Verordnung über die Notariatsprüfung (169.221)
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Verordnung über die Notariatsprüfung

1 169.221 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 25.10.2006 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zulassung zur Notariatsprüfung

Art. 1

1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer a das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Univer sität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und der für die Zu lassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, b eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat, c * die Vorprüfung im Fach Buchhaltung an der Universität Bern oder, falls diese die Vorprüfung in französischer Sprache nicht anbietet, in französi scher Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt hat und d ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorlegt.
2 Über die Zulassung zur Notariatsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.
2 Notariatsprüfungskommission

Art. 2

Zusammensetzung und Wahl
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt eine Notariatsprüfungskommissi on und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsi dentin oder den Vizepräsidenten. *
1) BSG 169.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-119
169.221 2
2 Der Notariatsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine aus reichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Einzelfälle auch ausserordent liche Kommissionsmitglieder ernennen. *
3 Als Mitglieder der Notariatsprüfungskommission können Universitätsdozentin nen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit bernischem Notari ats- oder Anwaltspatent ernannt werden. Der Verband bernischer Notare und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5 Die Direktion für Inneres und Justiz führt das Sekretariat. *

Art. 3

Buchhaltungsexpertinnen und -experten
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die notwendigen Prüfungsexper tinnen und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre. *
2 Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen undexperten ernennen.
3 Praktische Ausbildung

Art. 4

Grundsatz
1 Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine pra xisbezogene Ausbildung vermitteln.
2 Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.

Art. 5

Voraussetzungen 1. Schweizerischer Hochschulabschluss
1 Zur praktischen Ausbildung wird zugelassen, wer das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule erworben hat.

Art. 6

2. Ausländischer Hochschulabschluss
1 Zur praktischen Ausbildung wird auch zugelassen, wer über ein gleichwerti ges Universitätsdiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegen seitige Anerkennung vereinbart hat. Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.
3 169.221
2 Die Prüfung erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten. Sie wird von der Präsi dentin oder vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission oder von einem von ihr oder ihm bezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit ei nes weiteren Mitglieds der Kommission abgenommen.
3 Gegenstand der Prüfung bilden die Grundsätze des schweizerischen Privat rechts mit Schwergewicht in den Fächern Obligationenrecht und Handelsrecht.
4 Gestützt auf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder des Prä sidenten der Notariatsprüfungskommission auf Zulassung oder Nichtzulassung zur praktischen Ausbildung erkannt.
5 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Art. 7

Dauer und Ort
1 Die praktische Ausbildung dauert 24 Monate.
2 Mindestens 18 Monate sind in einem Notariatsbüro und mindestens drei Mo nate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren.
3 Die übrigen drei Monate können beim Handelsregisteramt, bei einem kanto nalen Gericht, beim Rechtsdienst einer Direktion der Kantonsverwaltung, bei der Staatskanzlei oder einem Regierungsstatthalteramt absolviert werden. *

Art. 8

Präsenzzeit und Unterbrechungen
1 Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 28 Stunden pro Wo che. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Notari atsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Prakti kumsdauer entsprechend verlängern.
2 Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Mi litärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von zehn Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschrie bene Praktikumsdauer angerechnet.
3 In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.

Art. 9

Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
1 Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zu rückliegen, werden nicht angerechnet.
169.221 4

Art. 10

Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten
1 Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprü fungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer anrechnen.
2 Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten Orte ausgeübt worden sein.
3 Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

Art. 11

Anwältinnen und Anwälte
1 Wer das bernische Anwaltspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Aus bildung von 18 Monaten zu absolvieren, und zwar 15 Monate in einem Notari atsbüro und drei Monate bei einem Grundbuchamt.
2 Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der gemäss Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Anwaltstätigkeit ausgeübt wer den.
4 Notariatsprüfung
4.1 Allgemeines

Art. 12

Gegenstand
1 Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung a zweier notarieller Urkunden und b eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-, Steuerrechts- oder Strafsache.
3 Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand: a b eheliches Güterrecht, Erbrecht, c Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts, d * bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrens rechts, e * Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts, f * nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des natio nalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit,
5 169.221 g Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts.

Art. 13

Anrechnung der Anwaltsprüfung
1 Wer das bernische Anwaltspatent besitzt und dieses nach dem 1. Oktober
2014 erlangt hat, kann für die Notariatsprüfung die Noten der mündlichen An waltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen: 1 ) * a * bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrens rechts, b * Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts, c * nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des natio nalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Bei der Anmeldung zur Notariatsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er dessen Note anrechnen las sen will.

Art. 14

Dauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern für alle Aufgaben je sechs Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.

Art. 15

Vorprüfung im Fach Buchhaltung
1 Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und bildet Be standteil des Prüfungsergebnisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1 und 2.
2 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
4.2 Durchführung und Bewertung

Art. 16

Prüfungstermine
1 Die Notariatsprüfung findet einmal jährlich statt.

Art. 17

Schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2 Die schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notariatsprü fungskommission bewertet.
1) Absatz 1 Fassung vom 21. 5. 2014
169.221 6

Art. 18

Mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Notariatsprü fungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristi schem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
2 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.
3 Zu den mündlichen Prüfungen haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu erscheinen

Art. 19

Bewertung
1 Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala be wertet: Note Bewertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 ausreichend
2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala be wertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss der Buchhaltung mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt.

Art. 20

Festsetzung der Noten
1 Nach Abschluss der Prüfungen stellt die Notariatsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt.

Art. 21

Eröffnung
1 Der Entscheid der Notariatsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Notariatsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.
7 169.221

Art. 22

Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden.
2 Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notari atsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.

Art. 23

Wiederholung und Prüfungsabbruch
1 Die Notariatsprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wer die Notariatsprüfung zum zweiten Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Notariatsprüfungskommissi on verlangen.
3 Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel 12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notari atsprüfung gleichgestellt. *
4 Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission. *
5 Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission kann eine medizinische Sachver ständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. *
6 Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von Teilprüfungen oder der gan zen Prüfung bietet die Notariatsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1. *
7 Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren ver langt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstat tet. *
169.221 8
5 Gebühren

Art. 24

1 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und für eine Wiederholung beträgt je
2600 Franken. Die Gebühr für die Zulassungsprüfung zur praktischen Ausbil dung beträgt 400 bis 1200 Franken. *
2 Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 bis 200 Franken zu entrichten.
3 Die Patentgebühr beträgt 300 Franken.
6 Rechtspflege

Art. 25

* ...
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26

Fürsprecherpatent
1 Wer das bernische Fürsprecherpatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung sowie zur Notariatsprüfung zugelassen.

Art. 27

Anzahl der Prüfungen
1 Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und im folgenden Ka lenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.

Art. 28

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Notariatsprüfung (BSG
169.221) wird aufgehoben,

Art. 29

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.05.2014 *

Art. T1-1

*
1 Wer das bernische Anwaltspatent zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. September 2014 erlangt hat, kann sich für die Notariatsprüfung in den Fächern gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben d bis f NPV die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c APV in der Fassung vom 25. Oktober 2006 je einzeln anrechnen lassen.
9 169.221 Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
169.221 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-119
29.10.2008 01.01.2009

Art. 25

aufgehoben 08-122
13.01.2010 01.04.2010

Art. 23 Abs. 3

geändert 10-17
13.01.2010 01.04.2010

Art. 23 Abs. 4

eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010

Art. 23 Abs. 5

eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010

Art. 23 Abs. 6

eingefügt 10-17
13.01.2010 01.04.2010

Art. 23 Abs. 7

eingefügt 10-17
25.08.2010 01.11.2010

Art. 1 Abs. 1, c

geändert 10-67
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 3, d

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 3, e

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 12 Abs. 3, f

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 13 Abs. 1

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 13 Abs. 1, a

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. 13 Abs. 1, c

geändert 14-51
21.05.2014 01.10.2014 Titel T1 eingefügt 14-51
21.05.2014 01.10.2014

Art. T1-1

eingefügt 14-51
22.01.2020 01.03.2020

Art. 24 Abs. 1

geändert 20-010
02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 2

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 5

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 7 Abs. 3

geändert 20-091
11 169.221 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-119

Art. 1 Abs. 1, c

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-67

Art. 2 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 2 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 2 Abs. 5

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 7 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 12 Abs. 3, d

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 12 Abs. 3, e

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 12 Abs. 3, f

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 13 Abs. 1

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 13 Abs. 1, a

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 13 Abs. 1, b

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 13 Abs. 1, c

21.05.2014 01.10.2014 geändert 14-51

Art. 23 Abs. 3

13.01.2010 01.04.2010 geändert 10-17

Art. 23 Abs. 4

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17

Art. 23 Abs. 5

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17

Art. 23 Abs. 6

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17

Art. 23 Abs. 7

13.01.2010 01.04.2010 eingefügt 10-17

Art. 24 Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-010

Art. 25

29.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-122 Titel T1 21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51

Art. T1-1

21.05.2014 01.10.2014 eingefügt 14-51
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