere Kinder, werden diese zur Berech nung der Teilbevorschussung gemäss Absatz 2 zusammengezählt.
1) SR 831.10
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Art. 20

Familienzulagen
1 Familienzulagen werden nicht bevorschusst.

Art. 21

Inkasso
1 Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse von der oder dem Unterhaltspflichtigen ein.
2 Die nach Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 zuständige Stelle belangt die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltspflichtigen auf den Totalbetrag des Unterhaltsbeitrags und überweist die bei ihr eingegangenen Zahlungen der Gemeinde zur Anrechnung an die im entsprechenden Zeitraum geleisteten Vor schüsse. Die Inkassokosten sind vorher abzuziehen. Ein allfälliger Überschuss ist der oder dem Unterhaltsberechtigten abzuliefern.

Art. 22

Lastenverteilung
1 Die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Erstellung der Lastenverteilungsrechnung erfolgt nach deren Weisungen. *
3 Beratung und Verfahren

Art. 23

Kantonales Jugendamt
1 Das kantonale Jugendamt berät die Gemeinden, regionalen Sozialdienste und gemeinnützigen Stellen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und der Alimen tenbevorschussung. Es kann Weisungen erlassen.

Art. 24

VRPG
1 Soweit das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei trägen und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) anwendbar.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsrecht
1 Verfügungen über Bevorschussungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, gelten bis zum 30. Juni 2016.
1) BSG 155.21
9 213.221
2 Gesuche um Bevorschussung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Gemeindebehörde hängig waren, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum 30. Juni 2016.
3 Sämtliche Verfügungen über Bevorschussungen gemäss den Absätzen 1 und
2, die am 30. Juni 2016 gültig sind, werden per 1. Juli 2016 neu verfügt. Die zu ständige Gemeindebehörde teilt dies den Berechtigten im letzten Quartal des Jahres 2015 mit und fordert diese auf, bis am 31. März 2016 die Unterlagen nach Artikel 4 einzureichen.
4 Gesuche um Bevorschussung, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Verord nung und dem 30. Juni 2016 bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum
30. Juni 2016 und wird per 1. Juli 2016 erneuert. Mit dem Gesuch sind die Un terlagen nach Artikel 4 Buchstaben e bis g einzureichen, falls eine Erneuerung der Bevorschussung per 1. Juli 2016 beantragt wird.
5 Gesuche um Bevorschussung, die nach dem 1. Juli 2016 bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 26

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschus sung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (BSG 213.221) wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bern, 29. Oktober 2014 m Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
213.221 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-102
27.04.2016 01.05.2016

Art. 12 Abs. 1

geändert 16-036
27.04.2016 01.05.2016

Art. 12 Abs. 2

aufgehoben 16-036
27.04.2016 01.05.2016

Art. 13 Abs. 5

geändert 16-036
02.09.2020 01.11.2020

Art. 22 Abs. 1

geändert 20-088
11 213.221 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-102

Art. 12 Abs. 1

27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036

Art. 12 Abs. 2

27.04.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-036

Art. 13 Abs. 5

27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036

Art. 22 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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