Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (170.12)
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Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

1 170.12 Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) vom 25.11.2004 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zweck, Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchge meinden durch Gewährung einer Finanzhilfe. *
2 Die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen ist auf folgende Wirkungs ziele ausgerichtet: a Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, b Stärkung der Gemeindeautonomie, c wirksame und kostengünstige Leistungserstellung der Gemeinden.

Art. 2

Wirkungs- und Erfolgskontrolle
1 Der Regierungsrat wertet spätestens nach sechs Jahren die Auswirkungen dieses Gesetzes aus.
2 Er legt dem Grossen Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor.

Art. 3

Gewährung der Finanzhilfe an Einwohnergemeinden und ge mischte Gemeinden 1. Voraussetzungen *
1 Die Finanzhilfe kann auf Gesuch hin gewährt werden, wenn a * der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist b * die neue Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Perso nen zählt, c die erforderlichen Finanzmittel (Art. 8) zur Verfügung stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-28
170.12 2
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Finanzhilfe ausnahmsweise gewährt werden, wenn die neue Gemeinde eine Wohnbevölkerung von weniger als
1000 Personen zählt. *
3 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Art. 4

2. Berechnung der Finanzhilfe *
1 Die Finanzhilfe ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnbevölkerung aller am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden, dem Zusammenlegungsmultipli kator und einem Pro-Kopf-Beitrag von 400 Franken. *

Art. 5

3. Wohnbevölkerung *
1 Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 FILAG ermittelt. Massgebend sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr.
2 Pro beteiligte Gemeinde werden maximal 1000 Personen angerechnet.

Art. 6

4. Zusammenlegungsmultiplikator *
1 Bei einem Zusammenschluss zweier Gemeinden beträgt der Zusammenle gungsmultiplikator 1. Für jede weitere beteiligte Gemeinde vergrössert er sich um 0.1.

Art. 7

* 5. Aufeinanderfolgende Zusammenschlüsse
1 Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung je ner Gemeinden, die bei einem früheren Zusammenschluss bereits eine Finanz hilfe erhalten haben, bei der Berechnung der neuen Finanzhilfe nicht berück sichtigt, sofern der frühere Zusammenschluss weniger als drei Jahre zurück liegt.

Art. 7a

* Gewährung der Finanzhilfe und von projektbezogenen Zuschüs sen an Kirchgemeinden
1 An den Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann auf Gesuch hin eine Fi nanzhilfe von bis zu 200 000 Franken im Einzelfall gewährt werden, wenn a der Zusammenschluss vollzogen ist und b die erforderlichen Finanzmittel (Art. 8) zur Verfügung stehen.
2 Bei der Berechnung der Finanzhilfe nach Absatz 1 berücksichtigt die zustän dige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die finanzielle Situation und die Anzahl Angehöriger der am Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 9. *
3 170.12
3 Der Regierungsrat kann zusammenlegungswilligen Kirchgemeinden für die Vorbereitung und Umsetzung eines Zusammenschlusses projektbezogene Zu schüsse von bis zu 50 000 Franken im Einzelfall ausrichten. Die Zuschüsse an Kirchgemeinden werden dem Rahmenkredit nach Artikel 8 Absatz 2 entnom men.

Art. 8

Finanzierung
1 Der Regierungsrat legt alle vier Jahre den Betrag fest, der für Finanzhilfen zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen aus der Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss Artikel 49 FILAG zur Verfügung gestellt wird.
2 Der Grosse Rat bewilligt in Ergänzung zu Absatz 1 einen Rahmenkredit zu Lasten der Erfolgsrechnung. *

Art. 9

Verfahren und Zuständigkeiten
1 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, unterbreiten der zuständi gen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz gemeinsam ein Gesuch um Fi nanzhilfe. *
2 Die beteiligten Gemeinden werden über die Höhe der zu erwartenden Finanz hilfe informiert.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bewilligt die Finanz hilfe an die neue Gemeinde im Rahmen der vom Regierungsrat und vom Grossen Rat bereitgestellten Mittel. *
4 Die Verfügung nach Absatz 3 kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inne res und Justiz angefochten werden. Deren Entscheid ist kantonal letztinstanz lich. *

Art. 10

Übergangsbestimmungen
1 An Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 1. Januar 2003 zusammengeschlossen haben, kann rückwirkend eine Fi nanzhilfe nach diesem Gesetz ausgerichtet werden.
2 Gemeinden, die eine Finanzhilfe nach diesem Gesetz erhalten haben, werden die bei der Berechnung der Finanzhilfe in Abzug gebrachten projektbezogenen Zuschüsse (Art. 34 Abs. 2 und 3 FILAG) 1 ) *
1) BSG 631.1
170.12 4

Art. 11

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 12

Inkrafttreten *
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 25. November 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1368 vom 27. April 2005: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2005
5 170.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2004 01.06.2005 Erlass Erstfassung 05-28 10.04.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 4

geändert 08-109 29.10.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 4

geändert 08-123 24.03.2010 01.11.2010

Art. 3 Abs. 1, b

geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010

Art. 3 Abs. 2

geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010

Art. 4 Abs. 1

geändert 10-75 24.03.2010 01.11.2010

Art. 10 Abs. 2

eingefügt 10-75 23.09.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 1

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 3

Titel geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 1, a

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 1, b

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 2

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 4

Titel geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 5

Titel geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 6

Titel geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 7

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 7a

eingefügt 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 3

geändert 12-83 23.09.2012 01.01.2013

Art. 12

Titel geändert 12-83 28.11.2013 01.01.2017

Art. 8 Abs. 2

geändert 14-88 02.09.2020 01.11.2020

Art. 7a Abs. 2

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 3

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 4

geändert 20-091
170.12 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.11.2004 01.06.2005 Erstfassung 05-28

Art. 1 Abs. 1

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 3

23.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-83

Art. 3 Abs. 1, a

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 3 Abs. 1, b

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 3 Abs. 1, b

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 3 Abs. 2

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 3 Abs. 2

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 4

23.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-83

Art. 4 Abs. 1

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 5

23.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-83

Art. 6

23.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-83

Art. 7

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 7a

23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-83

Art. 7a Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 8 Abs. 2

28.11.2013 01.01.2017 geändert 14-88

Art. 9 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 9 Abs. 3

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-83

Art. 9 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 9 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 9 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 9 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 10 Abs. 2

24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75

Art. 12

23.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-83
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