Publikationsverordnung
                            I D/24/2  Publikationsverordnung  *  (PubV)  Vom 12. August 2014 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat,  gestützt auf das Publikationsgesetz  1  )  ,  *  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   enthält   die   Ausführungsbestimmungen   zum   Publikati  -  onsgesetz. Sie regelt zudem die durch den Kanton zu gewährleistende Ein  -  sichtnahme in Rechtsquellen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusätzliche Inhalte der Gesetzessammlung
                            1  In der Gesetzessammlung werden ausser den im Gesetz aufgeführten Ge  -  genständen veröffentlicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschlüsse über kantonale Schutzgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die vom Kanton erteilten Konzessionen, soweit der Inhalt von öf  -  fentlichem Interesse ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Statuten von Zweckverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die grundlegenden Erlasse der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirkamkeit des in den Buchstaben  c und  d aufgeführten Rechtsstoffes  richtet   sich   nach   der   Gemeindegesetzgebung   bzw.   den   kirchlichen   Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Erlasse können in die Gesetzessammlung aufgenommen werden,  soweit an deren  Publikation ein öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung
                            1  Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt re  -  geln (Allgemeinverfügungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die  Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentli  -  chen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkun  -  gen auf die Bürgerinnen und Bürger hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   der   Veröffentlichung   des   interkantonalen   Rechts   in   der   Gesetzes  -  sammlung   kann   abgesehen   werden,   wenn   eine   gleichwertige   Publikation  des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem  Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation ver  -  wiesen.  1)  GS  I  D/24/1  SBE 2014 58  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarun  -  gen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung ab  -  gesehen   werden,   wenn   sie   sich   an   einen   begrenzten,   abschliessend   be  -  stimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise  sichergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zeitpunkt der Veröffentlichung
                            1  Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen  Erlasse und Vereinbarun  -  gen   erfolgt  in   der  Sammlung   Behördlicher   Erlasse  (SBE)   in   der   Regel   min  -  destens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes
                            1  Die  ausserordentliche  Veröffentlichung  des  in die Gesetzessammlung  ge  -  hörenden Rechtsstoffes erfolgt, wenn die Publikation in der Gesetzessamm  -  lung durch aussergewöhnliche Umstände verunmöglicht ist oder    die Wirk  -  samkeit auf besondere Weise sichergestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung erfolgt nach Weisung des Regierungsrates in Radio,  Fernsehen, durch  Flugblätter oder auf andere Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berichtigung und Aktualisierung von Rechtstexten
                            1  Fehler in Rechtstexten, die offensichtlich  nicht dem Beschluss des erlas  -  senden Organs entsprechen, werden berichtigt, soweit  sich  der korrekte In  -  halt zweifelsfrei feststellen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berichtigungen   gemäss   Absatz   1   erfolgen   namentlich   bei   Grammatik-,  Rechtschreib- und Darstellungsfehlern sowie falschen Verweisen, gesetzge  -  bungstechnischen Fehlern und begrifflichen Unstimmigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angaben   in   Rechtstexten   wie   Bezeichnungen   von   Verwaltungseinheiten,  Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen, die geändert haben, werden durch  Fussnotenhinweise aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verzeichnis des neu veröffentlichten Rechtsstoffes
                            1  Im Amtsblatt  erscheint regelmässig ein Verzeichnis des neu  in der Geset  -  zessammlung  veröffentlichten   Rechtsstoffes   unter   Angabe   der   Titel  sowie  der  Publikationsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abgabe von Separatdrucken
                            1  Separatdrucke   zur   Abgabe   gegen   den   Selbstkostenpreis   können   erstellt  werden, wenn dafür eine erhebliche Nachfrage  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes
                            1  Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes im Sinne der eidge  -  nössischen Publikationsgesetzgebung ist die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a *
                            Erscheinungsform des Amtsblattes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amtsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei  macht   die   Internetseite   bekannt,   auf   welcher   das   Amtsblatt   veröffentlicht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist die  im PDF-Format im Internet  veröffentlichte  und mit einer  elektronischen Signatur versehene Bekanntmachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erscheinungsweise des Amtsblattes
                            1  Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel mittwochs.  *  1a  Ausserordentliche  Bekanntmachungen werden  an dem Tag veröffentlicht,  welchen die publizierende Stelle festgelegt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Ersuchen hin kann bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe des  Amtsblattes  bezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lokale Printmedien können das Amtsblatt teilweise oder  vollständig in ih  -  ren   Presseerzeugnissen   abdrucken.   Beim   Abdruck   ist   auf   die   Rechtsver  -  bindlichkeit der elektronischen Form hinzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a *
                            Publizierende Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche   Organe   und   Private,   die   Bekanntmachungen   zur   Veröffentli  -  chung einreichen, werden als publizierende Stellen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Publizierende Stellen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Behörden   und   Organisationseinheiten   des   Kantons   inklusive   der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  juristischen   Personen   des   kantonalen   und   kommunalen   öffentli  -  chen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öf  -  fentlicher  Aufgaben  übertragen ist, sie aufgrund gesetzlicher Be  -  stimmungen zur Publikation verpflichtet sind oder die Bekanntma  -  chung im allgemeinen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Publizierende   Stellen   können   auch   öffentliche   Organe   anderer   Kantone  oder des Bundes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die publizierenden Stellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit  der Bekanntmachungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b *
                            Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei  stellt sicher, dass die im Amtsblatt  veröffentlichten Be  -  kanntmachungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  tatsächlich   von   den   sie   veranlassenden   publizierenden   Stellen  stammen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt  verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ergreift   die   dazu   notwendigen   technischen   und   organisatorischen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c
                            *   Erschliessbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen sind mit einer Such  -  funktion erschlossen, die insbesondere eine  Suche nach Rubrik, publizieren  -  der Stelle, Gebiet, Datum und nach Stichworten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der direkte  Zugriff  auf  einzelne  Bekanntmachungen   mit  der  Suchfunktion  ist   für  90   Tage  ab   deren   Veröffentlichung  möglich.   Danach   bleiben  die  Be  -  kanntmachungen  für maximal fünf Jahre  in einem Zwischenarchiv für die Öf  -  fentlichkeit zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die publizierenden Stellen können  bei der Veröffentlichung der Bekanntma  -  chungen  in begründeten Fällen eine längere oder kürzere Dauer vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d
                            *   Berichtigung fehlerhafter Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fehler in Bekanntmachungen, die offensichtlich  nicht dem Beschluss  der  publizierenden   Stelle  entsprechen,  werden  berichtigt,  soweit  sich  der  kor  -  rekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   berichtigte   Bekanntmachung  wird  als   solche   gekennzeichnet.   Sie   ist  mit der ursprünglichen, fehlerhaften Bekanntmachung zu verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            *   Publikationsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Veröffentlichung   von   Bekanntmachungen  erhebt   die   Staatskanz  -  lei  bei den publizierenden Stellen Gebühren, sofern dies aufgrund gesetzli  -  cher Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei  legt die Publikationsgebühren pauschal pro Rubrik fest.  Die   Pauschalen   betragen   20   bis   200   Franken.   Für   Bekanntmachungen  grossen Umfangs oder mit Anhängen kann sie einen Zuschlag erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bekanntmachungen, die nicht über die Amtsblatt-Applikation online  er  -  fasst werden, kann die Staatskanzlei einen Erfassungszuschlag von 50 Fran  -  ken erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b
                            *   Bezugsgebühren, Abonnement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gedruckte Ausgabe des Amtsblattes kann bei der Staatskanzlei einzeln  oder als Abonnement  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt drei Franken pro Ausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Abonnement kann jederzeit bestellt werden. Die Mindestlaufdauer be  -  trägt drei Monate. Danach kann das Abonnement jederzeit auf die nächst  -  mögliche Ausgabe hin gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnungstellung für das Abonnement  erfolgt jeweils Ende Jahr oder  bei Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug des Publikationsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der  Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet  auf eine verständliche Sprache und sorgt für eine zeitgemässe  Präsentation sowie eine bürgerfreundliche Erschliessung der Inhalte.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  15.12.2020  01.01.2021  Erlasstitel  geändert  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Ingress  geändert  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 2  geändert  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 11  aufgehoben  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 11a  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 11b  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 11c  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 11d  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 12  aufgehoben  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 12a  eingefügt  SBE 2020 41  15.12.2020  01.01.2021  Art. 12b  eingefügt  SBE 2020 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/2  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  15.12.2020  01.01.2021  geändert  SBE 2020 41  Ingress  15.12.2020  01.01.2021  geändert  SBE 2020 41  Art. 9a  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 10 Abs. 1  15.12.2020  01.01.2021  geändert  SBE 2020 41  Art. 10 Abs. 1a  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 10 Abs. 2  15.12.2020  01.01.2021  geändert  SBE 2020 41  Art. 10 Abs. 3  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 11  15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  SBE 2020 41  Art. 11a  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 11b  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 11c  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 11d  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 12  15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  SBE 2020 41  Art. 12a  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  Art. 12b  15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 41  7