Handels‑ und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien
Abgeschlossen am 25. November 1957 In Kraft getreten am 26. November 1957 (Stand am 26. November 1957) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Argentinien haben,
vom Wunsche geleitet, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern nach bestem Vermögen zu entwickeln und in Anbetracht der in der Pariser Vereinbarung vom 30. Mai 1956 umschriebenen Grundsätze des multilateralen Handels‑ und Zahlungsverkehrs, beschlossen, ein Handels‑ und Zahlungsabkommen abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben die gebührend Bevollmächtigten
folgendes vereinbart:
Kapitel I Warenverkehr
Art. 1
Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, ausgehend vom Prinzip der Meistbegünstigung, einander gegenseitig die mit der einschlägigen Gesetzgebung zu vereinbarenden grösstmöglichen Erleichterungen in bezug auf Zölle, Taxen, Steuern und fiskalischen Gebühren sowie auf alles, was die im Hinblick auf die Einfuhr zu unternehmenden Schritte und administrativen Formalitäten, die Zirkulation, den Transport und die Verteilung von natürlichen oder bearbeiteten Produkten der andern Vertragspartei in ihrem Lande betrifft, zu gewähren.
Art. 2
Die schweizerischen und argentinischen Behörden werden, im Rahmen der ihnen auf diesem Gebiete zustehenden normalen Befugnisse und der bestehenden Verträge, die zur Respektierung der Ursprungs‑ und Qualitätsbezeichnungen, die ausschliesslich auf Produkte eines jeden der beiden Länder angewendet werden, notwendigen Anordnungen und Massnahmen treffen. Infolgedessen werden sie, durch Anwendung angemessener Sanktionen, die Zirkulation und den Verkauf von im eigenen Lande oder in einem Drittlande hergestellten Waren verhindern, wenn diese in bezug auf den Ursprung, die Qualität oder den Typ unrichtig bezeichnet sind.
Art. 3
Die in Schweizerfranken zu bezahlenden argentinischen Exporte werden durch Argentinien in jeder Beziehung nicht schlechter behandelt als die in den Währungen der andern Staaten, die am System des multilateralen Zahlungsverkehrs mit Argentinien teilnehmen, in andern transferierbaren Währungen, in Dollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika oder in andern frei konvertierbaren Währungen zu bezahlenden Ausfuhren.
Art. 4
Die in Schweizerfranken zu bezahlenden Importe Argentiniens geniessen in bezug auf den Wechselkurs eine nicht weniger günstige Behandlung als sie für Einfuhren gewährt wird, die in einer Währung eines der andern Länder, die am System des multilateralen Zahlungsverkehrs mit Argentinien ¨teilnehmen, in andern transferierbaren Währungen, in Dollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika oder in andern frei konvertierbaren Währungen zu bezahlen sind.
Die in Schweizerfranken zu bezahlenden Importe Argentiniens geniessen zudem, in bezug auf die Erteilung von Einfuhrbewilligungen und auf die Zuteilung von Devisen, eine nicht weniger günstige Behandlung als sie für Einfuhren gewährt wird, die in der Währung eines der andern Länder, die am System des multilateralen Zahlungsverkehrs teilnehmen, oder in andern transferierbaren Währungen zu bezahlen sind.
Art. 5
In bezug auf die direkten Ein‑ und Ausfuhren zwischen der Schweiz und Argentinien wenden die schweizerischen Behörden keine internen Massnahmen an, aus denen sich in der Praxis Veränderungen der Parität des Schweizerfrankens zu den in Artikel 3 erwähnten Währungen und, als Folge davon, Änderungen der Preise argentinischer oder schweizerischer Waren ergeben könnten.
Art. 6
Die schweizerischen Behörden gewähren der Einfuhr argentinischer Produkte eine möglichst freiheitliche Behandlung. Soweit als möglich werden sie für argentinische Produkte die Grundsätze der gegenüber den Mitgliedstaaten der OECE oder andern Drittländern geltenden Liberalisierung anwenden.
Art. 7
Um den Transithandel zwischen der Schweiz und Argentinien zu erleichtern, werden die argentinischen Behörden die Einfuhr von Waren aus den Mitgliedländern des multilateralen Systems bewilligen ohne Rücksicht darauf, ob sie direkt aus dem Ursprungsland oder durch Vermittlung eines andern Mitgliedlandes des multilateralen Systems importiert werden. Gleichfalls werden sie die Ausfuhr von argentinischen Waren bewilligen, ohne zu berücksichtigen, ob sie für den Verbrauch im Käuferlande oder für den Weiterverkauf nach einem andern Mitgliedstaate des multilateralen Systems bestimmt sind. Die schweizerischen Behörden werden ihrerseits die Einfuhr argentinischer Waren bewilligen ohne Rücksicht darauf, ob sie direkt aus Argentinien oder durch Vermittlung eines andern Mitgliedlandes des multilateralen Systems importiert werden. Sie bewilligen auch die Ausfuhr schweizerischer Waren, die von einem andern Mitgliedstaate des multilateralen Systems zum Zwecke des Weiterverkaufs nach Argentinien erworben werden.
Art. 8
Die schweizerischen und die argentinischen Behörden behalten sich das Recht vor, für einzuführende Waren ein vom Erzeugerland auszustellendes Ursprungszeugnis zu verlangen.
Kapitel II Zahlungsverkehr
Art. 9
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Argentinien werden bei der Schweizerischen Nationalbank und den ermächtigten schweizerischen Banken auf den Namen des Banco Central de la República Argentina und der ermächtigten argentinischen Banken auf Schweizerfranken lautende Argentinienkonti M eröffnet.
Art. 10
Den Argentinienkonti M können gutgeschrieben werden:
a. der Wert argentinischer Waren und Leistungen;
b. Überweisungen aus andern Mitgliedländern des multilateralen Systems, sei es durch den Verkauf in der Schweiz von Beträgen in der Währung eines Mitgliedlandes der Europäischen Zahlungsunion, das dem multilateralen System mit Argentinien angehört, sei es durch den Übertrag von Guthaben in Schweizerfranken eines solchen Mitgliedlandes;
c. andere Zahlungen mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des Banco Central de la República Argentina.
Art. 11
Die Guthaben auf Argentinienkonti M können verwendet werden:
a. zur Bezahlung schweizerischer, nach Argentinien ausgeführter Waren, schweizerischer Leistungen zugunsten natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz in Argentinien, wie auch für die laufenden Zahlungen für schweizerische Finanzforderungen;
b. zur Überweisung nach andern Mitgliedländern des multilateralen Systems, sei es durch den Erwerb von Beträgen in der Währung eines Mitgliedlandes der Europäischen Zahlungsunion, das dem multilateralen System mit Argentinien angehört, sei es durch den Übertrag auf das Konto eines solchen Mitgliedstaates;
c. für andere Zahlungen mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des Banco Central de la República Argentina. Die Guthaben auf Argentinienkonti M können zur Bezahlung von Waren und Leistungen eines andern Mitgliedlandes des multilateralen Systems nur soweit benützt werden, als der Wert dieser Waren und Leistungen nach einem Mitgliedland über den gebundenen Zahlungsverkehr der Schweiz mit dem betreffenden Land überwiesen worden ist oder überwiesen wird.
Art. 12
Die in Artikel 10, Buchstabe b, und 11, Buchstabe b, vorgesehenen Überweisungen werden zwischen den ermächtigten Banken im Rahmen des gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den Ländern, die sowohl Mitglied des multilateralen Systems mit Argentinien als auch der Europäischen Zahlungsunion sind, vorgenommen.
Art. 13
Soweit es die schweizerischen oder argentinischen Bestimmungen zulassen, können Zahlungen auch ausserhalb von Argentinienkonti M erfolgen, und zwar entweder in der Währung eines Mitgliedlandes des multilateralen Systems, soweit diese über die Europäische Zahlungsunion abgerechnet werden kann, oder in frei konvertierbarer Währung.
Art. 14
Der vom Banco Central de la República Argentina auf dem offiziellen Markt angewendete Schweizerfrankenkurs wird wie folgt festgesetzt:
entweder:
a. auf der Basis der von Argentinien beim Internationalen Währungsfonds deklarierten Parität des Peso zum USA‑Dollar und der Parität des Schweizerfrankens zum USA‑Dollar;
oder:
b. auf der Basis des Kurses der vom Banco Central de la República Argentina für die Währung eines Drittlandes, das am System des multilateralen Zahlungsverkehrs mit Argentinien und an der Europäischen Arbitrage teilnimmt, notiert wird und des Kurses des Schweizerfrankens auf dem betreffenden Devisenmarkt. Der Kurs für die Währung des Drittlandes muss ebenfalls auf der Basis der beim Internationalen Währungsfonds deklarierten Parität zum USA‑Dollar festgesetzt sein oder, wenn diese fehlt, auf der offiziellen zwischen dem Peso und der Währung des betreffenden Landes festgelegten Parität.
Art. 15
Für die Operationen des freien argentinischen Devisenmarktes bildet sich der Kurs des Schweizerfrankens, entsprechend den geltenden argentinischen Bestimmungen, nach dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage.
Art. 16
Die Schweizerische Verrechnungsstelle und der Banco Central de la República Argentina treffen im gegenseitigen Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abschnittes nötigen technischen Massnahmen.
Kapitel III Schlussbestimmungen
Art. 17
Sollte der Zustand des Handelsverkehrs oder des Zahlungsregimes, der als Grundlage für den Abschluss des vorliegenden Abkommens diente, grundlegend ändern, kann jede der vertragschliessenden Parteien von der andern die sofortige Aufnahme von Verhandlungen verlangen, um das vorliegende Abkommen der neuen Situation anzupassen.
Wenn die vertragschliessenden Parteien nicht innert zweier Monate, vom Datum des Begehrens um Aufnahme neuer Verhandlungen an gerechnet, zu einer Einigung gelangen, kann das Abkommen auf Ende des nächsten Monates gekündigt werden.
Art. 18
Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange die zwischen diesem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Zollunion in Kraft bleibt.²
² SR 0.631.112.514
Art. 19
Das vorliegende Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verfassung der vertragschliessenden Parteien ratifiziert. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird baldmöglichst in Bern stattfinden.
Das vorliegende Abkommen tritt provisorisch, ohne die Ratifizierung zu präjudizieren, am Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann von jeder Partei nach Ablauf des ersten Jahres nach seinem Inkrafttreten jederzeit, mit dreimonatiger Voranzeige, gekündigt werden.
In Würdigung des Vorstehenden unterzeichnen die Bevollmächtigten vier Exemplare des vorliegenden Abkommens, zwei in spanischer und zwei in französischer Sprache, gleicherweise gültig, in Buenos Aires, am 25. November 1957.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Edwin Stopper | Für die Argentinische Regierung: Alfonso de Laferrere Adalbert Krieger Vasena Julio Cesar Cueto Rua |
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