Verordnung des VBS über die Kennzeichnung von Kulturgütern und von für den Kulturgüt... (520.312)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Kennzeichnung von Kulturgütern und von für den Kulturgüterschutz zuständigem Personal (VKKP)

(VKKP) vom 14. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2014¹ über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV),
verordnet:
¹ SR 520.31
Art. 1 Vorgaben zur Herstellung der Schilder
¹ Für die Herstellung der Schilder mit einem oder mehreren Kennzeichen «Kultur­güterschild» gelten die folgenden Vorgaben:
a. Grösse: 16 cm × 24 cm;
b. Material: Aluminium;
c. Druck: Siebdruck;
d. Farben: Ultramarinblau RAL 5002 und Cremeweiss RAL 9001;
e. Befestigung: rostfreie Schrauben, Distanzhalter aus verzinktem Stahl, Kunst­stoffdübel;
f. Beschriftung: «Nationales Kulturgut, Bien culturel national, Bene culturale nazionale» und «Haager Abkommen, 1954 (Art. 16 und 17), Convention de La Haye, 1954 (art. 16 et 17), Convenzione dell’Aia, 1954 (art. 16 e 17)».
² Im Falle von bewaffneten Konflikten dürfen zur Verbesserung der Erkennbarkeit zusätzlich Schilder verwendet werden, bei deren Herstellung von den Vorgaben nach Absatz 1 abgewichen wird.
Art. 2 Abgabe und Unterhalt der Schilder
¹ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) stellt den Kantonen die Schilder einschliesslich Befestigung zur Verfügung.
² Der Unterhalt der Schilder ist Aufgabe der Kantone.
Art. 3 Kennzeichnung von Kulturgütern
¹ Alle Einzelobjekte von nationaler Bedeutung, die im KGS-Inventar aufgeführt sind, sowie alle Schutzräume für Kulturgüter werden mit dem einfachen Schild gekennzeichnet.
² Kulturgüter, die unter Sonderschutz stehen, werden mit dem dreifach wiederholten Schild gekennzeichnet.
³ Kulturgüter, die unter verstärktem Schutz stehen, werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.
Art. 4 Kennzeichnung von Kulturgütern in Friedenszeiten
¹ Kantone, die ihre Kulturgüter in Friedenszeiten kennzeichnen wollen, haben dem BABS ein Gesuch einzureichen.
² Gebiete, in denen archäologische Funde vermutet werden, dürfen in Friedenszeiten nicht gekennzeichnet werden.
Art. 5 Anbringen der Schilder
¹ Die Schilder werden beim Haupteingang oder Hauptzugang zum Objekt angebracht.
² Bei Sammlungen werden die Schilder im Eingangsbereich des Hauptgebäudes angebracht.
Art. 6 Genehmigungsurkunden
¹ Die Schilder dürfen nur zusammen mit einer von der im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständigen Stelle ausgestellten Genehmigungsurkunde angebracht werden.
² Das BABS sorgt für die Herstellung der Genehmigungsurkunden.
³ Das BABS und die im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle legen eine Kopie der Genehmigungsurkunden ab.
Art. 7 Kennzeichnung des Personals
Personen, die für den Kulturgüterschutz zuständig sind, müssen bei der Wahrnehmung ihrer Schutzaufgabe einen Ausweis und eine Armbinde mit dem Schild tragen.
Art. 8 Abgabe der Ausweise und Armbinden
¹ Das BABS stellt den Kantonen die Ausweise und Armbinden zur Verfügung.
² Die Kantone füllen die Ausweise aus und sorgen für die Verteilung. Die Ausweise sind mit dem Foto der Inhaberin oder des Inhabers und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen.
³ Die Ausweise sind nur vollständig ausgefüllt gültig.
⁴ Die Kantone führen ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise.
⁵ Die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises muss diesen der Abgabestelle zurückgeben, sobald ihre oder seine Tätigkeit beendet ist.
Art. 9 Aufhebung anderer Bestimmungen
Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
a. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über das Anbringen der Kulturgüterschilder;
b. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über den Ausweis für Personal des Kulturgüterschutzes.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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