Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (510.518)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen

vom 23. Juni 1950 (Stand am 1. Januar 2007) ¹ AS 1950 II 1474
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 20 und 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung², nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1950³,
beschliesst:
² [BS 1 3] ³ BBl 1950 I 121
Art. 1
¹ Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau befindlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
² Der Bundesrat bezeichnet die militärischen Anlagen, auf welche das Bundesgesetz Anwendung findet.
Art. 2
Die Gemeinden und Kantone haben dem Eidgenössische Departement für Verteidi­gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)⁴ zu melden:
a. jede bauliche oder forstwirtschaftliche Massnahme, die militärische Anlagen in ihrer Wirksamkeit oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigen könnte, vor de­ren Ausführung;
b. alle Um- und Neubauten von Flugplätzen, und alle militärisch wichtigen Kunst­bauten an Strassen und Eisenbahnlinien, bei der Projektierung.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3
¹ Wenn die militärische Sicherheit es erfordert, kann das VBS nach Anhören der Kantons- und Gemeindebehörden bestimmten Perso­nen das Verweilen in der Nähe von militärischen Anlagen untersagen. Es bestimmt im Einzelfall den Raum, für den das Verbot gilt.
² Verfügungen des VBS können innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.
Art. 4
¹ Jedes Photographieren, Filmen, Zeichnen, Vermessen oder sonstiges Aufnehmen der militärischen Anlagen sowie jedes unbefugte Betreten von solchen ist verboten.
² Vorbehalten bleiben ausdrücklich erteilte Bewilligungen.
Art. 5
Es ist verboten, in und ausserhalb der Schweiz ohne Bewilligung zu veröffentli­chen oder in den Verkehr zu bringen:
a. Photographien, Filme, Zeichnungen oder andere Darstellungen, die sich auf militärischen Anlagen beziehen;
b. Beschreibungen und Berichte über militärische Anlagen;
c. Beschreibungen und Berichte über militärische Übungen oder andere Veran­staltungen, die in militärischen Anlagen stattfinden.
Art. 6
¹ Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Bewachung der mili­tä­ri­schen Anlagen sowie die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften sicher­zu­stellen.
² Den Bewachungsorganen steht bei der Durchführung ihrer Aufgaben die militä­ri­schen Polizeigewalt zu.
³ Soweit die Organe der Bewachung nicht auf Grund anderer Bestimmungen dem Militärstrafrecht unterstehen, ist der Bundesrat befugt, ihre Unterstellung zu verfügen.
Art. 7
¹ Wer eine militärische Anlage beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht,
wer den Bestimmungen der Artikel 2-6 dieses Bundesgesetzes oder den sich darauf stüt­zenden Erlassen und Massnahmen des Bundesrates, des VBS oder anderer zu­ständiger Amts- und Kommandostellen zuwider­handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.⁵ Beide Strafen können verbunden wer­den. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
² Die fahrlässige Begehung ist strafbar.
³ Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach Massgabe der Bestimmungen des Mili­tär­strafgesetzes vom 13. Juni 1927⁶.
⁵ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ).
⁶ SR 321.0
Art. 8
Die allgemeinen Bestimmungen und die Disziplinarstrafordnung des Militärstraf­ge­setzes vom 13. Juni 1927⁷ sind anwendbar.
⁷ SR 321.0
Art. 9
Wer eine Handlung begeht, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, unter­steht der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Art. 10
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. März 1937⁸ betreffend die Festungsgebiete aufgehoben.
³ Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1951⁹
⁸ [BS 5 563]
⁹ BRB vom 28. Dez. 1950 (AS 1950 II 1476)
Markierungen
Leseansicht