Verordnung über Schaffensbeiträge an anerkannte Theatergruppen (480.46)
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Verordnung über Schaffensbeiträge an anerkannte Theatergruppen

Verordnung über Schaffensbeiträge an anerkannte Theatergruppen vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei - ten (KAG); gestützt auf das Reglement vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten (KAR); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Definition

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe von Schaffensbeiträgen an anerkannte Theatergruppen. Die Bestimmungen des Reglements über die kulturellen Angelegenheiten bleiben vorbehalten.
2 Unter einer anerkannten Theatergruppe versteht man eine Gruppe von Thea - terschaffenden, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton besteht und min - destens drei professionelle Bühnenproduktionen realisiert hat.

Art. 2 Fachgruppe – Auftrag

1 Eine Fachgruppe hat die Aufgabe, der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) Vorschläge für die Vergabe von Schaffens - beiträgen an anerkannte Theatergruppen zu unterbreiten.

Art. 3 Fachgruppe – Zusammensetzung

1 Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorste - her des Amts für Kultur (Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher) sowie aus vier weiteren Mitgliedern, die von der Direktion für jeweils eine Amtsdauer gewählt werden.
2 Der Fachgruppe gehören Personen an, die beruflich im Bereich Theater tätig sind und sich verpflichten, alle Bühnenproduktionen der anerkannten Thea - tergruppen zu besuchen.

Art. 4 Fachgruppe – Organisation

1 Die Fachgruppe wird von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher präsidiert.
2 Das Sekretariat der Fachgruppe wird vom Amt für Kultur (Amt) besorgt.
3 Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwe - send sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesen - den Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 5 Höhe der Schaffensbeiträge

1 Der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird im jährlichen Voranschlag des Amtes festgelegt.
2 Der Höchstbetrag eines Schaffensbeitrags darf 150'000 Franken nicht über - steigen; bei der Bemessung der Finanzhilfe werden die Qualität des Projekts und das Projektbudget berücksichtigt.

Art. 6 Besondere Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags

1 Ein Schaffensbeitrag an das Projekt einer Theatergruppe kann nur dann gewährt werden, wenn die Theatergruppe ihren Sitz im Kanton hat und min - destens die Hälfte der Mitglieder einen engen Bezug zum Kanton aufweist.
2 In der Regel muss die Erstaufführung der unterstützten Bühnenproduktion im Kanton stattfinden.

Art. 7 Anzahl der gewährten Schaffensbeiträge

1 Jährlich werden höchstens fünf Schaffensbeiträge an anerkannte Theater - gruppen vergeben.

Art. 8 Einreichen des Gesuchs

1 Das Gesuch um einen Schaffensbeitrag für ein Bühnenprojekt, dessen Erst - aufführung in der Zeit von 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauffolgen - den Jahres geplant ist, muss spätestens bis 31. Oktober des vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Unterlagen umfassen:
a) die genaue Bezeichnung der Theatergruppe, für die das Gesuch einge - reicht wird, mit dem Lebenslauf der Regisseurin oder des Regisseurs und der wichtigsten Schauspielerinnen und Schauspieler;
b) die genaue Bezeichnung der geplanten Bühnenproduktion, mit dem Theaterstück in Textform, und die künstlerische Beschreibung des Projekts;
c) das Produktionsbudget mit einer genauen Auflistung der veranschlagten Ausgaben und der erwarteten Einnahmen sowie der übrigen erwarteten oder bestätigten Finanzierungsquellen;
d) die Abrechnung der letzten Produktion oder der früheren Produktionen sowie Medienberichte;
e) Orte und Daten der geplanten Aufführungen.

Art. 9 Auswahlkriterien

1 Die Fachgruppe trifft ihre Wahl namentlich unter Berücksichtigung der Qualität des Projekts, des Professionalitätsgrads der Theater- und Produkti - onsgruppe, der Wirklichkeitsnähe des Budgets, der Plausibilität des Budgets, des Erfolgs des oder der früheren Projekte und der Verbreitungsmöglichkei - ten (Tourneen usw.).

Art. 10 Informations- und Kontrollpflicht

1 Auf Ersuchen des Amtes erteilt der Empfänger eines Beitrags alle relevan - ten Informationen über den Stand des Projekts und die Verwendung des Schaffensbeitrags.
2 In jedem Fall muss die Verwendung des Schaffensbeitrags belegt werden; dazu werden jeweils die Jahresrechnung und die Belege zu der oder den reali - sierten Produktionen vorgelegt.
3 Diese Unterlagen müssen dem Amt spätestens sechs Monate nach der Erst - aufführung unaufgefordert zur Kontrolle zugestellt werden. Auf Wunsch der Begünstigten kann das Amt die Frist ausnahmsweise verlängern.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenhei - ten (SGF 480.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2012 Erlass Grunderlass 01.09.2012 2012_063
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.07.2012 01.09.2012 2012_063

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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