Gesetz über die Kantonspolizei (511.11)
CH - SO

Gesetz über die Kantonspolizei

GS 91, 746
1 Gesetz über die Kantonspolizei Vom 23. September 1990 (Stand 1. November 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 19, 21, 71, 86 Buchstabe b, 92 und 93 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

18. September 1989

2) * beschliesst:

1. Aufgaben der Kantonspolizei

§ 1 I. Allgemein

1 Die Kantonspolizei übt die Funktionen der Sicherheits -, der Kriminal- und der Verkehrspolizei aus.
2 Im Rahmen ihrer Aufgaben leistet sie der Bevölkerun g Hilfe. Sie verhütet Unfälle und Straftaten durch Information und andere geeignete Mass- nahmen.
3 Sie unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung.

§ 2 1. Sicherheitspolizei

1 Die Kantonspolizei hält die öffentliche Sicherheit un d Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.

§ 3 2. Kriminalpolizei

1 Die Kantonspolizei verfolgt Straftaten und wirkt bei d eren Verhütung mit.
2 Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.

§ 4 3. Verkehrspolizei

1 Die Kantonspolizei sorgt für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öf- fentlichen Strassen und Gewässern. Sie verfolgt Widerh andlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.

§ 5 II. Erste Massnahmen bei Katastrophen

1 Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei d ie erforderlichen ersten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kr äfte, bis die nach Katastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzber eit sind.
1 ) BGS 111.1
2 ) KRV 1990 S. 29 und 140 sowie Beilage nach S.180.
2

2. Organisation und Dienstrecht der

Kantonspolizei

§ 6 1. Organisation:

1. Unterstellung

1 Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regi erungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement.*
2 Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.

§ 7 2. Dienstreglement

1 Der Regierungsrat legt die Organisation im Dienstr eglement fest.

§ 8* 3. Polizeikorps*

1
...*
2 Polizisten, Polizeianwärter im Praxisjahr und Polizeil iche Sicherheitsassis- tenten bilden das Polizeikorps.*

§ 9* II. Dienstrecht

1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

1 Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzg ebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kanto nspolizei keine abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 10* 2. Polizeiausbildung

a) Allgemein*
1 Das Kommando lässt Schweizer Bürger, welche die erfor derli- chen charakterlichen, geistigen und körperlichen Vor aussetzungen erfül- len, als Polizeianwärter im Anstellungsverhältnis nac h der Gesetzgebung über das Staatspersonal zur Absolvierung der Polizeiau sbildung zu. *
2 Unter denselben Voraussetzungen nimmt das Kommando Pe rsonen als Polizeiliche Sicherheitsassistenten (PSA) im Anstellun gsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal in das Polizeikor ps auf. Die Para- graphen 11-13 sowie 15-18 gelten sinngemäss.*

§ 10

bis * Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehö rigen der Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat
1 Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr. Die schulische G rundausbildung der Polizeianwärter erfolgt an der Interkantonalen Polize ischule Hitzkirch. Das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter im Polizeiko rps. Die Ausbildung zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten erfolgt an de r Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch oder einer anderen Ausbildung sstätte.*
2 Zu diesem Zweck tritt der Kanton Solothurn dem Konko rdat vom 25. Juni
2003 über Errichtung und Betrieb einer Interkantona len Polizeischule Hitz- kirch bei.
3 Der Regierungsrat ist befugt, den Beitritt zu erklä ren und Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringf ügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
3
4 Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Konkordats notwendigen finanziellen Mittel.
5 Die Weiterbildung der Korpsangehörigen erfolgt an d er Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch, am Schweizerischen Polizeiinsti tut in Neuenburg (SPIN), an einer anderen Ausbildungsstätte oder im P olizeikorps.*

§ 11 Kündigung und Austritt

1 Das Kommando kann das Dienstverhältnis bei Pflichtver letzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündig en. Die Kündi- gungsfrist beträgt einen Monat.*
2 Der Polizeianwärter kann während der schulischen Gr undausbildung je- derzeit aus der Schule austreten. Während des Praxisja hres kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen.*

§ 12 c) Beitrag an die Ausbildungskosten

1 Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbil- dungskosten fordern, wenn* a)* der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbric ht oder entlassen wird; b)* der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei inn erhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüf ung beendet; c)* der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspoli- zei innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt des Zertifi kats beendet.
2 Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

§ 13* 3. Polizeikorps

a) Anstellung von Korpsangehörigen
1 Die Anstellung von Korpsangehörigen richtet sich nac h der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Korpsangehörige müssen Schwei zer Bürger sein. Voraussetzung für die Tätigkeiten sind:* a) für Polizisten: der eidgenössische Fachausweis; b) für Polizeianwärter im Praxisjahr: die Bescheinigu ng ihrer Einsatzfähig- keit; c) für Polizeiliche Sicherheitsassistenten: das entsp rechende Zertifikat.
2 Für die Anstellung von Offizieren ist der Regierungs rat zuständig. Er kann vom Anstellungserfordernis einer abgeschlossenen Pol izeirekrutenschule absehen.

§ 14* b) Beförderungen

1 Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbeding ungen die Gra- dierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest.*

§ 15 c) Stellenbesetzung

1 Das Kommando besetzt freie Stellen auf Ausschreibung hin.
2 Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Korps angehörigen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 16 d) Wohnsitz

1
...*
4
2 Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohn sitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschrei ben. Einzelheiten re- gelt ein Dienstbefehl.

§ 17 e) andere Pflichten

1 Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohn ung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zus atzeinrichtungen dul- den, deren Kosten der Staat übernimmt.

§ 18 f) Uniform / Legitimation

1 Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgese tzgebung grund- sätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weite re Ausnahmen vorsehen.
2 Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Ko rpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 18 bis * 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidi enst

1 Das Kommando kann Mitarbeitende der Kantonspolizei, d ie nicht dem Polizeikorps angehören, aufgrund ihrer wissenschaftl ichen oder fachspezi- fischen Ausbildung mit der Erledigung von Polizeiaufg aben in ihrem Spe- zialgebiet betrauen. Für solche Personen gilt § 9.

§ 18 ter * 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten*

1 Polizeiliche Sicherheitsassistenten haben folgende B efugnisse: a)* Kontrolle des ruhenden Verkehrs und Kontrolle von Fahrrädern und Motorfahrrädern im rollenden Verkehr inklusive Ahndun g von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung d es Bundes und des Kantons
1) ; b) Tätigkeit als Radaroperator; c)* Verkehrsregelung und Ausführung verschiedener Tra nsportdienste; d) Sichern von Unfallstellen und Absperren von Tatorte n; e)* Überwachungs- und Kontrolltätigkeit inklusive Ah ndung von Über- tretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bu ndes und des Kantons
2) ; f) Vermisstensuche; g) Sicherheitsaufgaben anlässlich von Veranstaltungen; h) Objektschutz; i)* Begleiten von Ausnahmetransporten; j)* Leisten polizeilicher Vollzugsunterstützung nach § 1 Absatz 3.
1bis Nach erfolgter Instruktion und unter Anleitung ein es Polizisten dürfen Polizeiliche Sicherheitsassistenten die im Einsatzkonze pt des Kommandos aufgeführten Kontrollen des rollenden Verkehrs selbst ändig durchführen und Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebu ng des Bundes und des Kantons
3) ahnden.*
1 ) BGS 311.4 .
2 ) BGS 311.4 .
3 ) BGS 311.4 .
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2 Das Kommando kann die Polizeilichen Sicherheitsassist enten im Einzelfall für weitere Hilfsdienste einsetzen. Diese Einsätze dü rfen ausschliesslich unter der Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten erfolgen.
3 Die Polizeilichen Sicherheitsassistenten sind zur Aus übung derjenigen polizeilichen Zwangsbefugnisse gemäss dem Gesetz über die Kantonspoli- zei und der Schweizerischen Strafprozessordnung
1) befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.*

3. Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und

Gemeinden sowie dem Ausland *

§ 19* I. Grundsatz

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit der Polizei anderer Ka ntone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit Stellen des Ausla ndes sowie den Polizeiorganen der Einwohnergemeinden zusammen.

§ 20 1. Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit dem Bund Verein- barungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschl iessen oder Konkor- daten beitreten.
2 Soweit kein interkantonales Recht besteht, gelten f ür grenzüberschrei- tende Einsätze die §§ 21 und 22.

§ 21 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz

1 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Artikel 44 und 52 der Bun- desverfassung (BV) vom 18. April 1999
2) andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Solothurn ersuchen oder a uf Gesuch hin den Einsatz der Kantonspolizei ausserhalb des Kantons anord nen.*
1bis Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusa mmenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995
3) ist das Departement des Innern für die Entscheide nach Absatz 1 zuständig.*
2 In dringenden Fällen ist im Zusammenhang mit schwer en Verbrechen und Vergehen, schweren Unglücksfällen und Katastrophen da s Kommando zuständig. Es entscheidet zudem über Einsätze von unter geordneter Be- deutung.*
3 Ausserkantonale Einsätze dürfen grundsätzlich nur g eleistet werden, wenn die ersuchende Polizeibehörde den Kostenersatz zug esichert hat. Der Kanton Solothurn ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten. Vorbeha lten bleiben ab- weichende vertragliche Vereinbarungen. *

§ 22 3. Anwendbares Recht

1 Die Rechtsstellung der Polizeibeamten richtet sich bei interkantonalen Einsätzen grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Eins atzkantons.
2 Disziplinarisch und in bezug auf die Versicherungsde ckung unterstehen die Polizeibeamten dem Recht ihres Kantons.
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 101 .
3 ) BGS 511.541 .
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§ 23 II. Gemeindepolizei

1 Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.
2 Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzab grenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.

4. Grundsätze polizeilichen Handelns

§ 24 I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwacht-

korps*
1 Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für d ie Tätigkeit von Poli- zeiorganen der Einwohnergemeinden.
2 Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeiliche n Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Po lizisten. Die Bestim- mungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalte n bleiben das Bun- desrecht und die Vereinbarung
1)
.*

§ 25 II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

1 Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beach tung der Gesetz- mässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

§ 26 III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwe hr

1 Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspol izei jene Mass- nahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung od er Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig si nd.

§ 27 IV. Adressat polizeilicher Massnahmen

1. Grundsatz

1 Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Pers on, welche die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört o der gefährdet, oder die für ein solches Verhalten eines Dritten verantwor tlich ist.
2 Geht eine solche Störung oder Gefährdung unmittelba r von einer Sache aus, richten sich die Massnahmen gegen jenen, der d ie tatsächliche Herr- schaft über die Sache ausübt.

§ 28 2. Ausnahme

1 Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Pe rsonen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mitt el erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.

§ 29 V. Information der Bevölkerung

1 Die Kantonspolizei informiert im Rahmen ihrer Zustän digkeit die Bevöl- kerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten u nd nicht schützenswer- te private Interessen entgegenstehen.
1 ) BGS 511.513 .
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1bis Die Kantonspolizei hat in Meldungen über sicherheits polizeiliche und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten sowie über Tätigk eiten im Rahmen der Vollzugshilfe unter Vorbehalt des übergeordneten eidge nössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunf tsregion der Betroffe- nen zu nennen.*
2 Die Information über Strafverfahren richtet sich nac h den §§ 9 bis und 9 ter des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozesso rdnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März
2010
1)
.*

5. Polizeiliche Massnahmen

§ 30 I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt

1 Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahm en nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen ode r gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibe amtin oder ein Arzt beizuziehen.

§ 31 II. Einzelne Massnahmen

1. Polizeigewahrsam

1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam ne hmen: a) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährd en; b) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhalt ens öffentlich Är- gernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und O rdnung stören; c) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuh alten haben. d)* ...
2 Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund d es Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens n ach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhu t zuzuführen. Ist bei Fremdgefährdung (Abs. 1 lit. a) anzunehmen, dass der Gewahrsam für die Sicherheit Dritter länger als 24 Stunden notwendig is t, beantragt die Poli- zei dem Haftrichter spätestens innert 24 Stunden nach dem Freiheitsent- zug die Verlängerung des Gewahrsams.*
3 Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, s pätestens innert 72 Stunden nach dem Freiheitsentzug in sinngemässer Anwen dung von Arti- kel 225 und 226 der Schweizerischen Strafprozessordnung
2) über den An- trag auf Verlängerung des Gewahrsams. Er kann den Ge wahrsam auf längstens zehn Tage verlängern. Die Polizei entlässt die Person nach Weg- fall der Gefährdung oder mit dem Ablauf der vom Haft richter angesetzten Dauer. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts.*
4 Für die Benachrichtigung der Angehörigen der in Gew ahrsam genomme- nen Person sowie der Sozialbehörden ist Artikel 214 d er Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.*
1 ) BGS 321.3 .
2 ) SR 312.0 .
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5 Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Per- son vom Haftrichter zu überprüfen. Der Antrag hat kei ne aufschiebende Wirkung.*

§ 31

bis * Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesg esetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit*
1 Die Kantonspolizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen s owie Polizeige- wahrsam gemäss den Artikeln 4, 6 und 8 des Konkordat es über Massnah- men gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vo m 15. November
2007
1) anordnen.*
2 Der Haftrichter ist die zur Prüfung des angeordnete n Polizeigewahrsams zuständige Instanz.
3 Die Kantonspolizei ist zur Sicherstellung von Propagand amaterial gemäss

Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wa hrung der inne-

ren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
2) befugt und zur Meldung an die zuständige Bundesbehörde gemäss Artikel 6 der Verordn ung über verwal- tungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssys teme des Bundes- amtes für Polizei vom 4. Dezember 2009
3) verpflichtet.*

§ 31

ter * Fesselung
1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, we nn der begründete Verdacht besteht, sie werde a) Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen ode r solche der Sicherstellung entziehen, b) fliehen, andere Personen befreien oder selbst be freit werden, c) sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgrün den gefesselt wer- den.
3 Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von S trafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrens leitung.

§ 32 Zuführung Minderjähriger und Personen unter u mfassender Bei-

standschaft*
1 Die Kantonspolizei führt Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf Begehren berechtigter Personen d em Inhaber der elter- lichen Sorge oder der zuständigen Behörde zu, wenn si e sich der elterli- chen oder der behördlichen Aufsicht entziehen oder vo n einem ihnen zu- gewiesenen Pflegeplatz entweichen.*

§ 32 bis * Vorladung und Vorführung

1 Zur Identitätsfeststellung, Durchführung erkennung sdienstlicher Mass- nahmen, Befragung und Herausgabe von Gegenständen ka nn die Kan- tonspolizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben a usserhalb eines Strafverfahrens eine Person unter Grundangabe ohne Be achtung besonde- rer Formen und Fristen vorladen.
1 ) BGS 511.514 .
2 ) SR 120 .
3 ) SR 120.52 .
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2 Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vo rführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
3 Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordn et werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorla- dung nicht Folge geleistet wird.

§ 33 3. Erkennungsdienstliche Behandlung

1 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme dak- tyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, di e Feststellung kör- perlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftp roben.
1bis Die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen von St rafverfahren richtet sich nach Artikel 260-262 der Schweizerische n Strafprozessord- nung.*
2 Die Kantonspolizei kann sodann solche Massnahmen vorn ehmen:* a) an Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann; b) an Personen, die des Landes weg- oder ausgewiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.
3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstli- cher Unterlagen, sind diese zu vernichten. Der Betro ffene kann beim Kommando die Vernichtung beantragen. Der Vollzug ist de m Betroffenen schriftlich zu bestätigen.

§ 33

bis * DNA-Profil
1 Die Kantonspolizei kann zur Abklärung von Verbrechen o der Vergehen nach Artikel 255 Absatz 2 der Schweizerischen Strafproze ssordnung sowie in Fällen von § 33 Absatz 2 nicht invasive DNA-Proben ab nehmen und von tatrelevantem biologischem Material DNA-Profile erst ellen lassen.
2 Im Übrigen richten sich DNA-Probeabnahmen und -Ana lysen sowie deren Aufbewahrung und Vernichtung nach Artikel 255-259 de r Schweizerischen Strafprozessordnung.

§ 34 4. Anhaltung und Identitätsfeststellung

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kantonspolizei eine Person anhal- ten, ihre Identität feststellen und abklären, ob na ch ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahn- det wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse de r Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizeris chen Strafprozessord- nung.*
2 Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalie n angeben, Aus- weispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzei gen und zu die- sem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
3 seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder ande rn Sachen beste- hen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der A ngehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlas sen.
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§ 34

bis * 4 bis
. Durchsuchungen
1 Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuch en, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um ei ne gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Pers on abzuwehren.*
2 Die Kantonspolizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine Person zur Vor-, Zu- oder Rück- führung in Gewahrsam zu nehmen und die begründete An nahme besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befind et.
3 Durchsuchungen und Untersuchungen im Strafverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

§ 34

ter * 4 ter
. Sicherstellung a) Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann unter Angabe des Grundes Sach en sicherstellen zur a) Verhütung einer Straftat gegen Leib und Leben oder e ines gemein- gefährlichen Verbrechens und Vergehens; b) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffent liche Sicherheit und Ordnung; c) Abklärung der Eigentumsverhältnisse und zum Schutz vo r Verlust und Beschädigung.
2 Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verw ahrung ge- nommen. Über die sichergestellten Sachen wird ein Ver zeichnis geführt.
3 Die betroffene Person ist zu informieren, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Sicherstellung und eine Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 2 verlangen kann.

§ 34

quater * b) Definitive Einziehung, Verwertung und Vernichtung
1 Die Kantonspolizei verfügt die definitive Einziehung v on Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. In der Verfügun g kann angeord- net werden, dass die Sachen verwertet oder vernichtet werden.
2 Sichergestellte Sachen werden insbesondere verwertet, a) wenn die Sachen trotz Aufforderung sowie Androhung der Verwer- tungsfolge nicht innert dreier Monate abgeholt werd en; b) wenn niemand Anspruch auf die Sachen erhebt; c) wenn die Sachen schneller Wertverminderung unterl iegen; d) wenn die Verwahrung, Pflege und Erhaltung der Sach en mit unver- hältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbun den ist.
3 Sichergestellte Sachen werden vernichtet, wenn eine Ve rwertung nicht
4 Der Regierungsrat regelt die Verwertung und Vernich tung in einer Ver- ordnung.

§ 34

quinquies * c) Herausgabe der sichergestellten Sachen und des Erlöses
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggef allen, hat die Kantonspolizei die Sachen derjenigen Person, bei der sie sichergestellt worden sind, unter Vorbehalt von Absatz 2 herauszugeben .
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2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf herauszugeben de Sachen oder ist die Berechtigung an den Sachen aus anderen Gründ en zweifelhaft, so setzt die Kantonspolizei den Ansprechern eine angemess ene Frist zur ge- richtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Ver- wahrung aufgehoben und die Sachen werden derjenigen Person heraus- gegeben, bei welcher sie sichergestellt worden sind .
3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herau szugeben.
4 Für rechtmässig verwertete Sachen nach § 34 quater Absatz 2 Buchstabe b oder c besteht kein Anspruch auf Herausgabe des E rlöses.

§ 34

sexies * d) Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwert ung und Vernichtung
1 Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die Kosten für die Verwertung und Vernichtung si nd von der nach

§ 27 verantwortlichen Person zu erstatten.

2 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe der Sachen ode r des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen.
3 Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, können die Sachen verwertet oder vernichtet werden.

§ 35 5. Befragung

1 Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Sie hat den Befragten auf das Recht hinzuweisen, die Aus sage zu verweigern.
2 Die Zeugnisverweigerungsrechte nach Artikel 168-176 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung sind anwendbar.*

§ 35 bis * Kantonales Bedrohungsmanagement

a) Gefährderermahnung
1 Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Anna hme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten a nsprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.
2 Die Kantonspolizei kann Massnahmen nach Absatz 1 am A ufenthaltsort von Personen vornehmen, wenn Anlass zur Annahme besteh t, dass sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begehen werden.
3 Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 35

ter * b) Orientierung potentieller Opfer, Meldung an we itere Personen und an Behörden
1 Die Kantonspolizei kann Daten nach § 6 Absätze 2, 3 u nd 4 des Informa-
1) sonen mit erhöhter Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, wenn die s zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
2 Die Kantonspolizei hat bei der Orientierung und Meld ung nach Absatz 1 die Persönlichkeitsrechte des Gefährders soweit als möglich zu wahren.
1 ) BGS 114.1 .
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3 Orientierung und Meldung nach Absatz 1 erfolgen in der Regel unter gleichzeitiger Information des Gefährders. Die Mitte ilung kann aufgescho- ben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Int eressen notwen- dig ist.

§ 35

* c) Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei
1 Behörden nach § 3 InfoDG
1) dürfen der Kantonspolizei Gefährdungsmel- dungen betreffend Personen erstatten, bei denen ein e erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnt e.
2 Das Melderecht nach Absatz 1 steht auch Heilpersone n im Sinne des Ge- sundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999
2) zu.
3 Die Kantonspolizei prüft die Meldungen nach den Absä tzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.

§ 35

quinquies * d) Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft
1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren und Ve rhütung von Straftaten Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 InfoDG
3) von Personen bear- beiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihr er Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft an zunehmen ist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 36 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle*

1 Die Kantonspolizei schreibt im Schweizerischen Polizeia nzeiger eine Per- son aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn a) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht; b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; c) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher En tscheid zugestellt werden muss; d) die Voraussetzungen von § 32 vorliegen; e) sie vermisst wird.
1bis Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für d ie öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge und Container im Schengener Informationssystem zwecks verdeckter Regi strierung aus- schreiben und gezielt kontrollieren, sofern die Vorau ssetzungen nach Arti- kel 33 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über den nation alen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Bü ro vom 7. Mai
2008
4) erfüllt sind.*
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grun d entfallen ist.
1 ) BGS 114.1 .
2 ) BGS 811.11 .
3 ) BGS 114.1 .
4 ) SR 362.0 .
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§ 36

bis * Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem B undesgesetz be- treffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverke hrs (BÜPF) vom

18. März 2016

1) zuständig:* a)* Suche und Rettung vermisster Personen; b)* Fahndung nach verurteilten Personen.
2 Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu gen ehmigen.*
3 Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entsch eide des Haftrich- ters. *

§ 36

ter * Observation
1 Die Kantonspolizei kann Personen oder Sachen an allge mein zugängli- chen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten be obachten und dabei insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wen n a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Ver- brechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und b)* mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschwere n würden.
2 Die Observation ist zudem zur Planung und Vorbereitung des Zugriffs auf eine Person zwecks Anhaltung oder vorläufiger Festnahm e zulässig.
3 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf i hre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Pers on spätestens nach Beendigung der Massnahme Grund, Art und Dauer der O bservation mit.

Artikel 283 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessord nung (StPO) vom

5. Oktober 2007

2) gilt sinngemäss.
5 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und späte stens nach
30 Tagen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendun g der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weiterg abe der Daten gemäss § 16 ter InfoDG
3)
.

§ 36 quater * Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Ver anstal-

tungen zur Beweissicherung
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit Veranstal tungen und Kundgebungen an allgemein zugänglichen Orten Personen oder Perso- nengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und To nträger aufneh- men, wenn aufgrund von Anhaltspunkten anzunehmen ist , dass es zu Straftaten kommen könnte und die Aufzeichnungen der B eweissicherung dienen.
2 Die Massnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Personen unver- meidbar betroffen werden, von welchen keine Störung o der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.
3 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und späte stens nach
96 Stunden zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwend ung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weiterga be der Daten gemäss § 16 ter InfoDG
4)
.
1 ) SR 780.1 .
2 ) SR 312.0 .
3 ) BGS 114.1 .
4 ) BGS 114.1 .
14
4 Der Kommandant der Kantonspolizei kann die längere Au fbewahrung zu Dokumentations- und Schulungszwecken anordnen. Die da tenschutzkon- forme Bearbeitung der Aufzeichnungen richtet sich na ch § 16 InfoDG
1)
.

§ 36

quinquies * Verdeckte Vorermittlung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderun g von Verbre- chen und Vergehen eine verdeckte Vorermittlung durchfü hren, wenn* a)* aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine straf- bare Handlung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO
2) oder Artikel 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
3) vor der Ausführung steht und b) die besondere Schwere oder Eigenart der Straftat d ie Massnahme rechtfertigt und c) mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aus sichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unver hältnismäs- sig erschweren würden und d) der Haftrichter die Massnahme genehmigt.
2 Die Kantonspolizei stellt den Antrag an den Haftric hter innert 24 Stunden seit Anordnung der verdeckten Vorermittlung.
3 Als verdeckte Vorermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps eingesetzt werden.
4 Der Kommandant der Kantonspolizei kann verdeckte Vorer mittelnde mit einer Legende ausstatten und ihnen Anonymität zusicher n.
5 Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind si e innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
6 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Pers on spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeck t vorermittelt worden ist. Artikel 298 Absätze 2 und 3 StPO
4) gelten sinngemäss.
7 Die Artikel 141, 150 f. und 287-297 StPO
5) gelten sinngemäss.

§ 36

sexies * Alkohol- und Tabak-Testkäufe*
1 Das Departement des Innern kann zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe ano rdnen oder durchführen.*
2 Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Ve rwaltungsverfah- ren verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzun gen erfüllt sind: a) die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaber ihr er elterlichen Sorge der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zug estimmt ha- ben; b) die Testkäufe von der Polizei oder von anerkannten Fachorganisati- onen durchgeführt werden; c) die beigezogenen Jugendlichen daraufhin geprüft worden sind, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen und sie zureichend da- rauf vorbereitet worden sind;
1 ) BGS 114.1 .
2 ) SR 312.0 .
3 ) SR 311.0 .
4 ) SR 312.0 .
5 ) SR 312.0 .
15 d) die Jugendlichen ihren Einsatz anonym leisten und dabei von einer erwachsenen Person begleitet werden; e) keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Ju- gendlichen verschleiern; f) der Testkauf umgehend protokolliert und dokument iert wird. septies
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a StPO
1) anordnen, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Ver- brechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die E rkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschwere n würden.
2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, be darf ihre Fortset- zung der Genehmigung durch den Haftrichter.
3 Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewo nnen Erkennt- nisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie inner t 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Pers on spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeck t gefahndet wor- den ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unte rlassen werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder private r Interessen not- wendig ist.
5 Die Artikel 298c und 298d Absätze 1, 3 und 4 StPO
2) gelten sinngemäss.

§ 36

octies * Automatisierte Fahrzeugfahndung
1 Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2 Der automatisierte Abgleich ist zulässig: a) mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregis tern; b) mit Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist; c) mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei .
3 Die Löschung automatisch erfasster Daten erfolgt: a) bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenban k: unverzüglich; b) bei einer Übereinstimmung mit der Datenbank: nac h den Bestim- mungen des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverf ahrens.
4 Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

§ 36

novies * Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und Erstellen von B ild- aufnahmen
1 Die Kantonspolizei kann unbemannte Luftfahrzeuge einse tzen und Bild- aufnahmen erstellen zum Zweck von a) Such- und Rettungseinsätzen; b) Dokumentation von Unfällen und Straftaten; c) Einsätzen gemäss § 36 quater
.
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 312.0 .
16
2 Der Kommandant der Kantonspolizei kann in Einzelfällen , insbesondere bei Entführungen, Geiselnahmen sowie bei Flucht von Verurteil- ten und von mutmasslich gefährlichen Beschuldigten, den Einsatz unbe- mannter Luftfahrzeuge und das Erstellen von Bildaufnah men anordnen.
3 Bildaufnahmen von Such- und Rettungseinsätzen nach A bsatz 1 Buchsta- be a sind spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Für d ie Auswertung und Löschung der Bildaufnahmen nach Absatz 2 gelten § 36 Absätze 3 und

4.

§ 37 7. Wegweisung und Fernhaltung

1 Die Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorü bergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese* a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhalt ung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung behindert; c) die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbar er Anordnun- gen hindert; d) Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsin haber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmun gsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert.
2 Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Bu chstabe d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat sch riftlich verfügen.

§ 37

ter Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 gelten si nngemäss. Bezüglich Rechtsweg gilt § 50.*
3 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personenansammlungen s owie für die Fern- haltung von Tieren und Gegenständen.*

§ 37

bis

7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Ge walt

(Art. 28b Abs. 4 ZGB
1) ) a) Grundsatz*
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengeno ssen ernsthaft gefährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsa men Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten.*
2 Die Wegweisung und das Rückkehrverbot können sich auf weitere klar bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbei tsort oder den Schulort der gefährdeten Personen.

§ 37

ter * b) Verfügung
1 Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit sch riftlicher Verfü- gung zu eröffnen. Sie hat das Recht, sich vorher mündl ich zur Sache zu äussern. Die Verfügung tritt im Zeitpunkt der Eröffn ung in Kraft und be- stimmt:* a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbo t beziehen; b) bis wann das Rückkehrverbot gilt.
1 ) SR 210 .
17
1bis Ist die persönliche Aushändigung der Verfügung trot z sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird die weggewiesen e Person durch ge- eignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder si ch gewöhnlich auf- hält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu me lden. Meldet sie sich innert dreier Tage nicht, wird die Verfügung im Amts blatt veröffentlicht.*
2 Die Verfügung weist darauf hin, a) welches die Folgen der Missachtung der Verfügung s ind; b)* dass das Rückkehrverbot innert 10 Tagen seit Zus tellung beim Haft- richter schriftlich angefochten werden kann und ein er Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt; c) dass sich das Rückkehrverbot nach § 37 sexies verlängern kann; d)* welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfüg ung stehen; e)* welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
3 Die Kantonspolizei teilt den gefährdeten Personen sc hriftlich mit: a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbo t beziehen; b) welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfüg ung stehen; c) dass sie den Zivilrichter anrufen können; d)* dass sie Strafantrag stellen können; e)* welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
4 Die Kantonspolizei meldet Wegweisung und Rückkehrverb ot der Bewäh- rungshilfe sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der weggewiesenen Person. Die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde prüft die nötigen Massnahmen. *

§ 37 quater * c) Vollzug

1 Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person sä mtliche Schlüssel zur Wohnung und zu andern Räumen nach § 37 bis ab.
2 Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nö tigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

§ 37

quinquies * d) Rechtsmittel
1 Die weggewiesene Person kann die Verfügung innert 1 0 Tagen seit Zu- stellung beim Haftrichter schriftlich anfechten.*
2 Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Ak ten. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Er begründet seinen Entscheid summarisch und eröff net ihn den be- troffenen Personen und der Kantonspolizei spätestens 72 Stunden nach Beschwerdeeingang. Gegen den Entscheid ist kein kan tonales Rechtsmittel gegeben.
4 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
18

§ 37

sexies * e) Verlängerung bei zivilrechtlichen Verfahren*
1 Ersucht die gefährdete Person während der Geltungs dauer des Rückkehr- verbots beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnah men nach Ar- tikel 28b Absatz 2, Artikel 28c Absatz 1 oder Artikel 172 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19 07 (ZGB)
1) oder

Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 (ZPO) , verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entschei d des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.*
2 Der Zivilrichter informiert den Haftrichter, die Kan tonspolizei sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und a m Aufent- haltsort der betroffenen Person über die Einleitung eines Zivilverfahrens nach Absatz 1.*
3 Der Zivilrichter teilt seinen Entscheid den betroff enen Personen, dem Haftrichter, der Kantonspolizei sowie der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betrof fenen Person un- verzüglich schriftlich mit.*

§ 38 8. Betreten privater Grundstücke

1 Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Er- füllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

§ 39 9. Gebrauch der Schusswaffe

1 Die Kantonspolizei übt ihren Dienst grundsätzlich bew affnet aus. Das Kommando regelt die Ausnahmen.
2 Der Polizeibeamte darf, wenn andere verfügbare Mitt el nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der W affe Gebrauch machen: a) in Notwehr; b) zur Leistung von Notwehrhilfe; c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffenge- brauch erfüllt werden können.
3 Einzelheiten, insbesondere über den Warnruf und den Warnschuss, regelt das Dienstreglement.
4 Die Kantonspolizei hat dem durch Waffengebrauch Verle tzten den nöti- gen Beistand zu leisten.

§ 39

bis * 10. Feuerverbot
1 Der Kommandant der Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Brän- den unter Androhung der Strafverfolgung ein allgemein es oder teilweises Feuerverbot erlassen, sofern dies aufgrund von anhalt ender Trockenheit oder anderer Umstände nötig ist. Feuerverbote treten sofort in Kraft.*

§ 39

ter * 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 k g Gewicht
1 Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zi vilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um de n Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspol izei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.
1 ) SR 210 .
2 ) SR 272 .
19
2 In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erla ssen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.
3 Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesge- setzgebung über die Luftfahrt.

6. Polizeiliche Daten

§ 40 I. Grundsatz

1 Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmäss igen Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendigen Registraturen.
2 Für die Datenbearbeitung im Strafverfahren gelten Art ikel 95-99 der Schweizerischen Strafprozessordnung.*

§ 41* II. Datenschutz

1 Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die all gemeinen Bestim- mungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.
2 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Pers onendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erf üllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderli ch ist.
3 Soweit es zur Verfolgung von Straftaten und zur Erfüllun g der Aufgaben nach §§ 35 bis - 35 quinquies erforderlich ist, darf die Kantonspolizei Personend a- ten auch bei Drittpersonen und Behörden erheben. Vor behalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und besonde re gesetzliche Schweigepflichten. Ist die Kantonspolizei so vorgegange n, so muss die be- troffene Person nachträglich informiert werden, sof ern nicht wichtige Inte- ressen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die na chträgliche Mittei- lung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.*
4 Die Kantonspolizei kann durch ein Abrufverfahren Eins icht in alle Daten des kantonalen Einwohnerregisters nehmen, die sie f ür die Erfüllung ih- rer Aufgaben benötigt.*

§ 42 III. Amtshilfe

1 Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufg aben des Informati- onsempfängers erforderlich ist.

§ 42

bis * Elektronischer Datenaustausch
1 Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des B undes und der Kantone bei der Übermittlung von Personendaten gemäss § 42 und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Su- che nach vermissten oder entwichenen Personen auf el ektronischem Weg zusammenarbeiten.
2 Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich: a) Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Daten bearbeitungssys- temen und jenen des Bundes und anderer Kantone einri chten; b) mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kan tone gemein- same Datenbearbeitungssysteme betreiben.
20
3 Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheit en unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Daten- schutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichen des vorsieht.

§ 43 Berichterstattung*

1 Die Kantonspolizei erstellt und veröffentlicht jährli ch einen Bericht über die ergriffenen Massnahmen gemäss § 35 quinquies , §§ 36 ter -
36 quinquies und § 36 septies und § 36 novies Absatz 2.*

§ 44* ...

7. Privatdetektive und private

Sicherheitsunternehmen

§ 45 Bewilligungspflicht

1 Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewil- ligung des Departementes des Innern
1) : a) der Schutz und die Überwachung von Personen; b) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährl ichen Gütern, Werttransporten und dergleichen; c) Kontroll- und Verkehrsdienste; d) Betrieb von Alarmempfangszentralen; e) die Tätigkeit als Privatdetektiv.
2 Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugni sse.

§ 46 Voraussetzungen der Erteilung

1 Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niede rgelassenen Aus- ländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumd et sind.
2 Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.

§ 47 Zusammenarbeit mit der Polizei

1 Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet, a) der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und ge plante Mass- nahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melde n; b) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufga ben der Kantonspo- lizei beeinträchtigen könnte.
2 Das Departement des Innern kann einem Privaten unte rsagen, seine Tä- tigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherh eit und Ordnung dies erfordert.
3 Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, w as zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.
1 ) Im ganzen Erlass infolge der Departementszusammenlegu ng von 1995 anderes Departement.
21

§ 48 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement des Innern kann die Bewilligung en tziehen, wenn a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr g egeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird; b) der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.
8 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49* Strafbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausü bt oder einer Ver- pflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht n achkommt, wird mit Busse bestraft.

§ 50 Rechtsmittel

1 Verfügungen des Kommandos können innert 10 Tagen an das Departe- ment des Innern weitergezogen werden.
2 Gegen Verfügungen des Departementes des Innern kan n innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde einge reicht werden.

§ 51 Übergangsbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert ei nem Jahr nach Inkraft- treten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.

§ 52 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 26. März 1961
1) ist aufgehoben.

§ 53 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Refere ndum. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Januar 1991. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Dezember 1990.
1 ) GS 82, 52.
22 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.11.2000 01.08.2001 § 6 Abs. 1 geändert -

08.11.20 00 01.08.2001 § 8 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 9 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 10 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 11 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 13 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 14 totalrevidier t -

08.11.2000 01.08.2001 § 16 Abs. 1 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2003 § 41 totalrevidiert -

05.11.2003 01.09.2005 § 18

bis eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

ter eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

quater eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

quinquies eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

sexies eingefügt -

11.05.2004 01.09.2004 § 10

bis eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 8 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 10 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 10

bis Abs. 1 geändert -
15 .05.2007 01.10.2007 § 18 ter eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 Titel 3. geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 19 totalrevidiert -

15.05.2007 01.10.2007 § 24 Sachüberschrift

geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 24 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 3 1

bis eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 31

ter eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 1 geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 3 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37

bis Sachüberschrift geändert -

07.11.2007 01.04.2008 § 36

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 18

ter Abs. 3 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 29 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 1, d) aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01. 2011 § 31 Abs. 3 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 4 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 1

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 33

bis totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 1 geä ndert -

10.03.2010 01.01.2011 § 34

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 eingefügt -

-

25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 32 Sachüberschrift

GS 2012, 8
23 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 37

ter Abs. 4 geändert GS 2012, 8

11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs. 1

bis eingefügt GS 2012, 16

11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs . 2 geändert GS 2012, 16

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 10

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 5 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Abs. 3 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

ter eingef ügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

sexies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.0 1.2014 § 35

ter eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36 Abs. 1

bis e ingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

ter eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

sexies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 1 bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, b) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, d) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, e) eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 3, d) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 3, e) eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 4 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

quinquies Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01. 2014 § 37

sexies Abs. 1 geändert GS 2013, 36
24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Abs. 2 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 39

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 4 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 43 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 43 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 44 aufgehoben GS 2013, 36

19.12.2018 01.09.2019 § 36

sexies Sachüberschrift geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 36

sexies Abs. 1 geändert GS 2018, 34

06.05.2020 01.03.2021 Ingress geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10

bis Abs. 5 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 11 Abs. 2 geän dert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 21

0 6.05.2020 01.03.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Sachüberschrift geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, c) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, e) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, i) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, j) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03. 2021 § 18

ter Abs. 1 bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 2 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 3 eing efügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 32

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 3 eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

ter Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

quinquies Abs. 1 geändert GS 2020, 21
25 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.05.2020 01.03.2021 § 36

quinquies Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

septies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

octies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

novies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 39

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 39

ter eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 42

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 43 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 3 geändert GS 2020, 73
26 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 6 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 8 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 8 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 8 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36

§ 8 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 8 Abs. 2 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 8 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 9 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 10 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 10 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

§ 10 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 10 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 10 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 10

bis

11.05.2004 01.09.2004 eingefügt -

§ 10

bis Abs. 1 15.05.2007 01.10. 2007 geändert -

§ 10

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 10

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 10

bis Abs. 5 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 11 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 11 Abs. 2 06.0 5.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, b) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, c) 06.05.2020 01.03.2021 ei ngefügt GS 2020, 21

§ 13 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 13 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 13 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 14 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 16 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 18

bis

05.11.2003 01.09.2005 eingefügt -

§ 18

ter

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 18

ter

06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, a)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, c)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, e)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, i) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, j) 06.05.2020 01.03 .2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1 bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert - Titel 3. 15.05.2007 01.10.2007 geändert -

§ 19 15.05.2007 01.10.2007 totalrevidiert -

27 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 21 Abs. 1 06.05.2020 01.0 3.2021 geändert GS 2020, 21

§ 21 Abs. 1

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 21 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 21 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 24 15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 24 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 29 Abs. 1

bis

11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16

§ 29 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 29 Abs. 2 11.03.2012 01.07.2012 geändert GS 2012, 16

§ 31 Abs. 1, d) 10.03.2010 01.01.2011 aufgehob en -

§ 31 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 31 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 31 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 5 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 31

bis

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 31

bis

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 31

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 31

bis Abs. 3 27.08.2013 01.0 1.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 31

ter

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 32 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 32 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 32

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 33 Abs. 1

bis

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 33 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 33

bis

10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 34 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 34

bis

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 34

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.20 14 geändert GS 2013, 36

§ 34

ter

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

sexies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35 Ab s. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 35

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

ter

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 36 Abs. 1

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

bis

07.11.2007 01.04.2008 eingefügt -

§ 36

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 1, a)

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 1, b)

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

ter

27.08.2013 01.01.2014 ein gefügt GS 2013, 36

28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 36

ter Abs. 1, b)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

quinquies Abs. 1

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

quinquies Abs. 1, a)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

sexies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

sexies

19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

§ 36

sexies Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2 018, 34

§ 36

septies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

octies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

novies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 37 Abs. 1 15.05.2007 01.10.2007 geändert -

§ 37 Abs. 2 15.05.2007 01.10.200 7 eingefügt -

§ 37 Abs. 3 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 37

bis

15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 37

bis

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 37

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter
0 5.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

ter Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 1 bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, b)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, d)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, e)

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 3, d)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 3, e)

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 ge ändert GS 2012, 8

§ 37

ter Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

quater

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

quinquies

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

quinquies Abs. 1

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies

05.11.2 003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

sexies

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 37

Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 37

sexies Abs. 2 27.08.2013 01.0 1.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 37

sexies Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 39

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt G S 2013, 36

§ 39

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
29 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 39

ter

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 40 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 41 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 41 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geände rt GS 2013, 36

§ 41 Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 42

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 43 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 43 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 43 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 44 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36

§ 49 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

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