Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse (II D/2/1)
CH - GL

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse

II D/2/1 Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015)

Art. 1 Name, Registrierung und Sitz

1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 BVG errichtet. *
2 Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen und sie lässt sich im Regis - ter für berufliche Vorsorge des Kantons Glarus eintragen.
3 Die Stiftung hat ihren Sitz in Glarus.

Art. 2 Zweck

1 Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vorsorge für die Behördenmitglieder, das Personal der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Anstalten, der Sozialversicherungen Glarus sowie für die vom Kanton besoldeten und an den vom Kanton anerkannten Berufsschulen und Sonderschulen angestellten Lehrpersonen durch. Die Stiftung bezweckt den beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie deren Angehörigen ge - gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. *
2 Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen des BVG und der wei - teren Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Finanzierung und die Kontrolle der Stiftung sowie über die Organisation und Verwaltung. Die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Des - tinatäre geändert werden. Die Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
4 Der Stiftungsrat kann mit anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Institu - tionen, welche öffentliche Funktionen wahrnehmen, den Anschluss für das in ihrem Dienst stehende Personal vertraglich vereinbaren. Anschlussverein - barungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. *
5 Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge ab - schliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selber Ver - sicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.

Art. 3 Vermögen

1 Der Kanton Glarus widmet der Stiftung ein Anfangskapital von 10'000 Fran - ken. Ferner übernimmt die Stiftung das Vermögen und die Verpflichtungen der bisherigen «Pensionskasse des Kantons Glarus» und der «Lehrerversi - cherungskasse des Kantons Glarus».
2 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren gebildet durch reglementarische Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge. SBE IX/4 246 1
II D/2/1
3 Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden. Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen die Arbeitgeber rechtlich ver - pflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten wie Teuerungszulagen, Kinderzulagen, Gratifikationen usw.
4 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vor - schriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.
5 Beiträge der Arbeitgeber können aus vorgängig von diesen gebildeten Bei - tragsreserven erbracht werden.

Art. 4 Grundsatz der Vollkapitalisierung

*
1 Die Stiftung wird nach dem Grundsatz der Vollkapitalisierung geführt. * 2–3 ...... *

Art. 5 Stiftungsrat

1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
2 Der Stiftungsrat setzt sich aus 8 bis 16 Mitgliedern zusammen, welche je zur Hälfte von den Versicherten und von den Arbeitgebern bezeichnet wer - den. Die Zahl der Mitglieder sowie die Einzelheiten der paritätischen Verwal - tung werden in einem Reglement festgelegt. Dem Stiftungsrat können auch Personen angehören, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. *
3 Der Stiftungsrat kann Ausschüsse oder Kommissionen bilden und diesen die Kompetenz erteilen, den Vollzug seiner Beschlüsse zu regeln und zu überwachen.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Behördenmitglieder gemäss Kantonsverfassung. Für die Vertreter und Ver - treterinnen der Versicherten endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Bei Alterspensionierung kann ein Mitglied bis zum Ablauf der Amtsdauer im Stiftungsrat verbleiben, sofern es noch bei der Pensionskasse Leistungen bezieht. *
5 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungs - berechtigung.
6 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmun - gen der Stiftungsurkunde und der Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

Art. 6 Kontrolle

1 Der Stiftungsrat wählt eine externe zugelassene Revisionsstelle zur jährli - chen Überprüfung der Stiftung entsprechend den massgebenden bundes - rechtlichen Bestimmungen (Art. 52c BVG). *
2 Der Stiftungsrat wählt einen zugelassenen Experten oder eine zugelassene Expertin für berufliche Vorsorge zur periodischen Überprüfung der Stiftung nach Artikel 52e BVG. *
2
II D/2/1

Art. 7 Änderung der Stiftungsurkunde

1 Für die Änderung der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat zuständig. *

Art. 8 Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation

1 Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungs - zwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
2 Die Reglemente ordnen im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von angeschlossenen Institutionen und andere Fälle der Teilliquidation.
3 Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorge - zwecke ist ausgeschlossen.

Art. 9 *

......

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 3
II D/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2010 05.05.2010 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423 24.09.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 65 24.09.2014 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben SBE 2014 65
4
II D/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 1 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 2 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 2 Abs. 4 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 4 24.09.2014 01.01.2015 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 65 Art. 4 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 4 Abs. 2 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65 Art. 4 Abs. 3 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65 Art. 5 Abs. 2 05.05.2010 05.05.2010 geändert SBE XI/6 423 Art. 5 Abs. 4 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 6 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 6 Abs. 2 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 7 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65 Art. 9 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65 5
Markierungen
Leseansicht