Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder
II C/4/3 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) Vom 5. Juni 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 10 der Lohnverordnung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne aus - reichende Ausbildung.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungs - gesetzes 2 ) .
Art. 3 Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung
1 Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrperso - nenlohnband eingereiht.
Art. 4 Funktionszuordnung
1 Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.
Art. 5 Ergänzung der Einreihung
1 In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehr - personenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft wer - den.
Art. 6 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit ei - nem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgese - henen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
a. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder 1) GS II C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE 2018 13 1
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b. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat.
2 Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn:
a. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abge - deckt ist; oder
b. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.
Art. 7 Zuschlag
1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, er - weiterte Aufgabe ausgeübt wird. 2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder
Art. 8 Sportschule
1 Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrper - son zugeordnet.
Art. 9 Brückenangebote (GBA)
1 Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, wer - den der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.
2 Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.
Art. 10 Berufsfachschulen
1 Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht:
a. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3;
b. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3;
c. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2;
d. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätig - keit: Lehrpersonenlohnband 2.
Art. 11 Kantonsschule
1 Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonen - lohnband eingereiht.
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Art. 12 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.
Art. 13 Monofachlehrpersonen der Volksschule
1 Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden im Bereich der Volksschule der Funktion ihrer Schulstufe zugeordnet.
2 Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag verknüpft.
Art. 14 Schulleitungsfunktionen
1 Eine hauptverantwortliche Schulleitung sowie die weiteren Mitglieder der Schulleitung werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Führungsfunktion in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht. 3. Übergangsbestimmungen
Art. 15 Besitzstand
1 Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens die - ser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand ge - wahrt.
2 Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maxi - mum nicht überschritten wird. 3
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