Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkei... (844.413)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen Vom 17. Dezember 1999 (Stand 18. Dezember 1999) Die Regierung des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons Zug, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gal - len vom 11. April 1996 und § 18 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen des Kantons Zug vom 28. März 1983 1 ) erlassen als Vereinbarung:
Art. 1 Bewilligung – Grundsatz
1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinba - rungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba - rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständi - gen Familienausgleichskasse abzurechnen.
Art. 2 Bewilligung – Zuständigkeit
1 Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung. Bewilligungsbehörde ist:
a) im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen;
b) im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.
Art. 3 Bewilligung – Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt; 1) BGS 844.411
b) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt - los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh - men;
c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarun - gen verletzt werden.
Art. 4 Bewilligung – Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 5 Bewilligung – Verzicht
1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. Er reicht die Ver - zichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Ka - lenderjahres ein.
Art. 6 Kündigung
1 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung ei - ner Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan - tone angewendet. 1 ) 1) In Kraft am 18. Dezember 1999
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.1999 18.12.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 579
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.12.1999 18.12.1999 Erstfassung GS 26, 579
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