Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.22)
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

1 213.22 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom 06.02.1980 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 131, 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB 1 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Inkassohilfe

Art. 1

Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche des Kindes und des obhuts berechtigten Elternteils *
1 Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjäh rigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltli che Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch kann. Gleichzeitig kann auch dem obhutsberechtigten Elternteil für seinen eige nen Unterhaltsanspruch Inkassohilfe gewährt werden. *
2 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zustän digen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertra gen. *
3 Überträgt der Gemeinderat die Inkassohilfe einem regionalen Sozialdienst oder einer gemeinnützigen Stelle, so hat er mit diesen die Kosten zu regeln.
4 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerin nen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. *
1) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 30 | f 30
213.22 2

Art. 1a

* Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt
1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtig te Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung der Unter haltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB) 1 ) . *
2 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtig ten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozial dienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen. *
3 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerin nen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. *
4 Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten. Lebt die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige Stelle eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die Ver hältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen im Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 2 ) den zweifachen Betrag des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) 3 ) genannten maximalen allgemeinen Lebensbedarfs für Nicht heimbewohner übersteigt. *

Art. 2

Vorbehalt
1 Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe besteht oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach Massgabe der Sozialhilfe gesetzgebung zuständig. *

Art. 2a

* Prozessvertretung
1 Die gemäss Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung befugt.
1) SR 210
2) BSG 661.11
3) SR 831.30
3 213.22
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 3

Anspruch
1 Minderjährige haben Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens je doch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. *
2 Voraussetzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel. *
3 ... *
4 Die Bevorschussung setzt ein nach Erteilung der Inkassovollmacht sowie der Unterzeichnung der Abtretungserklärung und der Zustimmung zur Verrech nung.
5 Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfe gesetzgebung. *

Art. 4

* Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn * a das Kind sich länger als drei Monate im Ausland aufhält, b die Eltern in gemeinsamem Haushalt leben, c das Einkommen oder das Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet, d das Kind, das die Bevorschussung verlangt, oder dessen gesetzlicher e das Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Hand bedarf.
2 kommt Sozialhilferecht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch in der Höhe der zulässigen Bevorschussung zusammen mit den andern zur Verfü gung stehenden Mitteln zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Berechtigten nicht ausreicht.
3 Eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach Sozialhilfegesetzgebung entfällt im Umfang jener Leistungen, die bei Anwendung dieses Gesetzes als Vorschüsse hätten ausgerichtet werden können. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
213.22 4

Art. 5

Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtig ten Person. Der Gemeinderat kann die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträ gen oder einzelne Aufgaben auf diesem Gebiet mit Genehmigung der zuständi gen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertra gen. *
2 Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen, denen die burgerli che Sozialhilfe obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen. *
3 ... *

Art. 6

* Höhe der Vorschüsse
1 Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Wai nenversicherung nicht überschreiten.
2 Der Regierungsrat kann diese Maximalgrenze durch Verordnung herabset zen.

Art. 7

Geltendmachung des Anspruches
1 Der Anspruch auf Vorschuss ist bei der zuständigen Gemeindebehörde am zi vilrechtlichen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten geltend zu machen. Ange hörige von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, welchen die bur gerliche Sozialhilfe obliegt, machen ihren Anspruch bei ihrer Heimatgemeinde geltend. *
2 Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhalts pflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und erlässt beförderlich ihre Verfügung. Diese wird dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.

Art. 8

* Rechtsmittel
1 Der Anspruchsberechtigte kann gegen die Verfügung der Gemeinde- oder Korporationsbehörde innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerde führen.
2 Verfügungen der Sozialhilfebehörde der Burgergemeinde Bern unterliegen der Beschwerde an die Oberwaisenkammer. *
5 213.22
3 Der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer überprüft auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen richtet sich das Be schwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (VRPG 1 ) ).
4 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkam mer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des VRPG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Präsident der zuständigen Abteilung entscheidet als Einzelrichter.
5 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Regierungs statthalter, die Oberwaisenkammer oder der Präsident der zuständigen Abtei lung des Verwaltungsgerichts nichts anderes verfügt.

Art. 9

Auszahlung; veränderte Verhältnisse
1 Die Vorschüsse sind monatlich zum voraus auszurichten.
2 Verändern sich die Verhältnisse, so ist die Gewährung von Vorschüssen zu überprüfen. Die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde hat von Amtes wegen jährlich eine Überprüfung sämtlicher Bevorschussungsfälle vor zunehmen. *

Art. 10

Rückerstattung
1 Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück.
2 Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter des Kindes haben der Behörde die dafür nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbeson dere eine Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie freiwerdender Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB 2 ) mit den Vor schüssen zuzustimmen.
3 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
3 Kosten und Staatsbeiträge

Art. 11

Kostenregelung Verrechnung
1 Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betrei bungs- und Prozesskosten), soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner einge bracht werden können. *
1) BSG 155.21
2) SR 210
213.22 6
2 Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde verrechnet die eingehenden Zah lungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen in erster Linie mit den von ihr geleisteten Vorschüssen. Allfällige Überschüsse sind der unterhaltsbe rechtigten Person auszuzahlen. *

Art. 12

* Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht
1 Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehör den auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenaus gleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen. *
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verwaltungs kosten im Rahmen der Vorgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi rektion in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen wer den. *
3 Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind. *
4 Schlussbestimmungen

Art. 13

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) :
2. Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen ) :

Art. 14

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 ) dieses Gesetzes. Bern, 6. Februar 1980 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krähenbühl Der Vizestaatsschreiber: Maeder
1) Aufgehoben durch G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21
2) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
3)
1. 1. 1981
7 213.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.02.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 30 | f 30 11.06.2001 01.01.2002

Art. 2 Abs. 1

geändert 01-84 11.06.2001 01.01.2002

Art. 3 Abs. 5

geändert 01-84 11.06.2001 01.01.2002

Art. 4

geändert 01-84 11.06.2001 01.01.2002

Art. 12

geändert 01-84 19.02.2004 01.01.2005 Erlasstitel geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005 Ingress geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 1a

geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 2a

eingefügt 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 5 Abs. 2

geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 7 Abs. 1

geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 8

geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 11 Abs. 1

geändert 04-70 19.02.2004 01.01.2005

Art. 12 Abs. 1

geändert 04-70 27.11.2008 01.01.2010

Art. 1a Abs. 4

geändert 09-62 01.02.2012 01.01.2013

Art. 1

Titel geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 1

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 4

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 1a Abs. 3

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 1

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 8 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 12 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 12 Abs. 3

eingefügt 12-47 20.11.2012 01.06.2013

Art. 1 Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 1a Abs. 2

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013

Art. 5 Abs. 3

aufgehoben 13-23 10.06.2014 01.01.2015

Art. 1 Abs. 2

geändert 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 1a Abs. 2

geändert 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 3 Abs. 1

geändert 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 4 Abs. 1

geändert 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 5 Abs. 1

geändert 14-90 10.06.2014 01.01.2015

Art. 6

geändert 14-90 02.09.2020 01.11.2020

Art. 1 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 1a Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 1a Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 1a Abs. 4

geändert 20-088
213.22 8 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 2

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 3

geändert 20-088
9 213.22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.02.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 30 | f 30 Erlasstitel 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70 Ingress 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 1

01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47

Art. 1 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 1 Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 1 Abs. 2

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 1 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 1 Abs. 4

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 1a

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 1a Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 1a Abs. 2

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 1a Abs. 2

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 1a Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 1a Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 1a Abs. 4

27.11.2008 01.01.2010 geändert 09-62

Art. 1a Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 2 Abs. 1

11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84

Art. 2a

19.02.2004 01.01.2005 eingefügt 04-70

Art. 3 Abs. 1

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 3 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 3 Abs. 3

10.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-90

Art. 3 Abs. 5

11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84

Art. 4

11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84

Art. 4 Abs. 1

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 5 Abs. 1

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 5 Abs. 1

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 5 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 5 Abs. 2

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 5 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 5 Abs. 3

20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23

Art. 6

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90

Art. 7 Abs. 1

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 7 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 8

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 8 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 9 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 11 Abs. 1

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 11 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 12

11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84

Art. 12 Abs. 1

19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70

Art. 12 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
213.22 10 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 12 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 12 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47

Art. 12 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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