Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
                            Verordnung  über den Vollzug der eidgenössischen  Chemikaliengesetzgebung  (V ChemG)  Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  32 des Bundesgesetzes über  den Schutz  vor gefährlichen  Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15.  Dezem  -  ber  2000  1  )  , §  64 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug  (Gesundheitsgesetz,   GesG)   vom   30.  Oktober   2008  2  )     und   Ziff.  116   des  Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen  vom 11.  März 1974  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Chemikalienge  -  setzgebung durch die kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Der  Vollzug  obliegt dem  Amt  für  Umweltschutz,  dem  Amt für  Verbrau  -  cherschutz,   dem  Amt   für   Wirtschaft   und  Arbeit,   dem  Amt   für   Wald  und  Wild,   dem   Landwirtschaftsamt   und   dem   Landwirtschaftlichen   Bildungs-  und Beratungszentrum.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich  die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugs  -  aufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Behörde zuständig  ist, ist das Amt für Verbraucherschutz zuständig.  1)  SR  813.1  2)  3)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Verbraucherschutz ist kantonale Chemikalienfachstelle. Es ist  Ansprechstelle   für   Behörden   und   Private,   sorgt   für   die   Koordination   des  Vollzugs zwischen den beteiligten Ämtern und führt eine Liste der Zustän  -  digkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1  Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig.  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Ziffer 38 des Verwaltungsgebüh  -  rentarifs  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gebührenpflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen füh  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations-  und   Beratungsauftrag   fallen,   sofern   sie   nicht   mit   einem   besonderen  Aufwand verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebührenerhebung  des Amtes für Wirtschaft und Arbeit richtet sich  nach   dem   für   den   Vollzug   anwendbaren   Arbeitsgesetz   (ArG)  2  )    und   dem  Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4 und 5 Dünger-Verordnung (DüV)
                            4  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Änderung bisherigen Rechts
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   Inkrafttreten   dieser   Verordnung   werden   alle   widersprechenden  Vorschriften   aufgehoben,   insbesondere   die   Vollziehungsverordnung   vom  14.  November 1972 zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Gift  -  gesetz)  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Einführungsgeset  -  zes zum Bundesgesetz  über den Umweltschutz (Aufhebung von §  15) am  1.  Oktober 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitzuteilen.  1)  BGS  641.1  2)  SR  822.11  3)  SR  832.20  4)  SR  916.171  5)  6)  GS 20, 237 (BGS  816.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.09.2009  01.10.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 257  08.03.2011  01.01.2012  § 2 Abs. 1  geändert  GS 31, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.09.2009  01.10.2009  Erstfassung  GS 30, 257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 71