Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen 2 (748.215.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen 2

vom 15. April 1970 (Stand am 1. August 2008) ¹ AS 1970 587 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Das Eidgenössische Luftamt,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948³,⁴
verfügt:
³ SR 748.0 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).

1. Abschnitt: ⁵ Geltungsbereich und anwendbares Recht

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 1
Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003;
c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
⁶ SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

2. Abschnitt: ⁷ Umfang der Prüfung

⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 1 a
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) prüft, ob das Luftfahrzeug der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995⁸ über die Lufttüchtigkeit von Luft­fahrzeugen sowie der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996⁹ über die Emissionen von Luftfahrzeugen entspricht.
² Die Prüfungen gliedern sich in:
a. die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise und der zugehörigen Unterlagen;
b. die stichprobeweise erfolgende Prüfung des Luftfahrzeugzustandes am Boden und in der Luft.
⁸ SR 748.215.1
⁹ SR 748.215.3

3. Abschnitt: Arten der Prüfung ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 2
¹ Die Prüfungen werden als Erstprüfungen oder als Nachprüfungen durchgeführt:
a. Erstprüfungen sind – die Baumusterprüfung zur Erteilung des Baumusterzeugnisses,
– die Baumusterteilprüfung nach Änderung eines zugelassenen Bau­musters,
– ¹¹
die Stückprüfung (Nachbauprüfung, Nachbauteilprüfung, Übernahmeprüfung) zur Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder der Fluggenehmigung.
b. Nachprüfungen sind – Zustandsprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes in periodischen, vom BAZL¹² bestimmten Zeitabständen,
– Zwischenprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes, die vom BAZL zwischen den Zustandsprüfungen oder bei Unter­haltsarbeiten zur Behebung grosser Schäden oder technischer Mängel ange­ordnet werden,
– Ausfuhrprüfungen zur Prüfung des Luftfahrzeugzustandes vor der Aus­fuhr.
² Das BAZL kann ausnahmsweise auf die Nachprüfung ganz oder teilweise verzichten, wenn es hinsichtlich der Lufttüchtigkeit keine Bedenken hat und das Luftfahrzeug durch eine vom BAZL genehmigte und laufend überwachte Instandhaltungs­organisation unterhalten wird.¹³
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
¹² Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 AS 2008 3647 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).

4. Abschnitt: Prüfungsverfahren ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 3 Gesuch
¹ Gesuche für die Durchführung von Erstprüfungen sowie Nachprüfungen vor der Ausfuhr sind dem BAZL einzureichen. Die übrigen Nachprüfungen werden vom BAZL angeordnet.¹⁵
¹bis Der Gesuchsteller hat für die Prüfung zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggeneh­migung anzugeben, für welche Einsatzarten das Luftfahrzeug vorgesehen ist.² Der Eigentümer und der eingetragene Halter können für die Mitwirkung im Sinne der Artikel 4–8 einen Vertreter bezeichnen.¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 4 Ort, Zeit und Programm der Prüfung
¹ Das BAZL bestimmt den Ort und die Zeit der Prüfung, wo­bei es auf begründete Begehren des Eigentümers oder des eingetragenen Halters nach Möglichkeit Rücksicht nimmt.
² Das BAZL bestimmt das Prüfungsprogramm.
³ Die Prüfung beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nachdem das Luftfahrzeug im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist. Das BAZL kann auf schriftliches Gesuch Ausnahmen von dieser Bestimmung vorsehen.¹⁷
⁴ Im Ausland wird eine Prüfung nur durchgeführt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 5 ¹⁸ Übertragung der Prüfung
¹ Das BAZL kann geeignete Organisationen mit der Prüfung beauftragen oder Sachverständige oder geeignete Prüforganisationen dafür beizie­hen.
² Es kann die Prüfung eines schweizerischen Luftfahrzeuges, das sich im Ausland befindet, auch einer ausländischen Behörde übertragen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 24. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 3074 ).
Art. 6 Mitwirkung des Eigentümers oder des eingetragenen Halters
¹ Der Eigentümer oder der eingetragene Halter hat bei der Prüfung des Luftfahr­zeu­ges anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.
² Er hat alle Massnahmen zu treffen, welche die Prüfung erleichtern.
³ Der Eigentümer oder der eingetragene Halter ist berechtigt, für Prüfungsflüge die verantwortlichen Besatzungsmitglieder vorzuschlagen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder eignen sich die vorgeschlagenen Flugbesatzungsmitglieder für die vorgesehenen Prüfungsflüge nicht, so entscheidet das BAZL über die Zusammensetzung der Flugbesatzung. In jedem Fall ist dem Ver­treter des BAZL der Zutritt zum Führerraum zu ge­währen.
⁴ Bei fliegerischen Erstprüfungen dürfen keine Fluggäste und bei fliegerischen Nach­prüfungen dürfen Fluggäste nur mit Zustimmung des BAZL mitgeführt werden.
Art. 7 Abmeldung der Prüfung
Das BAZL und der Eigentümer oder der eingetragene Halter unterrichten sich rechtzeitig, wenn die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden kann.
Art. 8 Ablehnung oder Einstellung der Prüfung
Die Prüfung wird abgelehnt oder eingestellt, wenn ein ordnungsgemässer Ablauf der Prüfung nicht möglich ist oder wenn die erforderlichen Unterlagen fehlen.
Art. 9 ¹⁹ Prüfbericht
¹ Nach Abschluss der Prüfung werden ein Prüfbericht und eine Prüfbestätigung erstellt.
² Der Prüfbericht enthält allfällige Beanstandungen und die Fristen für die Ausführung der nötigen Arbeiten. Muss die Prüfung wiederholt werden, so wird dies im Prüfbericht ausdrücklich erwähnt.
³ Der Prüfbericht gehört zu den technischen Akten des Luftfahrzeuges und ist vom Eigentümer oder vom eingetragenen Halter aufzubewahren.
⁴ Die Prüfbestätigung ist an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).
Art. 10 Gebühren und Kosten
¹ Für die Prüfungen sind die in der Verordnung vom 28. September 2007²⁰ über die Gebühren des BAZL festgesetzten Gebühren zu entrichten.²¹
² Besondere Kosten, die aus der Prüfung erwachsen, insbesondere die Kosten für Prüfungsflüge und die Reiseentschädigungen für Prüfungen im Ausland, trägt der Eigentümer oder der eingetragene Halter.
²⁰ SR 748.112.11
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 21. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3647 ).

Inkrafttreten

Art. 11
¹ Die vorliegende Prüfordnung tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.
² Auf diesen Zeitpunkt wird die Prüfordnung für Luftfahrzeuge vom 31. Oktober 1953²² aufgehoben.
²² [ AS 1953 964 ]
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