Verordnung über den Justizvollzug (331.12)
CH - SO

Verordnung über den Justizvollzug

GS 2021, 31
1 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) Vom 24. August 2021 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 16 ter Absatz 3, 38 sexies und 38 des Gesetzes über den Justiz- vollzug (JUVG) vom 11. November 2013
1) beschliesst:

1. Zuständigkeiten

§ 1 Amt

1 Dem Amt gemäss § 7 JUVG
2) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Anordnung der Festnahme und Durchführung eines Ha ftverfahrens zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richt erlichen Ent- scheiden gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf- prozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
3) sowie Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Artikel 440 StPO; b) Erfüllung der Pflichten der kantonalen Koordinati onsstelle gemäss:

1. dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum

Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom

18. Dezember 2015

4) ;

2. der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordn ung)

vom 29. September 2006
5)
.
2 Es erlässt ein Organisationsreglement, welches ins besondere die Detailor- ganisation des Amts und die Zuständigkeiten der Abt eilungen im Einzel- nen regelt.
3 Das Amt kann die Beziehungen der Gefangenen zur Auss enwelt ein- schränken und diese abweichend von den Hausordnungen regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsein- richtungen erforderlich ist.
4 Es vollzieht und kontrolliert Weisungen und Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Werden die angeord nete Bewäh- rungshilfe, Weisungen oder Auflagen nicht eingehalt en, kann das Amt die betreffende Person verwarnen. Zur Durchsetzung und E rfüllung der Voll- zugsaufträge kann bei Bedarf die Kantonspolizei beigezo gen werden.
1 ) BGS 331.11 .
2 ) BGS 331.11 .
3 ) SR 312.0 .
4 ) SR 150.2 .
5 ) SR 331 .
2
5 Zur Überbrückung von Notsituationen kann das Amt de n betroffenen Personen aus dem Fonds gemäss Kantonsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend die Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton
1) kleine Zuschüsse oder kurzfristige zinslose Darlehen gewähre n.

§ 2 Gesundheitsdienst

1 Der Gesundheitsdienst sorgt in Zusammenarbeit mit Ärzten und Ärztin- nen für die medizinische Versorgung der Gefangenen i n den Vollzugsein- richtungen.

§ 3 Vollzugseinrichtungen

1 Die Vollzugseinrichtungen üben sämtliche Befugnisse aus, die zur Sicher- stellung eines reibungslosen Betriebs und eines geo rdneten Zusammenle- bens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sind.

§ 4 Kantonale Justizvollzugskommission

1 Der Regierungsrat wählt fünf bis sieben Personen a ls Mitglieder der kan- tonalen Justizvollzugskommission.
2 Die kantonale Justizvollzugskommission konstituiert s ich selbst.
3 Sie berät das Amt insbesondere in mit dem Betrieb vo n Vollzugseinrich- tungen verbundenen Fragen und unterstützt dieses im Hi nblick auf einen menschenwürdigen, risiko- und ressourcenorientierte n Justizvollzug.
4 Die zentrale Aufgabe der kantonalen Justizvollzugskomm ission ist das Führen von Ombudsgesprächen mit den Gefangenen. Die T ermine für die Ombudsgespräche werden in der Regel vorgängig festg elegt und ange- kündigt.
5 Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit sind die Kommiss ionsmitglieder ge- genüber den Vertretern des Amts für Justizvollzug vom A mtsgeheimnis entbunden.
6 Das Amt orientiert die kantonale Justizvollzugskommis sion periodisch über neue Planungen und Entwicklungen.

2. Vollzugseinrichtungen

2.1. Allgemeines

§ 5 Konkordatsanstalten

1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen in den Konkordat sanstalten richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats de r Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnah- men (Konkordat) vom 5. Mai 2006
2)
.
1 ) BGS 326.1 .
2 ) BGS 333.111 .
3
2 Konkordatsanstalten dienen in Ausnahmefällen dem Vo llzug von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie von fürsorgerisch en Unterbringungen gemäss dem Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10 . Dezember
1907
1)
.
3 Der Vollzug einer fürsorgerischen Unterbringung gemä ss ZGB bedarf der Zustimmung des Amts.

§ 6 Gefängnisse

1 Gefängnisse dienen insbesondere dem Vollzug von: a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss StPO
2) , Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009
3) und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März
1979
4) ; b) vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft; c) kurzen Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen; d) Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arb eitsexternats; e) Auslieferungshaft; f) Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen gemäss Bundes gesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vo m 20. Juni
2003
5) ; g) vorläufigen Festnahmen gemäss StPO und MStP; h) Polizeigewahrsam; i) Haft während Transporten; j) freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländer- u nd Asylrechts.
2 Sie dienen in Ausnahmefällen: a) dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, die aus Diszi plinar-, Si- cherheits- oder Platzgründen nicht in einer Konkordat sanstalt voll- zogen werden können; b) dem Vollzug von ausserdienstlichem Arrest gemäss M ilitärstrafge- setz (MStG) vom 13. Juni 1927
6) ; c) dem Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen ge mäss ZGB
7) , wobei es hierfür der Zustimmung des Amts bedarf.
3 Bestehen in Bezug auf einen Gefangenen Anzeichen für eine Hafterste- hungsunfähigkeit, kann die Leitung der Vollzugseinrich tung dessen Eintritt in das Gefängnis davon abhängig machen, dass die ein weisende Behörde die Hafterstehungsfähigkeit vorgängig abklären läss t und einen entspre- chenden Entscheid fällt.

§ 7 Weitere Vollzugseinrichtungen

1 Strafen und Massnahmen können im Rahmen des Bundesr echts in fol- genden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden: a) Vollzugseinrichtungen anderer Kantone; b) psychiatrischen Kliniken;
1 ) SR 210 .
2 ) SR 312.0 .
3 ) SR 312.1 .
4 ) SR 322.1 .
5 ) SR 311.1 .
6 ) SR 321.0
7 ) SR 210 .
4 c) anderen geeigneten privaten oder öffentlichen Ein richtungen.
2 Im Bedarfsfalle kann der Vollzug anderer Formen des F reiheitsentzugs gemäss § 1 JUVG
1) ebenfalls in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 er - folgen.

2.2. Private Vollzugseinrichtungen

§ 8 Gesuch

1 Privat geführte Einrichtungen haben dem Amt ein Ges uch für eine Bewil- ligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen einzureiche n.
2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen b eizulegen: a) Betriebsbewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung o der Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss § 11 Absatz 1 bis JUVG
2) ; b) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu m Standort mits- amt Betriebs-, Betreuungs-, Vollzugs- und Sicherheitsk onzept; c) Nachweis der erforderlichen fachlichen Fähigkeite n; d) Strafregisterauszug der Leitung der privaten Vollzugse inrichtung; e) Betreibungsregisterauszug der privaten Vollzugseinri chtung und der betreffenden Leitung; f) Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der be treffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten und Einri chtungen mits- amt den erforderlichen Übersichtsplänen; g) die Hausordnung; h) die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs dur ch die Standortgemeinde.
3 Das Amt kann: a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen; b) Weisungen betreffend die einzureichenden Gesuchsu nterlagen er- lassen.
4 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachliche r, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen, wie insbesondere der Pflicht zum Nachweis der Anerke nnung der privat geführten Einrichtung durch das Konkordat und zu dere n regelmässigen konkordatlichen Überprüfung, verbunden werden.

§ 9 Aufsicht und Entzug der Bewilligung

1 Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über die pri vat geführten Einrich- tungen aus.
2 Es kann für die Erfüllung von Aufgaben im Zusammen hang mit der Bewil- ligung und Beaufsichtigung von privat geführten Einri chtungen öffentlich- rechtliche Institutionen, Organisationen und Einric htungen sowie private Personen gemäss § 11 bis JUVG
3) beiziehen.
1 ) BGS 331.11 .
2 ) BGS 331.11 .
3 ) BGS 331.11 .
5
3 Die Bewilligung kann durch das Departement entzogen werden: a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung ni cht mehr erfüllt ist; b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, auf grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung d er gesetzlichen Vorschriften oder der Bewilligungsauflagen trotz Mahn ung; d) aufgrund fehlendem Bedarf für den weiteren Beizu g der privat ge- führten Einrichtung.
4 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tä tigkeit und auf be- stimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

3. Vollzugsverfahren

3.1. Allgemeines

§ 10 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmun g des Amts.
2 Sofern die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- oder Mas snahmenvollzug bewilligt, informiert sie umgehend das Amt. Sie teil t diesem insbesondere mit, welche besonderen Haftgründe fortbestehen und übermittelt diesem unaufgefordert sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.
3 Sofern die Verfahrensleitung keine spezifischen Vorgab en macht, ent- scheidet das Amt über Zeitpunkt und Ort der Einweis ungen. Die Verfah- rensleitung wird informiert.

§ 11 Übermittlung der Entscheide, Akten und Inform ationen

1 Die Strafbehörden, die Vollzugsbehörden sowie die Zi vilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB
1) angeordnet oder verlängert ha- ben, übermitteln dem Amt, gegebenenfalls bereits im Hinblick auf Abklä- rungen betreffend die Kapazitäten und die Eignung de r in Frage kom- menden Vollzugseinrichtungen, unaufgefordert die rech tskräftigen und die bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbaren Entscheide sowie sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.
2 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar, sofern Ersatzmass nahmen gemäss

Artikel 237 StPO

2) angeordnet worden sind.

§ 12 Übermittlung von Entscheiden betreffend auslän dische Personen

1 Die Migrationsbehörde übermittelt dem Amt unaufgef ordert: a) die im Zusammenhang mit dem Vollzug einer strafrec htlichen Lan- desverweisung gefällten Entscheide; b) Entscheide betreffend Wegweisung von ausländische n Personen, sofern eine Koordination des Vollzugs der Wegweisung m it dem Justizvollzug erforderlich ist.
1 ) SR 210 .
2 ) SR 312.0 .
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§ 13 Vollzugsöffnungen

1 Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des kon kreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat über Gesuche um Vollzugs öffnungen. Es holt in den in Artikel 75a Absatz 1 des Schweizerisch en Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
1) vorgesehenen Fällen eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein.
2 Bei Gefangenen, die sich im geschlossenen vorzeitig en Straf- und Mass- nahmenvollzug befinden, holt das Amt vor seinem Entsch eid die Zustim- mung der Verfahrensleitung ein und gibt dieser gege nüber eine entspre- chende Empfehlung ab.

§ 14 Verlegungen

1 Das Amt kann Transporte bei Einweisungen durch eid genössische oder andere kantonale Behörden übernehmen.
2 Bei Bedarf kann es die Kantonspolizei und die Rettun gsdienste beiziehen.

§ 15 Rechtshilfe

1 Das Amt ist im Rahmen der Rechtshilfe berechtigt, den Vollzug von Stra- fen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnü tzigen Arbeit und der elektronischen Überwachung: a) bei Gefangenen mit ausserkantonalem Wohnsitz an e inen anderen Kanton zu delegieren; b) bei Gefangenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn fü r einen ande- ren Kanton zu übernehmen.
2 Die Kostentragung richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats be- treffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und de n rechtshilfewei- sen Strafvollzug.

3.2. Elektronische Überwachung gemäss ZGB

2)

§ 16 Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht

1 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Zivilgericht zusammen mit dem Amt deren Machbarkeit.
2 Es weist die gefährdende Person, unter Androhung vo n Artikel 292 StGB
3) , auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle einer Missach- tung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts hin.
3 Das zuständige Zivilgericht auferlegt die Kosten des Vollzugs gemäss § 48 Absatz 2, nach Rücksprache mit dem Amt, der gefährde nden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

§ 17 Meldungen und Informationen

1 Das Amt meldet dem zuständigen Zivilgericht und der Kantonspolizei: a) Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Üb erwachung;
1 ) SR 311.0 .
2 ) SR 210 .
3 ) SR 311.0 .
7 b) Unregelmässigkeiten und Verstösse während der ele ktronischen Überwachung.
2 Das zuständige Zivilgericht informiert das Amt frühze itig über voraus- sichtliche Änderungen und Verlängerungen von angeord neten elektroni- schen Überwachungen.
3 Die Kantonspolizei informiert die gefährdete Person über: a) Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Üb erwachung; b) Unregelmässigkeiten und Verstösse während der ele ktronischen Überwachung, ausser die gefährdete Person hat vor Ge richt aus- drücklich darauf verzichtet.

§ 18 Berichterstattung

1 Das Amt erstattet dem zuständigen Zivilgericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten elektronischen Überwachung einen V erlaufsbericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsre geln durch die ge- fährdende Person.
2 Nach Beendigung der elektronischen Überwachung ers tattet das Amt dem zuständigen Zivilgericht einen Schlussbericht über den Vollzugsver- lauf.

3.3. Besondere Vollzugsformen

§ 19 Verfahren

1 Die verurteilte Person kann dem Amt innert 14 Tagen seit Erhalt der An- ordnung des Vollzugantritts ein schriftliches und beg ründetes Gesuch um Anordnung folgender besonderer Vollzugsformen stellen : a) Halbgefangenschaft; b) gemeinnützige Arbeit; c) elektronische Überwachung.
2 Sofern anstelle einer Busse oder Geldstrafe die Ano rdnung der gemein- nützigen Arbeit beantragt wird, beträgt die Frist für die Gesuchseinrei- chung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderun g.
3 Bei Gutheissung des Gesuchs legt das Amt in der An ordnung des Voll- zugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für die Halbgefangen- schaft und die elektronische Überwachung den gemäss den §§ 47 f. von der verurteilten Person zu tragenden Anteil an den Vol lzugskosten und die Höhe der von ihr regelmässig zu leistenden Barvorschü sse fest.
4 Es kann der verurteilten Person, unter Berücksichti gung der finanziellen Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Ges uch ganz oder teil- weise erlassen.

§ 20 Lohn und Arbeitsentgelt

1 Der im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht dem Gefangenen zu. Ein Arbeitsentgelt gemäss Artikel 83 StGB
1) wird nicht ent- richtet.
1 ) SR 311.0 .
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§ 21 Persönliche Auslagen

1 Der Gefangene trägt die persönlichen Aufwendungen bei besonderen Vollzugsformen.
2 Er sorgt für die Versicherung gegen Unfälle.

§ 22 Haftung

1 Der Kanton haftet subsidiär für Schäden, welche die Gefangenen im Rahmen der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursa chen, sofern keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht und den Ei nsatzbetrieb kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
2 Sofern der Kanton Schadensersatz zu leisten hat, kann e r auf die Gefan- genen Rückgriff nehmen, wenn diese schuldhaft gehan delt haben.

§ 23 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

1 Anordnung und Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinn ütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richten sich im Übri gen nach der Richtli- nie des Konkordats betreffend die besonderen Vollzugsf ormen, insbeson- dere bezüglich: a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen; b) das Bewilligungsverfahren; c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen; d) die Folgen bei Regelverstössen und bei Nichteinhal tung des Voll- zugsplans; e) die Kostenbeteiligung; f) die Anrechnung von Teilzahlungen; g) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Be- willigung oder während des Vollzugs; h) den Abbruch des Vollzugs; i) die Beendigung des Vollzugs.

3.4. Normalvollzug

3.4.1. Offener und geschlossener Vollzug

§ 24 Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen

1 Die Gefangenen verbüssen die Strafe im Normalvollzug, sofern die Vo- raussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfül lt sind.
2 Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinr ichtung statt. Kann nicht angenommen werden, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Ve rhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffen tlichkeit ausrei- chen, findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzug seinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugs einrichtung statt.
3 Das Amt kann mit der Anordnung einer Vollzugsstufe A uflagen verbin- den.
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4 Es kann Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die Gef angenen nicht be- währen oder Anlass für die Annahme besteht, dass si ch diese nicht bewäh- ren werden.
5 Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für den Vollzug von Massnahmen.

§ 25 Weitere Vollzugsstufen

1 Das Amt kann im Normalvollzug im Rahmen eines Stufenk onzepts weite- re Zwischenstufen, wie insbesondere die Unterbringu ng in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder das Wohnexternat, festle gen.
2 Es kann zudem Angebote des sicherheits- oder behand lungsorientierten Spezialvollzugs vorsehen, wobei in diesen Bereichen zusät zliche Zwischen- stufen festgelegt und vom Normalvollzug abweichende Ec kwerte definiert werden können.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für den Vollzug stationärer Mass- nahmen.

3.4.2. Externe Beschäftigung, Arbeitsexternat, Wohnexternat,

Wohn- und Arbeitsexternat sowie elektronische Überwachung (EM- Backdoor)

§ 26 Verfahren

1 Das Amt entscheidet im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnah- men über die Bewilligung: a) zur externen Beschäftigung bei einem privaten Arbei tgeber, sofern der Gefangene seine Zustimmung hierfür erteilt hat; b) zum Arbeitsexternat; c) zum Wohnexternat; d) zum Wohn- und Arbeitsexternat.
2 Auf Gesuch des Gefangenen kann das Amt anstelle de s Arbeitsexternats, des Wohnexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats die elektronische Überwachung (EM-Backdoor) für die Dauer von drei bis 12 Monaten an- ordnen.
3 Bei Gutheissung legt das Amt in der Anordnung des Vollzugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für das Arbeitsextern at, das Wohnex- ternat, das Wohn- und Arbeitsexternat sowie die elek tronische Überwa- chung den gemäss den §§ 46 und 48 vom Gefangenen zu t ragenden Anteil der Vollzugskosten fest.
4 Es kann dem Gefangenen, unter Berücksichtigung der finanziellen Ver- hältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesu ch ganz oder teilwei- se erlassen.
5 Das Amt kann seine Befugnisse gemäss den Absätzen 1 , 3 und 4 an die Vollzugseinrichtung delegieren.
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§ 27 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

1 Anordnung und Vollzug der externen Beschäftigung, des Arbeitsexter- nats, des Wohnexternats, des Arbeits- und Wohnexterna ts sowie der elekt- ronischen Überwachung richten sich im Übrigen nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die externe Beschäftigung aus d em Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexte rnats und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Übe rwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsextern ats (EM-Backdoor), insbesondere bezüglich: a) Zuständigkeiten; b) Voraussetzungen und Dauer; c) Vollzugsort und Aufgaben der mit dem Vollzug betraut en Stelle; d) Beziehungen zur Aussenwelt; e) Disziplinarwesen; f) Kosten.

3.5. Massnahmen

3.5.1. Ambulante Massnahmen

§ 28 Behandlungsvereinbarung

1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird zwi schen dem Amt, dem Gefangenen sowie der Fachperson oder der beigezog enen privaten Person geregelt. Artikel 63 Absatz 3 StGB
1) bleibt vorbehalten.
2 Das Amt bezeichnet die Fachperson oder die beigezoge ne private Person sowie gegebenenfalls die Behandlungsmethode und -fr equenz.
3 Der Gefangene verpflichtet sich mit der Behandlungs vereinbarung, an der Erreichung der zusammen mit der Fachperson oder d em beigezogenen Dritten festgelegten Behandlungsziele mitzuarbeiten. Er hat während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar zu sein und dem Amt einen Wech- sel des Wohn- oder Aufenthaltsorts mitzuteilen.
4 Die Fachperson oder die beigezogene private Person ver pflichtet sich mit der Behandlungsvereinbarung zur gesetzmässigen und auf die Rückfall- verhütung ausgerichteten, risiko- und ressourcenorie ntierten Durchfüh- rung der ambulanten Behandlung sowie zur periodisch en Berichterstat- tung an das Amt.
5 Sofern neben dem Strafvollzug eine ambulante Behandlun g angeordnet worden ist, hat eine Information der Vollzugseinricht ung über die Behand- lungsvereinbarung und den Behandlungsvertrag zu erfol gen. Die Voll- zugseinrichtung sorgt für die Koordination der ambula nten Behandlung mit der Vollzugsplanung.

§ 29 Behandlungsvertrag

1 Die Fachperson oder die beigezogene private Person sc hliesst mit dem Gefangenen bei Bedarf zusätzlich zur Behandlungsvereinb arung einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu.
1 ) SR 311.0 .
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2 Im Behandlungsvertrag werden die Ziele, die Form und der Ablauf der ambulanten Behandlung geregelt.
3 Ein Behandlungsvertrag ist ebenfalls für freiwillig e, deliktpräventiv aus- gerichtete Behandlungen während eines Freiheitsentzug s oder unabhän- gig von einem Freiheitsentzug abzuschliessen.

3.5.2. Stationäre Massnahmen

§ 30 Vollzug

1 Stationäre Massnahmen werden in geeigneten therapeu tischen Einrich- tungen im offenen oder geschlossenen Vollzug durchgef ührt.
2 Die Durchführung der stationären Massnahme wird vom Amt mit der Vollzugseinrichtung im Einzelnen geregelt. Das Amt kan n weitere Vorga- ben machen.

3.5.3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 31 Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen p rivaten Person

1 Ein Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen pri vaten Person be- darf der Zustimmung des Amts.

§ 32 Berichterstattung

1 Die Fachperson, die beigezogene private Person oder die Vollzugseinrich- tung erstattet dem Amt auf Verlangen oder zu vorgängi g vereinbarten Terminen Behandlungsberichte.
2 Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgeforde rt über Vorfälle und Feststellungen, die: a) auf eine rückfallrelevante, kritische Entwicklung schliessen lassen; b) das Nichteinhalten von Abmachungen und Terminen b etreffen; c) die Fortführung der Behandlung in Frage stellen.

§ 33 Inhalt der Behandlungsberichte

1 Die Behandlungsberichte beinhalten insbesondere: a) die Diagnose und die Beschreibung der Behandlung ; b) Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation des Gefa ngenen; c) Angaben über die Einhaltung von Weisungen und Auf lagen; d) Aussagen zum Erreichen oder Nichterreichen von Beh andlungszielen und zu den deliktsrelevanten Veränderungen; e) die Einschätzung der allgemeinen und konkreten Leg alprognose; f) Empfehlungen betreffend Fortsetzung, Änderung oder Abbruch der Behandlung.

§ 34 Verletzung der Mitwirkungspflicht

1 Der Gefangene verletzt seine Mitwirkungspflicht, wen n er: a) aufgrund seines Verhaltens den Abschluss eines Be handlungsver- trags mit der Fachperson oder der beigezogenen privat en Person verhindert;
12 b) die Behandlungsvereinbarung oder die Vollzugsregelu ng mit dem Amt nicht einhält; c) die Abmachungen mit der Fachperson oder der beige zogenen priva- ten Person nicht einhält; d) die Regelungen der Vollzugseinrichtung nicht befol gt; e) die Behandlung verweigert.
2 In diesen Fällen prüft das Amt nach vorgängiger Verwa rnung die Aufhe- bung der Massnahme oder die entsprechende Antragste llung an das Straf- gericht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss bei Nichteinh alten von Weisun- gen, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu u nterziehen.

4. Rechtsstellung der Gefangenen

4.1. Allgemeines

§ 35 Meldepflichten Gefangener

1 Die Gefangenen haben dem Amt: a) den Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts unauf gefordert be- kannt zu geben; b) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihr Erwe rbseinkommen und den Bezug von Sozialversicherungsleistungen offenzulegen ; c) unverzüglich sämtliche wichtigen Ereignisse mitzut eilen, die für den Vollzug von besonderen Vollzugsformen sowie der externen Be- schäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwach ung (Back- door-EM) von Bedeutung sind, wie insbesondere Verlust der Arbeits- stelle, Beschäftigung oder Ausbildung sowie Krankhei t und Unfall.
2 Die Anordnung weiterer Meldepflichten durch das Am t im Einzelfall bleibt vorbehalten.

§ 36 Assistierter Suizid

1 Das Recht jeder urteilsfähigen Person, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei zu wählen, bleibt im Justizvollzug grundsätzl ich gewährleistet.
2 Die Gefängnisärzte und -ärztinnen, die Mitarbeitende n des Gesundheits- dienstes und das Personal der Vollzugseinrichtung kön nen nicht zur Sui- zidhilfe angehalten werden.
3 Die einweisende Behörde wird über den Sterbewunsch des Gefangenen informiert.
4 Dem sterbewilligen Gefangenen stehen im Rahmen der Hausordnung Kontakte zu Sterbehilfeorganisationen offen. Über erfo rderliche Sachur- laube entscheidet die einweisende Behörde.
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5 Gefangene mit anhaltendem Sterbewillen und unerträg lichem Leiden können ein Gesuch um Sachurlaub zwecks assistiertem Su izid stellen. Die einweisende Behörde entscheidet über das begründete Gesuch. Dieses enthält insbesondere: a) einen ärztlichen Bericht zu Diagnose, Leidensdruck und Urteilfähig- keit gemäss den gesundheits- und standesrechtlichen Vorgaben; b) Ort, Zeit und Umstände des beabsichtigten Suizids sowie Rezeptur des letalen Medikaments; c) Entbindung von besonderen Geheimhaltungspflichten .
6 Die einweisende Behörde prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und holt die erforderlichen Stellungnahmen zum Vollzug s- und Therapie- verlauf, zum Zweck des Sachurlaubs und zur Flucht- und W iederholungsge- fahr ein.
7 Bei unvollständigen Gesuchsunterlagen oder bei Zwei feln in Bezug auf die Urteilsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Vollzug sverlaufs- und The- rapieverlaufsberichte weist die einweisende Behörde das Gesuch um Sa- churlaub ab.

4.2. Zwangsmassnahmen

§ 37 Unmittelbarer Zwang

1 Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang können Hi lfsmittel und nicht-letale Waffen eingesetzt werden.
2 Zulässige Hilfsmittel sind insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel und Diensthunde.
3 Zulässige Waffen sind Schlag-, Mehrzweck- und Abwehr stöcke, Taser, Gummischrotgeschosse und Reizstoffe.
4 Das Amt erlässt Weisungen in Bezug auf die Einzelhei ten betreffend den Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen.

§ 38 Zwangsbehandlung

1 Als Zwangsbehandlung gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe b JUVG
1) können insbesondere folgende Massnahmen angeordnet werden: a) aus hygienischen Gründen erforderliche Massnahmen , wie Waschen oder Duschen; b) Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Pe rsonen und Sachen; c) Massnahmen zur Stabilisierung bei akuter Selbstgefä hrdung.

§ 39 Zwangsernährung

1 Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme wird dem beha ndelnden Ge- fängnisarzt oder der behandelnden Gefängnisärztin gem eldet.
2 Bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der freie n Willensbestimmung von Gefangenen, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ist diese durch einen Facharzt oder eine Fachärztin festzustellen.
1 ) BGS 331.11 .
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5. Umgang mit Personendaten

§ 40 Datensammlungen

1 Das Amt führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufg aben eine Daten- sammlung, in der insbesondere in folgenden Bereiche n Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerte r Personendaten und Persönlichkeitsprofile, erfasst und bearbeitet werd en können: a) Stammdaten der Gefangenen, wie insbesondere:

1. Name, Vornamen und Aliasnamen,

2. Geschlecht und erkennungsdienstliche Merkmale,

3. Geburtsdatum,

4. Zivilstand,

5. Nationalität, Heimatort, Aufenthalts- und Nieder lassungsbe-

willigung und Konfession,

6. Adressen,

7. die Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bu ndesge-

setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherun g (AHVG) vom 20. Dezember 1946
1) , Krankenkasse und Versi- chertennummer,

8. Bankverbindung und Bankdaten;

b) Vollzugsform; c) Straf- und Vollzugsverfahren; d) Vollzugsziele, Vollzugsplanung, Vollzugsplan und Wieder gutma- chung; e) Auflagen und Weisungen; f) Eintritt, Unterkunft, Vermögenswerte und Gegenstä nde; g) Vollzugsstufen und Entlassung; h) Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt u nd Vergütung bei Aus- und Weiterbildung; i) Gesundheit, Arzneimittel und Ernährung; j) Kontaktpersonen, wie insbesondere Ärzte und Ärztinn en, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinn en; k) Beziehungen zur Aussenwelt, wie insbesondere:

1. Besucherdaten,

2. nahestehende Personen, wie namentlich Ehegatten, Lebens-

partner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Ge - schwister,

3. amtliche Kontaktpersonen;

l) Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster im Rahmen de r elektroni- schen Überwachung; m) soziale, seelsorgerische und anderweitige religiö se Betreuung; n) Freizeit; o) Ordnung und Sicherheit, wie insbesondere Zwangsma ssnahmen, besondere Sicherungsmassnahmen, Disziplinarsanktionen und Ent- weichungen;
1 ) SR 831.10
15 p) Kosten.

§ 41 Elektronisches Abrufverfahren

1 Mit Ermittlungsaufgaben betraute Mitarbeiter und M itarbeiterinnen der Kantonspolizei können gestützt auf § 31 bis Absatz 1 Buchstabe a JUVG
1) folgende Personendaten elektronisch abrufen: a) Name, Vornamen und Aliasnamen; b) Geschlecht; c) Geburtsdatum; d) Nationalität und Heimatort; e) Vollzugsform; f) Vollzugsort; g) einweisende Behörde; h) Entweichung; i) Ausgang und Urlaub.
2 Das Amt kann den Strafbehörden gestützt auf § 31 bis Absatz 1 Buchstabe b JUVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b , c, d und f im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglic h machen.

§ 42 Umfeldabklärungen

1 Das Amt kann die Kantonspolizei mit Umfeldabklärunge n in Bezug auf Gefangene, insbesondere betreffend die Einhaltung vo n Auflagen und Weisungen sowie Kontakte ausserhalb der Vollzugseinric htung, beauftra- gen.
2 Die Kantonspolizei hält ihre Feststellungen und die vo n ihr getroffenen Massnahmen in der Regel in einem Bericht fest und ü bermittelt diesen nach Abschluss der Umfeldabklärungen zusammen mit de n sachdienlichen Unterlagen dem Amt. Von der schriftlichen Berichters tattung kann abge- sehen werden, wenn zu weiteren Verfahrensschritten of fensichtlich kein Anlass besteht.

§ 43 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Kantons polizei

1 Das Amt kann mit der Kantonspolizei insbesondere in folgenden Fällen die für einen zweckmässigen und geordneten Vollzug erf orderlichen Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerte r Personendaten und Persönlichkeitsprofile, austauschen: a) im Rahmen von polizeilichen Einweisungen; b) bei Transportaufträgen; c) im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen; d) bei Meldungen an das Bedrohungsmanagement der Kan tonspolizei und im Zusammenhang mit deren Beauftragung mit Umfe ldabklä- rungen; e) bei begleiteten und unbegleiteten Ausgängen und Urlauben; f) bei Entweichen eines Gefangenen; g) im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen von p rivaten Per- sonen durch die Kantonspolizei gemäss § 11 bis Absatz 2 JUVG
2) ;
1 ) BGS 331.11 .
2 ) BGS 331.11 .
16 h) im Rahmen von polizeilichen Unterstützungsleistunge n im Bereich Sicherheit; i) im Zusammenhang mit dem Austausch mit dem kanton alen Nach- richtendienst.

§ 44 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Staatsa nwaltschaft

1 Das Amt und die Staatsanwaltschaft übermitteln eina nder insbesondere in folgenden Fällen sämtliche, für die zweckmässige, risikoorientierte und effiziente Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben er forderlichen Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerte r Personendaten und Persönlichkeitsprofile: a) im Rahmen des Vollzugs oder der Anordnung von Unter suchungs- und Sicherheitshaft; b) im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Straf- und Mas snahmenvoll- zug; c) anlässlich von selbstständigen und unselbstständi gen nachträglichen Entscheiden gemäss StPO
1) ; d) im Rahmen von Revisionsverfahren gemäss Artikel 65 Absatz 2 StGB
2) ; e) bei Strafuntersuchungen gegen Gefangene.

6. Kosten

§ 45 Träger der Vollzugskosten

1 Das Amt trägt bei folgenden Anordnungen und Einwei sungen durch kan- tonale Behörden die Vollzugskosten: a) Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen; b) Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote; c) vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam; d) Untersuchungs- und Sicherheitshaft; e) elektronische Überwachung gemäss ZGB
3) , insoweit die betreffenden Kosten nicht der gefährdenden Person auferlegt werde n.
2 Das Migrationsamt trägt bei Einweisungen durch kan tonale Behörden die Vollzugskosten für freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländerrechts.
3 Die einweisende kantonale Behörde trägt die Vollzugs kosten bei ausser- dienstlichem und umgewandelten Arrest gemäss MStG
4)
.
4 Das Amt trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ä rzten und Ärztin- bis JUVG
5)
.
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 311.0 .
3 ) SR 210 .
4 ) SR 321.0
5 ) BGS 331.11 .
17

§ 46 Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und A rbeitsexternat

1 Sofern der Gefangene während des Vollzugs des Arbeits externats, des Wohnexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats ei n Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Voll zugstag an den Voll- zugskosten zu beteiligen.

§ 47 Halbgefangenschaft

1 Sofern der Gefangene während des Vollzugs der Halbgef angenschaft ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Frank en pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

§ 48 Elektronische Überwachung

1 Der Gefangene trägt die Kosten für den Netzanschluss im Rahmen der elektronischen Überwachung gemäss StGB
1)
. Sofern er während des Voll- zugs der elektronischen Überwachung ein Einkommen er zielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugs kosten zu betei- ligen.
2 Die Kostenbeteiligung der gefährdenden Person für d ie elektronische Überwachung gemäss ZGB
2) richtet sich sinngemäss nach Absatz 1. RRB Nr. 2021/1242 vom 24. August 2021. Die Einspruchsfrist ist am 25. Oktober 2021 unbenut zt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021.
1 ) SR 311.0 .
2 ) SR 210 .
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