Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (II C/4/3)
CH - GL

Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder

II C/4/3 Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder (Lehrpersoneneinreihungsverordnung, LPEV) Vom 5. Juni 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 10 der Lohnverordnung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne aus - reichende Ausbildung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungs - gesetzes 2 ) .

Art. 3 Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung

1 Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrperso - nenlohnband eingereiht.

Art. 4 Funktionszuordnung

1 Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.

Art. 5 Ergänzung der Einreihung

1 In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehr - personenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft wer - den.

Art. 6 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung

1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit ei - nem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgese - henen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
a. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder 1) GS II C/1/1 2) GS IV B/1/3 SBE 2018 13 1
II C/4/3
b. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert hat.
2 Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn:
a. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abge - deckt ist; oder
b. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.

Art. 7 Zuschlag

1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, er - weiterte Aufgabe ausgeübt wird. 2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

Art. 8 Sportschule

1 Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrper - son zugeordnet.

Art. 9 Brückenangebote (GBA)

1 Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, wer - den der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich unterrichten.
2 Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

Art. 10 Berufsfachschulen

1 Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie folgt eingereiht:
a. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3;
b. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3;
c. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2;
d. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätig - keit: Lehrpersonenlohnband 2.

Art. 11 Kantonsschule

1 Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonen - lohnband eingereiht.
2
II C/4/3

Art. 12 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)

1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

Art. 13 Monofachlehrpersonen der Volksschule

1 Lehrpersonen mit einer Lehrbefähigung für weniger als drei Fächer werden im Bereich der Volksschule der Funktion ihrer Schulstufe zugeordnet.
2 Ihre Einreihung ins Lohnband wird mit einem Abschlag verknüpft.

Art. 14 Schulleitungsfunktionen

1 Eine hauptverantwortliche Schulleitung sowie die weiteren Mitglieder der Schulleitung werden nicht als Lehrpersonen, sondern als Führungsfunktion in die Lohnbänder der Staatsangestellten eingereiht. 3. Übergangsbestimmungen

Art. 15 Besitzstand

1 Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens die - ser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand ge - wahrt.
2 Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maxi - mum nicht überschritten wird. 3
Markierungen
Leseansicht